Kindergartenzuschuss

Wenn der Arbeitgeber die Kitagebühren zahlt

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 4. Februar 2010 (aktualisiert)
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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Der "steuerfreie Kindergartenzuschuss" ist für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen attraktiv. Denn beide Seiten sparen Steuern und Sozialabgaben. Die Brutto-gleich-Netto-Formel eignet sich besonders bei Gehaltsverhandlungen: Wer 100 Euro mehr Brutto-Lohn aushandelt, hat normalerweise nach Abzug aller Abgaben selten mehr als 50 Euro netto in der Tasche. Wer dagegen mit seinem Arbeitgeber 100 Euro Kitakostenzuschuss vereinbart, erhält die 100 Euro tatsächlich netto.

Kindergartenzuschuss

Beim Kindergartenzuschuss handelt es sich steuerrechtlich gesehen um eine steuerfreie Leistung des Arbeitgebers. Erbringt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers (d. h. leistet er einen Kitakostenzuschuss), tut er das steuer- und sozialversichersfrei. Voraussetzung ist, dass das Kind/die Kinder klar definierte Einrichtungen besuchen:

  • Schulkindergärten,

  • Kindertagesstätten,

  • Kinderkrippen,

  • Tages- und Wochenmütter sowie

  • Ganztagspflegestellen.

Steuerfreiheit

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Im Einzelnen gilt für Kindergartenzuschüsse Folgendes:

Steuerfreie Kindergartenzuschüsse

  • Die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten war bereits seit jeher kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

  • Seit 1992 gibt es darüber hinaus eine generelle Steuerfreiheit für alle Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Deshalb sind auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, steuer- und beitragsfrei. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern aber die wie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

  • Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat.

Dazu folgendes Beispiel:

Beispiel:

Eltern, unverheiratet, vierjährige Tochter: Die kindergeldberechtigte Mutter hat die Tochter in einem Kindergarten untergebracht und zahlt hierfür 100 Euro monatlich. Der Betrag von 100 Euro monatlich wird vom Arbeitgeber des Vaters erstattet.

Die Erstattung der Kitakosten durch den Arbeitgeber des Vaters ist rechtens, obwohl die Aufwendungen wirtschaftlich (von der nicht bei ihm beschäftigten) Mutter des Kindes getragen werden.

Achtung, Fußangeln!

Der Kitakostenzuschuss ist nur dann abgabenfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Dazu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Nachweise im Original auszuhändigen (Kitakostenbescheid etc.).

Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von "normalem Lohn" in einen Kindergartenzuschuss ist zwar erlaubt, führt aber zur Steuerpflicht.

Auch die Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse gehören zu den begünstigten Betreuungsleistungen. In diesen Fällen findet nämlich eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, die pädagogisch und erzieherisch ausgerichtet ist. Letztlich erhalten Kinder, die eine Kindertagesstätte, eine Vorschule oder Vorklasse besuchen, die gleichen Betreuungsleistungen, sodass nicht von einem (schädlichen) Unterricht des Kindes auszugehen ist.

Elternzeit und Kindergartenzuschuss

Elternzeit und Kindergartenzuschuss sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Paar Stiefel - und damit getrennt zu beurteilen.

Nimmt der Arbeitnehmer Elternzeit, wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht beendet - es ruht lediglich vorübergehend. Das bedeutet: Befindet sich der Arbeitnehmer in Elternzeit, kann vom Arbeitgeber der Kindergartenzuschuss weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei entrichtet werden:

  1. wenn es arbeitsvertraglich geregelt ist oder durch betriebliche Übung bereits eine Pflicht besteht;

  2. wenn es nicht arbeitsvertraglich geregelt ist oder keine betriebliche Übung vorherrscht, muss er nicht, kann aber (auf freiwilliger Basis).

