Kleinunternehmer: Vorteil oder Nachteil?
Bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Bei Geschäften mit Verbrauchern können sie ihre Produkte und Dienstleistungen dadurch spürbar günstiger anbieten als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Ob sie sich damit auf längere Sicht einen Gefallen tun, steht auf einem anderen Blatt. Wir zeigen, warum das so ist und wie sich der Steuervorteil anders nutzen lässt.
Als Kleinunternehmer haben Sie's gut: Solange Ihr Jahresumsatz ....
im Vorjahr unter 17.500 Euro lag und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird,
... brauchen Sie keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen und können sich die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sparen.
Bitte beachten Sie: Genau genommen sind Lieferungen und Leistungen von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG nicht "steuerfrei". Vielmehr wird die Umsatzsteuer bis zu den genannten Jahresgrenzwerten vom Fiskus bloß "nicht erhoben". Am Ergebnis ändert das normalerweise aber nichts: Kleinunternehmer dürfen auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, bekommen dafür aber auch den Vorsteueranteil ihrer eigenen Eingangsrechnungen nicht erstattet.
Nettowerte, nicht Brutto!
Bei den genannten Grenzwerten (17.500 Euro Umsatz im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr) handelt es sich aus Sicht von Kleinunternehmern um Nettowerte. Als Kleinunternehmer müssen Sie also nicht, wie immer wieder einmal zu lesen ist, gedanklich einen "fiktiven Umsatzsteuer-Aufschlag" vornehmen. Mit anderen Worten: Solange Sie nicht mehr als 17.500 Euro einnehmen, brauchen Sie keine Umsatzsteuer auszuweisen!
Allerdings findet sich im § 19 UStG tatsächlich die Formulierung "... zuzüglich der darauf entfallenden Steuer ...": Diese leicht missverständliche Aussage trifft aber nur auf umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zu, die im Vorjahr der Regelbesteuerung unterlagen und künftig zur Kleinunternehmerregelung wechseln wollen: In dem Fall handelt es sich bei der 17.500-Euro- und der 50.000-Euro-Grenze tatsächlich um Bruttowerte (= Summe aller Rechnungsbeträge inklusive Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer).
Die Kleinunternehmerregelung senkt nicht nur den Bürokratieaufwand, sondern bringt in vielen Fällen sogar echte Kosten- bzw. Preisvorteile mit sich. Und das, obwohl Sie im Gegenzug bekanntlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die bezahlte Mehrwertsteuer also wie Endverbraucher nicht erstattet bekommen.
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