Das sogenannte "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes", umgangssprachlich "Kinderkrankengeld" oder "Kinderpflegekrankengeld" kommt zum Tragen, wenn Eltern zuhause das kranke Kind hüten und deshalb nicht zur Arbeit gehen können. In diesem Fall zahlt die zuständige Krankenkasse Krankengeld für das Kind. Was viele Eltern allerdings nicht wissen: Für privat Versicherte gilt dieser Krankengeldanspruch nicht!
Voraussetzungen und Dauer der "Kinderkranktage" sind in § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB) V geregelt. Demnach besteht ein Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber nur, wenn auch tatsächlich ein Krankengeldanspruch besteht. Der "Fallstrick" dabei: Dieser Anspruch gilt nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für privat versicherte Eltern bleibt meist lediglich die Möglichkeit, durch unbezahlten Urlaub die Pflege des Kindes wahrnehmen zu können.
Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Bevor das Krankengeld von der jeweiligen Krankenkasse gewährt wird, ist zunächst der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen und den Lohn fortzuzahlen. Schließt der Arbeitsvertrag dies aus, springt die Krankenkasse ein. Die maximale Dauer der Kinderkranktage ist wie folgt festgelegt:
Erwerbstätige Mütter/Väter: Für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind, bis zu zehn Arbeitstage im Jahr. Bei Eltern, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, kann dieser Elternteil bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr für die Pflege eines kranken Kindes in Anspruch nehmen.
beide Eltern sind erwerbstätig: insgesamt 20 Tage pro Kind und Jahr (also pro erwerbstätigem Elternteil 10 Tage), ab drei Kindern zweimal 25 Tage.
Alleinerziehende: gleiche Regelungen wie bei Ehepaaren, bis zu 25 Kinderpflegetage pro Jahr.
freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige: Anspruch auf Kinderkrankengeld erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes (entspricht dem Tag, ab dem Selbstständige selbst Anspruch auf Krankengeld hätten).
Unbefristeter Anspruch bei schwerstkranken Kindern
Ein unbefristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und an einer Erkrankung leiden,
die progredient, d. h. fortschreitend und sich unaufhaltsam verschlimmernd verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat.
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische (schmerz- und Beschwerde lindernde) Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist.
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Krankengeld wie Höhe, Berechnung und Hintergründe sind nachzulesen unter Krankengeld.org oder auch bei der Techniker KK. Zahlen und Daten über geleistete Krankengeldzahlungen bietet die Gesundheitsstatistik des Bundes.
Die Krankenkasse springt allerdings erst dann mit der Zahlung des Krankengeldes für das erkrankte Kind ein, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel durch den Tarifvertrag von seinen Zahlungspflichten entbunden ist.
Für das Kinderkrankengeld von der Krankenkasse müssen zudem zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
das Kind lebt im Haushalt des Versicherten,
keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege des Kindes übernehmen,
das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist durch eine Behinderung beeinträchtigt (ohne Altersbegrenzung),
ein Arzt muss schriftlich bescheinigen, dass eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich ist,
es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (Bescheinigung vom Arbeitgeber notwendig),
dem Versicherten entsteht ein (nachweisbarer) Verdienstausfall.
Regelungen für Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung
Anders verhält sich dies allerdings in Bezug auf die private Krankenversicherung. Grundsätzlich sind die PKV-Leistungen für Kinder zwar vergleichbar mit denen der gesetzlichen Kassen. Das Kinderkrankengeld bildet jedoch eine Ausnahme. Hier existiert grundsätzlich kein Anspruch auf die 10 bis 25 Tage Kinderkrankengeld während der Pflegedauer des Kindes.
Die Bestimmungen je nach Versicherungskonstellation im Überblick:
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Beide Eltern sind privat versichert
Sind sowohl Mutter als auch Vater bei einem PKV-Anbieter versichert und dementsprechend auch das Kind, besteht kein Anspruch auf Krankengeldleistungen für das Kind.
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Nur ein Elternteil ist privat versichert
Ist einer der beiden Partner gesetzlich krankenversichert, der andere aber privat, so besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur, sofern das Kind dem gesetzlich versicherten Elternteil zugeordnet ist.
Für Ehepaare gelten andere Regelungen: Sind die Partner verheiratet, müssen die Kinder grundsätzlich in der Krankenversicherung des Besserverdienenden versichert werden. Ist dementsprechend das Kind in der privaten Krankenversicherung des besserverdienenden Elternteils versichert, kann das betreuende GKV-Mitglied auch hier kein Krankengeld für das Kind geltend machen (hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Akz. 1 BvR 429/11).
Nicht verheiratete Eltern haben in diesem Bereich einige Vorteile, denn anders als Ehepaare besteht hier die Möglichkeit, die Kinder in der kostenfreien Familienversicherung mitzuversichern. Im Krankheitsfall des Kindes besteht dann Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld.
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Alleinerziehende PKV-Versicherte
Alleinerziehende Mütter oder Väter haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Leistungen des Kinderkrankengeldes.
PKV-versicherte Eltern: Was tun?
