Kleinunternehmer, aber Umsatzgrenze überschritten?

Keine Sorge: Mehr als 17.500 Euro Umsatz sind kein Beinbruch ...

Von: Robert Chromow
Stand: 26. Februar 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wer nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz (nicht: Gewinn!) pro Jahr macht, gilt als Kleinunternehmer und braucht seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Doch was tun, wenn der laufende Umsatz die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten "droht"? Keine Sorge: Dank Umsatzsteuergesetz und der Praxis der Finanzämter bleibt eine positive Einnahme-Entwicklung ein Anlass zur Freude - und nicht etwa zur Panik.

Viele Gründerinnen und Gründer starten als "umsatzsteuerliche Kleinunternehmer": Als solche brauchen sie bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) auszuweisen. Das erspart ihnen die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und senkt die Preise für Endverbraucher. Im Gegenzug können sie sich dann allerdings auch nicht die Vorsteuern (= Mehrwertsteueranteil der eigenen Einkäufe) vom Finanzamt zurückholen.

Was gehört zum Jahresumsatz?

Die gute Nachricht: Zum Jahresumsatz zählen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Steuerfreie Erlöse werden nicht berücksichtigt. Zu den steuerfreien Lieferungen und Leistungen gehören zum Beispiel Heilbehandlungen, berufsqualifizierende Lehre an öffentlichen Bildungseinrichtungen oder auch bestimmte Exporte.

Umgekehrt zählen alle Nebenkosten (z. B. Porto- und Versandkosten, Reisekosten, Spesen), die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, in voller Höhe zum Gesamtumsatz. Das gilt auch dann, wenn es sich für Sie um durchlaufende Posten handelt, denen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Freiwillig Umsatzsteuer berechnen

Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, trotz Unterschreiten der Kleinunternehmergrenze freiwillig für die Umsatzsteuer zu optieren. Die Pro- und Kontra-Argumente entnehmen Sie dem Kleinunternehmer-Kapitel unseres Umsatzsteuerkurses. In unserem Praxistipp zur Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer erfahren Sie außerdem, wie Sie "Den Steuervorteil klug nutzen!"

Zurück zur Umsatzsteuerbefreiung: Was tun, wenn die Umsatzgrenze - erfreulicherweise - überschritten wird? Ab wann muss dann Umsatzsteuer erhoben werden? Und vor allem: Drohen womöglich Nachzahlungen oder gar Strafen?

Keine Sanktionen bei Überschreitungen

Befürchtungen, dass eine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht entsteht, waren bislang zum Glück meistens unbegründet. Denn das Umsatzsteuergesetz kennt nicht nur die 17.500-Euro-Marke, sondern auch das "großzügigere" 50.000-Euro-Limit:

Die [...] Umsatzsteuer wird von Unternehmern [...] nicht erhoben, wenn der [...] Umsatz [...] im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Sonderfall Rumpfjahr

Wichtig dabei: Falls Ihr erstes Geschäftsjahr ein "Rumpfjahr" ist, dann müssen Sie Ihren Umsatz aufs Jahr hochrechnen. Beispiel: Sie haben sich im August selbstständig gemacht, waren also nur fünf Monate lang wirtschaftlich aktiv. Auf zwölf Monate gerechnet überschreiten Sie dann bereits bei einem Brutto-Umsatz von 7.292 Euro die 17.500-Euro-Marke.

Was Finanzamt und Gerichte sagen: Verwaltungspraxis und Rechtsprechung

Da es bei Gründern ein "vorangegangenes Kalenderjahr" naturgemäß nicht gibt, sah die Praxis bei geringfügigen Überschreitungen in der Vergangenheit so aus:

  1. Ein Jungunternehmer stellte Anfang 2009 fest, dass er im Jahr 2008 die 17.500-Euro-Grenze überschritten hat.

  2. Das teilte er dem Finanzamt Mitte 2009 im Rahmen seiner Steuererklärung für 2008 mit.

  3. Das Finanzamt machte ihn daraufhin ab 2010 umsatzsteuerpflichtig.

  4. Umsatzsteuer-Nachforderungen für die Jahre 2008 und 2009 waren nicht zu befürchten.

Die frühere Verwaltungspraxis wurde allerdings durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: V B 164/06) ins Wanken gebracht. Die Umsatzsteuerpflicht von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen setzt demnach automatisch im Jahr nach Überschreiten der 17.500-Euro-Grenze ein. Das gilt selbst dann, wenn die Kleinunternehmer-Grenze im laufenden Jahr voraussichtlich wieder unterschritten wird!