Entscheidend ist daher vorrangig der Arbeitsvertrag bzw. die betriebliche Übung. Gibt es keine Verpflichtungen seitens des Arbeitgebers, dann muss er während der Elternzeit den Kindergartenzuschuss nicht bezahlen, darf dies aber (steuer- und sozialversicherungsfrei), wenn er möchte.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht in Elternzeit

Fall 1: Der Kindergartenzuschuss ist im Arbeitsvertrag verankert bzw. durch betriebliche Übung manifestiert. Während der Elternzeit nun ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält keinen Lohn, sehr wohl aber hat er für die gesamte Elternzeit Anspruch auf den Kindergartenzuschuss, den der Arbeitgeber (steuer- und sozialversicherungsfrei) zu entrichten hat.

Fall 2: Gibt es keine vertragliche Regelung und liegt auch keine betriebliche Übung vor, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis den Kindergartenzuschuss (steuer- und sozialversicherungsfrei) entrichten - er muss aber nicht.

Allerdings kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag und für alle Arbeitnehmer gültig eine andere Regelung treffen, z. B. Aussetzen der steuerfreien Leistung während der Elternzeit (da freiwillige Leistungen kündbar sind, sofern noch kein Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmer durch betriebliche Übung entstanden ist).

Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen. Auch Internate sind eine "vergleichbare Einrichtung", wenn das Internat auch nicht schulpflichtige Kinder aufnimmt.

Dabei ist zu beachten, dass Arbeitgeberleistungen dann nicht steuerfrei sind, wenn sie auf den Unterricht des Kindes entfallen. Das Gleiche gilt auch für andere Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten. Nicht steuerfrei sind auch Leistungen, die der Arbeitgeber für die (bloße) Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungskosten durch Dritte gewährt.

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können ebenfalls nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Sonderfall: Kinder ab 6 Jahren

Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Dies sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Vollenden die Kinder im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr, so gilt:

  • Vollenden die Kinder das 6. Lebensjahr im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahrs, so sind nur die Kindergartenzuschüsse für Januar bis Juli steuerfrei.

  • Vollenden die Kinder das 6. Lebensjahr im zweiten Halbjahr des laufenden Kalenderjahrs, so sind die Kindergartenzuschüsse bis Ende des Jahres steuerfrei, es sei denn, das Kind wurde vorzeitig eingeschult.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Hierzu gehören auch die Kinder, die zwar im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, aber erst im nächsten Kalenderjahr eingeschult werden.

Beispiel: Die Schulpflicht beginnt (z.B. in Bayern) für Kinder, die bis 30.06.2009 das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 01.08.2009. Kinder, die das 6. Lebensjahr bis zum 31.12.2009 vollenden, werden auf Antrag ebenfalls für das laufende Schuljahr eingeschult. Damit beginnt ihre Schulpflicht; eine steuerfreie Zahlung von Kindergartenzuschüssen ist deshalb ab 01.08.2009 nicht mehr möglich.

Wird für die Kinder, die bis zum 31.12.2009 das 6. Lebensjahr vollenden, kein Antrag auf Einschulung für das laufende Schuljahr gestellt, beginnt die Schulpflicht erst am 01.08.2010. Für diese Kinder können Kindergartenzuschüsse bis 31.07.2010 steuerfrei gezahlt werden.

Gehaltsumwandlung

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ich bekomme kinderzuschlag für eine tochter (13) für die achtjährige nicht (unterhalt), mus jetzt für sie hortbeitrag, schulgeld (waldorfschule) , zuschuss zum mittagessen für sie fällt auch weg mus das so sein ? bräuchte den zuschlag ja deann gar nicht beantragen da ich mehr ausgeben mus als ich zuschlag bekomme

Guten Tag,

danke für Ihren Kommentar.

Leider verstehe ich Ihre Frage nicht richtig. Können Sie sie präzisieren?

Vielen Dank!

Hallo,
ich hatte vor ein paar Tagen gefragt, wie es sich mit der Kürzung des Kindergartenzuschlages bei Abwesenheit auf Grund der Krankheit meines Kindes verhält.
Mein Ergebnis:

Da der Kindergartenzuschuss steuerfrei gezahlt wird übernimmt die Krankenkasse die Kürzung nicht.
Ein kurzer Verweis auf § 616 BGB ( hatte ich hier gelesen und der Verweis auf einen Paragraphen brachte innerhalb von 10 Sekunden eine Antwort ;-) ) veranlasste meinen Arbeitgeber nun dazu mir 1. den Kindergartenzuschuss in Zukunft nicht mehr zu kürzen und 2. mir den bereits gekürzten Betrag zu erstatten.