Werden die Voraussetzungen zum Erhalt des Kinderkrankengeldes nicht erfüllt, kann die Betreuungsperson (un-)bezahlten Urlaub nehmen. Übrigens: sich selbst krankschreiben lassen hingegen darf sich die Betreuungsperson nicht; mehr hierzu im Beitrag: "Dürfen Eltern sich krank melden, weil das Kind krank ist?".
Betroffene sollten sich allerdings in jedem Fall erkundigen, welche Regelungen im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag des Arbeitgebers explizit vorgesehen sind und ob nicht eventuell doch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (oder bezahlte Freistellung) besteht.
Zusatzangebote der privaten Krankenversicherung
Ansonsten führt nur eine zusätzliche Versicherung zum Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings ist dies mit weiteren monatlichen Kosten verbunden und außerdem gibt es kaum entsprechende Angebote.
Lange Zeit gab es gar keinen PKV-Anbieter, der ein entsprechendes Kinderkrankengeld in den tariflichen Bestimmungen vorsah oder als Zusatzoption anbot. Eine PKV hat 2011 jedoch einen speziellen Tarif mit Leistungen für Kinderkrankengeld eingeführt, die Signal Iduna Krankenversicherung (Tarif ESP-VS für Selbstständige/Tarif ESP-VA für Arbeitnehmer. Hinweis: Der Link stellt keine ausdrückliche Empfehlung dar! Auch liegen uns keine Erfahrungswerte bzgl. dieser Tarife vor. Über die Rückmeldung von Lesern würden wir uns freuen - hierzu nutzen Sie bitte das Kommentarfeld unterhalb des Beitrags!)
Dieser Tarif beinhaltet ein reguläres Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für die Versicherungsnehmer und folgende zusätzliche Leistungen:
Leistung ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes,
bis zum 12. Lebensjahr des Kindes,
Leistung für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, insgesamt bis 25 Arbeitstage (Verlängerung in Sonderfällen einmalig bis auf 100 Tage möglich).
Diese Leistungen entsprechen den gesetzlichen Leistungen, jedoch gibt es Einschränkungen. Laut den Tarifbestimmungen des Anbieters kann dieser nur in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen werden. Das heißt, der Kinderkrankengeldtarif ist nur für Privatversicherte zugänglich, die bereits in dem Unternehmen versichert sind.
Wer dennoch diese Leistungen beziehen möchte, müsste den Anbieter der Krankenvollversicherung wechseln. Ob sich das lohnt, muss im Einzelfall entschieden werden.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass langjährig Versicherte hohe Altersrückstellungen angespart haben, die nur bedingt zu einem anderen Anbieter mitgenommen werden können. Wer einen Wechsel zurück ins gesetzliche System vorhat, sollte ebenfalls die Rückstellungen im Auge behalten. Denn wer das PKV-System verlässt, verliert die Altersrückstellungen vollständig. Betroffene PKV-Versicherte sollten deshalb genau abwägen, welche Konstellation Vorteile oder Nachteile bringt.
Neukunden, die erstmalig den Eintritt in die private Krankenversicherung planen, sollten vor Vertragsunterzeichnung die Leistungen bei Krankentagegeld und Kinderkrankengeld gründlich prüfen und gegebenenfalls entsprechende Tarife der Anbieter erfragen.
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Sehr geehrter Herr Gottelt,
ist es tatsächlich so, dass man als freiwillig Versicherter in der GKV erst ab dem 43. Tag der Erkrankung des Kindes Krankengeld beziehen kann? In der Regel beziehen sich die GKVs ja auf die gleichen Paragraphen im SGB - ob als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter. Und als Angestellter erhalte ich doch bereits ab dem Tag der Erkrankung des Kindes Krankengeld.
Meine GKV konnte mir da keine eindeutige Aussage zu machen und in den entsprechenden Paragraphen scheint mir das auch nicht eindeutig geregelt.
Herzliche Grüße
Zunächst: Die Regelungen für "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" sind an das Krankengeld des Versicherungsnehmers gekoppelt. Nur abweichende Regelungen sind im genannten SGB V §45 festgelegt.
Die betreffende Passage bezieht sich auf "Freiwillig versicherte Selbständige". Hier gilt normalerweise die Regelung des 43. Krankentages (sofern Krankengeld überhaupt versichert ist). Angestellte hingegen haben eher Krankengeldanspruch, so auch für das Kind.
Albert Gottelt M.A.
1A Krankenversicherung
Grubenstraße 8/9
18055 Rostock
Hallo,
meines Erachtens kann man (sofern dies nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist) nach § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung eines kranken Kindes zu Hause bleiben. Die Art der Krankenversicherung dürfte hier keine Rolle spielen.
Oder verstehe ich § 616 BGB falsch?
Gruß
Mathias
Der obige Artikel beschreibt den (häufigen) Fall, dass Krankengeld durch die Krankenversicherung bezogen werden soll, weil kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im Fall eines kranken Kindes weiterhin Lohn vorsieht und das für die gesamte Zeit der Krankheit, dürften zum guten Teil abgesichert sein. Dann speilt auch die Art der KV keine Rolle. Aber: Unklar bleibt auch dann der Ausdruck "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" im § 616 BGB. Angestellte sollten sich daher nicht darauf verlassen und unbedingt im Vorfeld mit dem Arbeitgeber klären, wann Gehalt - und v.a. wie lange! - in welcher Höhe weitergezahlt wird.
Albert Gottelt