Steuerberater oder Finanzamt konsultieren

Sofern Sie die Kleinunternehmer-Grenze von 17.500 Euro absehbar überschreiten, sollten Sie sich daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt in Verbindung setzen und sich rechtzeitig Klarheit über Ihren Umsatzsteuer-Status verschaffen. Ein Kleinunternehmer, der die Umsatzgrenze einmalig und unerwartet um ein paar Hundert Euro überschritten hat, kann auf Entgegenkommen hoffen. Spätestens jedoch, wenn absehbar ist, dass Sie im laufenden Jahr Umsatzerlöse von mehr als 50.000 Euro machen werden, müssen Sie sich mit dem Finanzamt über den Beginn Ihrer Umsatzsteuerpflicht verständigen.

Umsatz steuern

Wenn Ihr Jahresumsatz die 17.500-Euro-Grenze absehbar nur minimal übersteigt und Sie Ihr Kleinunternehmer-Dasein noch ein wenig verlängern wollen, dann können Sie den Versand der letzten Rechnungen des Jahres auf den Januar verschieben oder das Zahlungsziel verlängern.

Hintergrund: Bei Kleinunternehmern ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend für die Zuordnung zur Abrechnungsperiode ("Ist-Versteuerung") - und nicht etwa der Zeitpunkt der Leistung oder der Rechnungsstellung. Indem Sie auf diese Weise Ihren Umsatz ein wenig steuern, können Sie das Ende Ihrer Umsatzsteuerbefreiung unter Umständen um ein Jahr hinauszögern. Bitte achten Sie aber darauf, das Leistungsdatum korrekt anzugeben: Für Ihren Kleinunternehmerstatus spielt der Zeitpunkt der Leistungserbringung zwar keine Rolle - für die Buchführung bilanzierender Kunden unter Umständen aber schon.

Brutto- oder Nettowerte?

Bei den genannten Grenzwerten (17.500 Euro Umsatz im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr) handelt es sich aus Sicht von Kleinunternehmern grundsätzlich um Nettowerte. Als Kleinunternehmer müssen Sie also nicht, wie mancherorts zu lesen ist, gedanklich einen "fiktiven Umsatzsteuer-Aufschlag" vornehmen. Mit anderen Worten: Solange Sie nicht mehr als 17.500 Euro umsetzen, brauchen Sie keine Umsatzsteuer auszuweisen!

Allerdings findet sich im § 19 UStG tatsächlich die Formulierung "... zuzüglich der darauf entfallenden Steuer ...": Diese leicht missverständliche Aussage trifft aber nur auf umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zu, die im Vorjahr der Regelbesteuerung unterlagen und künftig zur Kleinunternehmerregelung wechseln wollen: Dann, und nur dann (!) handelt es sich bei der 17.500-Euro- und der 50.000-Euro-Grenze um Bruttowerte (= Summe aller Rechnungsbeträge inklusive Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer).

Fazit

Lassen Sie sich von einer erfreulichen Umsatz-Entwicklung auf keinen Fall in Panik versetzen. Freuen Sie sich lieber über den unerwartet günstigen Geschäftsverlauf. Und selbst wenn Sie früher oder später umsatzsteuerpflichtig werden, hat das nicht nur Nachteile: Vor allem bei Geschäftskunden werden Sie künftig als "richtiger" Unternehmer wahrgenommen. Außerdem bietet die Vorsteuererstattung vielfach Kosten- und Liquiditätsvorteile: Denn selbst wenn Sie monatliche Umsatzsteuer-Vorauszahlungen leisten müssen, verfügen Sie zumindest einige Tage oder Wochen über die von den Kunden vereinnahmten Mehrwertsteuern.

Weiterführende Informationen bei akademie.de

Falls das Thema "Umsatzsteuer, Vorsteuer oder Mehrwertsteuer" noch ein Buch mit sieben Siegeln für Sie ist, dann empfehlen wir Ihnen die Lektüre unseres gleichnamigen Grundlagenkurses.

Dass auch erforderliche Umsatzsteuer-Erklärungen bzw. -Voranmeldungen kein Anlass zur Panik sind und was Jung-Unternehmer dabei beachten müssen, erläutert unser Beitrag "Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer".

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Hallo, Frage an eine(n) ExpertenIn:
Wie lautet denn der vorgeschriebene Hinweis auf Rechnungen wenn man §19 UstG ( Rechnungen ohne Mwst. ) in Anspruch nimmt?

Mfg
hans

Hallo Hans,
ohne den Expertenstatus für mich reklamieren zu wollen: Mit der Formulierung ...
"Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG"
... sollten Sie auf der sicheren Seite sein.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

1. Was ist denn wenn man die Umsatzsteuergrenze einmalig nur minimal z.B. um 5% überschreitet?
2. Wie ist das mit Steuerfreiheit von Exporten?
3. Umsatzsteuer auf Versandkosten im Inland und ins Ausland - fällt die an?

zu 1.: Sobald die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, besteht im nächsten Jahr Umsatzsteuerpflicht.

zu 2.: Die Umsatzsteuervorschriften von Lieferungen ins Ausland sind lassen sich nicht in ein, zwei Sätzen abhandeln: Bitte wenden Sie sich an die Export-Experten Ihrer IHK.

zu 3.: Auch Versandkosten sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hat schon jemand was davon gehört, dass angeblich die Grenze ab 2009 angehoben werden soll?