Vielen Dank für die Hilfe Ihrer Seite!

Guten Tag, danke für Ihre Rückmeldung!

Viele Grüße,
Redaktion akademie.de

Guten Tag!
Kann ich als Arbeitgeber auch die Kosten für eine zustätzliche Ausflugsfahrt des Kindergartens steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Viele Grüße
Steffen

Guten Tag Steffen,

eine solche Ausgabe ließe sich vermutlich unter "Sponsoring" verbuchen (soweit der Kindergarten Ihnen eine Quittung ausstellt). Das hängt aber von den näheren Umständen ab. Hierzu konsultieren Sie sicherheitshalber Ihren Steuerberater.

Beste Grüße,
Redaktion akademie.de

Vielen Dank für Ihren Beitrag!

Ich bin Angestellter einer Firma und habe dementsprechend das Original des Kitakostenbescheides meiner Firma eingereicht.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, würde ich gerne das Original wieder ausgehändigt bekommen, um es gegebenenfalls bei meinem neuen Arbeitgeber einreichen zu können.
Leider weigert sich jedoch meine alte Firma mit der Begründung, sie benötigt das Original noch für die künftige Steuerprüfung.

Guten Tag,

zunächst: Mit Ihrem Problem bewegen Sie sich in einer rechtlichen Grauzone. Es gibt keine eindeutige, gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweise. Fälle wie den Ihren hat man seinerzeit schlicht nicht mitbedacht.

Die Lage ist die: In der Tat muss Ihr ehemaliger Arbeitgeber den Originalbescheid zur Steuerprüfung einreichen, insofern ist sein Ansinnen also plausibel (ob er rechtlich bis ins letzte Detail einwandfrei ist, können wir nicht beurteilen).

Kurzum: Vermutlich werden Sie nicht drumherum kommen, sich einen neuen Kitakosten-Bescheid zu besorgen. Vielleicht wissen auch die Damen und Herren vom Amt mehr, unter Umständen kommt Ihr Fall ja häufiger vor.

Fein wäre es, wenn Sie uns das Ergebnis mitteilen könnten. Es gibt sicher noch andere "Leidensgenossen".

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo, ich habe zur Zeit einen 400-Euro-Job und mein Arbeitgeber wäre bereit die Kosten für den Kindergartenplatz zu bezahlen. Damit würde mein "Gehalt" aber ja über 400 Euro liegen. Bleibt trotzdem alles steuerfrei? Viele Grüße aus Dortmund, Julia K.

Hallo Julia,

bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Will sagen: Da der Kitakostenzuschuss sozialversicherungsfrei ist, wird er bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze nicht berücksichtigt. Demnach bleibt Ihr Job weiterhin steuerfrei.

Bitte beachten Sie aber, dass wir keine Rechtsberatung übernehmen können, dürfen und wollen. Im Zweifelsfall sollten Sie den Sozialversicherungsträger fragen oder aber den Steuerberater Ihres Arbeitgebers.

Beste Grüße,
Redaktion akademie.de

Guten Tag. Momentan befinde ich mich in der Elternzeit (bis November) ab da würde ich wieder 20 Stunden die WOche arbeiten bekomme dann Netto (600 €) davon muss ich 300 € Kita+ Verpflegungskosten zahlen. Meine Frage ist ob das mein Arbeitgeber nicht komplett übernehmen kann und es von den Steuern absetzten kann.

Guten Tag,

Ihr AG kann maximal den Betreuungskostenanteil übernehmen, nicht jedoch die Verpflegungskosten. In welcher Höhe er dies tut, ist allerdings ihm überlassen - es sei denn, es besteht bereits eine "betriebliche Übung".