MfG

Udo

Wie wird das denn steuermäßig behandelt, wenn man als Kleinunternehmer lediglich als Vermittler tätig ist; man also nur eine Provision erhält; selber die Waren nicht hat und selber auch keine Rechnungen ausstellt?

Hallo,
solange Sie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind, stellt sich die Frage nicht. Sobald Sie mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz machen, sind grundsätzlich auch Provisionserlöse umsatzsteuerpflichtig. Ob Sie selbst dafür eine Rechnung ausstellen oder Ihr Geschäftspartner das für Sie in Form einer Gutschrift abnimmt, ist unerheblich. Weitere Einzelheiten besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Allzeit gute Geschäfte und fette Provisionen :-) wünscht
Robert Chromow

bitte um beantwortung von einem experten....folgendes problem....:
war die letzten jahre ust-pflichtig mit ladengeschäft. seit 1.1.09 aber ust-befreite kleinunternehmerin von zuhause aus.
noch im dezember habe ich einige restposten über ebay aus der ladenauflösung verkauft, die rechnungen habe ich den käufern wie immer bisher am kauftag im dez.08 ausgestellt natürlich wie vorgeschrieben mit ausgewiesenen 19%MwSt. - nun ist es aber so, daß 3 dieser rechnungen erst als überweisung im januar 09 auf meinem konto eingegangen sind, und ja lt. usst-befreiter kleinunternehmer-regelung schon mit zu dem jahresumsatz 2009 mit einzurechnen sind. diese rechnungen haben nun aber auch die ausgewiesenen 19% Mwst. mit drauf, weil sie ja schon versendet waren......... UND NUN??? einerseits zählen sie schon zu diesem jahr und dürfen keine MWST enthalten, andererseits musste ich sie noch im letzten jahr schreiben und die MWST darauf ausweisen....
danke für klärung, bin verunsichert wie und was da nun wie richtig laufen muss.
mit freundlichen grüßen
dany

Hallo Dany,
ich fühle mich zwar nicht gerade als ausgewiesener Umsatzsteuerexperte, aber die geschilderte Sachlage dürfte eigentlich kein Problem sein. (Jedenfalls solange keine anderen Gründe gegen den Wechsel zum Kleinunternehmerstatus sprechen - ich gehe mal davon aus, dass das Finanzamt grundsätzlich damit einverstanden ist!?))
Die in 2008 in Rechnung gestellte und erst 2009 eingenommene Umsatzsteuer führen Sie dann einfach ans Finanzamt ab. Ob Sie das im Rahmen einer UStVA machen oder gleich eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben, klären Sie am besten direkt mit dem Finanzamt ab.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Eine Frage an die Experten:
Ich habe im Jahr 2007 als Kleinunternehmer gearbeitet und die Grenze von 17,500€ nicht überschritten (real 16.200€).
Im Jahr 2008 war meine Schätzung bei knapp 45.000€.
Real allerdings lag ich höher, bei ca. 90.000€.
Muss ich nun für das Jahr 2008 rückwirkend Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, oder werde ich erst für den 1ten Januar 2009 für die Umsatzsteuer veranlagt und muss für 2008 keine Umsatzsteuer abführen?

Hallo,
ich bin zugegebenermaßen kein Experte, fürchte jedoch, dass das Finanzamt Ihnen Probleme bereiten wird. Laut §19 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
gilt die Vergünstigung für Kleinunternehmer nur solange der Umsatz
------------ Zitat ----------------
im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
----------Zitat-Ende --------------
Wenn absehbar ist, dass Sie im laufenden Jahr Umsatzerlöse von mehr als 50.000-Euro machen werden, müssen Sie sich mit dem Finanzamt über den Beginn Ihrer Umsatzsteuerpflicht verständigen. Da in Ihrem Fall die Umsatzgrenze um fast das Doppelte überschritten ist, dürfte es schwierig sein, einen überraschenden Umsatzsprung glaubhaft zu machen. Am besten setzen Sie sich schnellstmöglich mit einem Steuerberater in Verbindung!
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallöchen
War in den ersten Jahren ganz normal mit UstVA tätig, konnte dann mit Zustimmung den Fa zum Kleinunternehmer wechseln. Dieses Jahr werde ich vorraussichtlich auch die Grenze nicht überschreiten. Möchte mich aber nächstes Jahr vergrößern und rechne daher mit höheren Einnahmen. Ich habe immer gedacht, das ich die Ust. nachzahlen muss, falls ich dann doch drüber komme. Ist es ganz sicher das ich das in keinem Fall tun muss, solange ich die 50t € Grenze nicht überschreite?
Und noch was. Habe mir ein Auto bestellt. Würde es gerne als Geschäftswagen laufen lassen und wenn es geht auch absetzen. Ist das so einfach möglich? Diese Jahr ja wahrscheinlich nicht, da ich ja befreit bin. Ob es wohl geht, das ich mit dem Autohändler rede und der mir die Rechnung erst für 2010 ausstellt? Würde es überhaupt was bringen? Wenn das mit der 50t€ Grenze stimmt, dann werde ich fürs nächste Jahr ja eh keine Ust. zahlen müssen...
Ich weiss, ist bisschen kompliziert ausgedrückt, aber ich hoffe ihr versteht was ich meine und könnt mir helfen...
Danke euch
Bine