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo liebe Akademie.de-Redaktion,

im oben aufgeführten Beitrag vom 09.03.10 geht es offenbar um die Kürzung des Kindergartenzuschusses durch den Arbeitgeber aufgrund der Abwesenheit des Arbeitnehmer wegen Krankheit des Kindes.
Leider kann ich den ursprünglichen Beitrag zu diesen Thema nicht finden.

Mein aktuelles Problem:
Mein Arbeitgeber hat mir den Kindergartenzuschuss gekürzt, weil ich auf mein Kind krank geschrieben war.
Jedoch muss ich (wohnhaft in Bayern) trotz Krankheit meines Kindes den vollen Monatsbeitrag an den Kindergarten entrichten.
Nun meine Frage: ist die Kürzung tatsächlich rechtens?
Der / die andere Fragesteller/In bezieht sich ja auf § 616 BGB. Mir als Laie ist jedoch nicht ganz ersichtlich, inwieweit sich die Formulierung "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.[...]" auf den Kindergartenzuschuss beziehen lässt.

Da ich es bei meinem Arbeitgeber mit einer recht 'starrsinnigen' Lohnbuchhalterin zu tun habe, muss ich ihr meinen eventuellen Anspruch hieb- und stichfest nachweisen, da sie ansonsten leider nicht gesprächsbereit ist.

Ich hoffe, Sie können mir weiter helfen und verbleibe mit freundlichem Gruß,
DD

Guten Tag DD,

zunächst: eine Einzelfallberatung samt individuellem Argumentationsmuster können wir nicht leisten bzw. liefern.

§ 616 BGB regelt die Rechte und Pflichten von Dienstverträgen (§§ 611 - 630 BGB). § 616 BGB besagt - vereinfacht dargestellt - dass Ihnen der AG vereinbarte Vergütungszahlungen nicht einfach streichen darf, nur weil Sie selbst krank sind oder Ihr Kind, für das Sie von Gesetzes wegen verantwortlich sind.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo,

ich lese im Internet immer wieder, dass der AG einen Zuschuss bezahlen kann, aber nicht wieviel. Wenn ein Kind den ganzen Tag bei einer Tagesmutter untergebracht ist, können schnell einige Hundert bis Tausend Euro zusammenkommen. Darf der AG unbegrenzt bezahlen oder max. bis zum Betreuungsfreibetrag?

Vielen Dank, und viele Grüße Hans Jörg

Guten Tag Hans Jörg,

wenn Ihr AG mehrere hundert Euro zahlen möchte, darf er das tun; eine Obergrenze gibt es unseres Wissens nicht (dazu schweigt sich auch § 3 Nr. 33 EStG aus). Gleichwohl wird es aber sicherlich Nachfragen des Finanzamts geben, wenn Ihnen der AG mehr steuerfreie Zuschüsse überweist als Gehalt.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo liebes Akademie-Team,
wie sieht es denn aus, wenn mein Kind den Schulhort besucht (also schulpflichtig ist):
Als Vollzeitkraft habe ich nämlich die nachmittägliche Schulkindbetreuung über den gemeindlichen Kindergarten gebucht, damit mein Kind beaufsichtigt ist.(Beitrag entspricht der Kindergartengrundgebühr) Hinzu kommen weitere Kosten, die für zusätzliche Stunden während der Ferienbetreuung anfallen, denn schließlich übersteigen die Ferientage auch die mir zustehende Urlaubstage.
Oder bewegen wir uns hier in einer vom EstG nicht berücksichtigten "Grauzone", denn diese Hort-Betreuungen sind ja erst im "Kommen" ?
Wie kann auch ich in den steuerfreien Genuss dieser Förderung gelangen ? Wer kann hier eine Berücksichtigung erwirken ?
Vielen Dank im Voraus
SM

Hallo,

ich war wegen Krankheit meines Kindes zwei Tage zu Hause. Daraufhin hat mein Arbeitgeber nicht nur meinen Lohn gekürzt (den ich ja von der KK teilweise wieder bekommen habe) sondern auch den Kitakostenzuschuss. Ist das rechtens? Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun. Ich muss doch auch die Kita bezahlen, wenn mein Kind krank ist.

Hallo,
ich habe einen Sohn(1 Jahr), den ich demnächst bei einer Tagesmutter unterbringen möchte. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rund 600 Euro für 30h/Woche. Ich werde eine Halbtagsstelle mit einem Bruttolohn von 900 Euro annehmen, heisst ca. 600 netto. Wovon wird nun der AG-Kita-Anteil abgezogen? Und könnte man auch einfach 300 Euro von meinem "Lohn" dafür verwenden und ich erhalte den Rest so? Vielen Dank für die Hilfe. MfG

Zur Frage vom 7.6.2011

Guten Tag,

Frage: Wovon wird nun der AG-Kita-Anteil abgezogen?
Antwort: Abgezogen wird zunächst einmal gar nichts. Der Zuschuss des Arbeitgebers erfolgt ZUSÄTZLICH zu Ihrem Lohn. Vorausgesetzt, Ihr AG möchte Sie unterstützen bzw. Sie haben das enstprechend vereinbart (etwa, weil Sie im Gegenzug auf eine Lohnerhöhung verzichten). Kitakostenzuschuss und Lohn sind zwei verschiedene paar Schuhe. Ihr Arbeitgeber KANN Ihnen, wenn er will, einen Zuschuss zu den Kitakosten gewähren (oder er übernimmt diese ganz). Mit dem Lohn an sich hat das nichts zu tun.

Frage: Und könnte man auch einfach 300 Euro von meinem "Lohn" dafür verwenden und ich erhalte den Rest so?
Antwort: Nein, das ist nicht sinnvoll. In diesem Fall würde Ihr Lohn in Kitakostenzuschuss umgewandelt. Das führt jedoch dazu, dass der Zuschuss VOLL VERSTEUERT wird. Lesen Sie hierzu bitte die entsprechende Passage im obigen Text.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo,

habe mal zum Kitakostenzuschuss eine Frage.
Ich möchte von meinem potenziellen neuen Arbeitgeber z.b. einen Bruttolohn von 1800,-€ als Gehalt bekommen. ER möchte mir aber lediglich 1650,-€ bezahlen. Jetzt möchte ich ihm vorschlagen die Kitakosten in Höhe von 350,-€ zu übernehmen. Ich wollte dass dann wie folgt aufteilen. 1450,-€ Gehalt zzgl. die 350,-€ Kitakostenzuschuss, die ja steuer-& sozialversicherungsfrei sind. Heisst das im Klartext, dass er auf diesen Betrag gar keine Abgaben zu leisten hat, so als wenn er mir lediglich die 1450,- € zahlen würde? Und wie wird der Betrag eigentlich gesteuert, damit er steuerfrei ist, über eine Lohnart?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Guten Tag,

so wie Sie skizzieren, können Sie mit Ihrem neuen AG verhandeln. Möglich wäre übrigens auch, dass der AG nur einen Teil der Kitakosten bezahlt, also bspw. 100 Euro.

Wie Sie vermuten, muss der AG für die Kitakosten keine Abgaben bezahlen. Im Übrigen ist der Kitakostenzuschuss in der Tat eine eigene "Position/Lohnart" und wird auf dem Gehaltsnachweis gesondert ausgewiesen.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo,

mein Mann erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu seinem Nettogehalt einen Kindergartenzuschuss von 300 €. Dies ist auf seinem Lohnzettel auch so aufgeführt. Nun mussten wir unseren Kitagutschein (in Hamburg) beim Amt neu beantragen. Hierbei wurden die 300 € mit auf unser gemeinsames Nettoeinkommen angerechnet, was wiederum dazu führte, dass die Kosten für den Kitagutschein um 70 € anstiegen. Ist dies rechtens? Leider konnte ich bisher keine Informationen dazu im Netz finden. Deshalb wäre ich für eine Antwort sehr dankbar.

Liebe Grüße K.S.

Hallo K.S.,

nein, das ist nicht rechtens. Der Kitakostenzuschuss ist eine freiwillige (!) Leistung des Arbeitgebers und damit KEIN Teil des Bruttolohns. Ergo zählt der Kitakostenzuschuss auch nicht zum anrechenbaren Einkommen. Um sich solchen Ärger zu ersparen, sollten Sie künftig keine Lohnabrechnungen mehr einreichen, sondern nur noch den Steuerbescheid. Die Kitakostenstellen sind oft sehr erfinderisch in der Generierung "virtueller" Einkünfte, die man gar nicht hat.

Mit besten Grüßen
Redaktion akademie.de

Hallo habe mal eine Frage: Bin vor einiger Zeit aus der Elternzeit raus Und habe 2 Kinder das eine ist 15Monate und in der Krippe das andere ist in der Vorschule und ist 5Jahre alt. Meine Frage ist jetzt die wenn ich eine Vollzeitstelle annehme und selber verdiene kriege ich dann trotzdem die Betreuungskosten vom Jugenamt finanziert????Oder mindestens einen Teil und wenn wie viel?

Guten Tag,

Sie meinen vermutlich den Kinderzuschlag. Nähere Infos dazu finden Sie in unserem Beitrag: http://www.akademie.de/direkt?pid=47575.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

Hallo,
In Ihrer Antwort vom 23.6.2011 erläuterten Sie, dass der Kita-Zuschuss des Arbeitgebers nicht auf das Netto-Einkommen angerechnet werden darf bei Beantragung eines Gutscheins (in Hamburg). Da ich gerade erst den Arbeitgeber gewechselt habe, konnte ich leider keinen Steuerbescheid einreichen, sondern nur eine Lohnabrechnung, worauf natürlich auch der Arbeitgeberzuschuss steht. Mein Vermerk, dass der Kita-Zuschuss nicht zum Netto-Einkommen gehört, wurde einfach ignoriert. Ich möchte mich darüber beim Bezirksamt beschweren. Gibt es einen Paragraphen, auf den man sich in diesem Fall beziehen kann?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und die informative Website!!

Guten Tag,

unsere Antwort vom 23.6.2011 ist in diesem Punkt missverständlich. (Sie bezog sich auf den Punkt, ob der Kitakostenzuschuss Teil des Bruttolohns ist.)

Es ist so: Die Festsetzung der Gebühren für die Kinderbetreuung obliegt den Kommunen, und jede handhabt das anders.

Im Normalfall wird zur Berechnung der Kitakosten das zu versteuernde Monats-/Jahres-Einkommen herangezogen. Hier herausgerechnet ist also bspw. der Bezug von steuerfreien Kindergartenzuschüssen (zur Steuerfreiheit siehe Einkommensteuergesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html, Punkt 33). In HH jedoch wird das Gesamtnetto zur Berechnung herangezogen, inkl. der steuerfreien Arbeitgeberleistungen: http://www.hamburg.de/elternbeitrag/3032332/elternbeitrag-berechnung.html sowie http://landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdocc....

Insofern scheint die Berechnung der Kitakostenstelle rechtens.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de

hallo

ich kann bei meinem AG einen zuschuß beantragen ! hier meine frage wie schreibe ich soeinen antrag und was muß da alles drin (nettolohn,insolvenzpfändung,...)stehen ?

danke im vorraus

Hallo,

dass man dazu einen Antrag bei AG stellt, finde ich ungewöhnlich. Normalerweise einigt man sich auf eine Summe X und gibt der Lohnbuchhaltung dann die erforderlichen Unterlagen.

Wenn Sie einen "Antrag" stellen müssen, sollte da dann sicher drinstehen, wie hoch die Kitakosten sind und ob Sie eine anteilige oder gesamte Kostenübernahme seitens Ihres AG anstreben. Das hängt natürlich von Ihrer Verhandlungsposition ab, also was Sie Ihrem AG im Gegenzug bieten bzw. zu wieviel Prozent Ihre angedachte Lohnerhöhung in einen Kitakostenzuschuss umgewandelt wird.

Empfehlenswert ist eigentlich eher, das zunächst mündlich zu besprechen, weil Sie dann die Grenzen besser ausloten können.

Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de