Hallo Bine,
bitte haben Sie Verständnis, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Daher nur ein paar allgemeine Informationen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Gewähr. Der Reihe nach:
1. In Bezug auf die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung heißt es in § 19 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz ...
------------ Zitat ----------------
... im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
----------Zitat-Ende --------------
2. Auch Kleinunternehmer dürfen einen Geschäfstwagen haben - sie können aber die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
3. Falls es genau darum geht, müssen Kleinunternehmer zuvor wieder für die Regelbesteuerung optieren.
4. Das ändet dann aber nichts daran, dass der Händler in der Rechnung das korrekte Lieferdatum ausstellen muss.
5. Andererseits: Wenn eine Rechnung aus dem Jahr 2009 erst 2010 bezahlt wird, stellt auch die darin enthaltene Vorsteuer eine Betriebsausgabe des Jahres 2010 dar.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
ich habe kürzlich vom Finanzamt einen Brief erhalten, in dem ich aufgefordert werde, für Rückwirkend 2007/2008 eine Umsatzszeuererklärung abzugeben. Dieses Schreiben kam aufgrund der Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2008. In der G/V 2007 hatten wir einen Umsatz von 18600€ und im Folgejahr einen Umsatz von 19000€. Auf unsere Einkommensteuererklärung 2007 kam vom Finanzamt jedoch keine Aufforderung zur Ust Pflicht. Kann das Amt rückwirkend eine Ust Pflicht bestimmen, obwohl im Bescheid 2007 keine Rede davon war?

Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie im Artikel weiter oben unter der Überschrift: "Verwaltungspraxis und Rechtsprechung": Der Abschnitt beschäftigt sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen. Es ist sogar ein Link auf das einschlägige BFH-Urteil aus dem Jahr 2007 enthalten. Tenor: Wenn Ihr Umsatz im Jahr 2007 oberhalb der Kleinunternehmergrenze lag, waren Sie in 2008 auch ohne ausdrücklichen Hinweis durch das Finanzamt umsatzsteuerpflichtig.
Angesichts der geringfügigen Überschreitungen würde mich ich an Ihrer Stelle möglichst schnell um eine gütliche Einigung mit dem Finanzamt bemühen - am besten mit Untersützung eines Steuerberaters.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,

irgendwie ist mir die Regelung nicht ganz plausibel. Im "vorangegangenem" Kalenderjahr? Was ist wenn ich dieses Jahr erst ein Kleinunternehmen eröffnet habe, um genau zu sein im August, somit für dieses Jahr auch nur noch ca. 7250€ an Umsatz haben darf. Wie hoch darf denn dann mein Umsatz im nächsten Jahr sein? Auch nur 17500€? oder 50000€? Ist irgendwie für mich unverständlich :)

Danke im Voraus!

MFG Denis

Hallo Denis,
im Jahr der Geschäftseröffnung gilt die 17.500-Euro-Grenze - und zwar so wie von Ihnen vermutet umgerechnet auf die aktiven Monate (ich komme dabei allerdings auf rund 7.290 Euro, das aber nur am Rande).
Ab dem kommenden Jahr gilt dann die Regelung wie sie im Gesetz steht: Im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro.
Mal abgesehen von der Unklarheit in Bezug auf das Gründungjahr klingt das doch eigentlich recht plausibel, oder?
Viel Erfolgund herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo, vielen Dank schon einmal für die Informationen!

Folgende Frage, hier mein Unternehmen:
1. Jahr (2008): 10.000€ Umsatz
2. Jahr (2009): 45.000€ Umsatz
3. Jahr (2010): vorauss. 45.000€ Umsatz

Muss ich ab 1.1.2010 Mwst. zahlen? Ich bin vorauss. also das zweite Jahr in Folge über 17.500€.
Was ist mit Aufträgen, die ich in 2009 angeboten habe (ohne Mwst), und die dann in 2010 anfallen/ausgeführt/bezahlt werden?

Grüße

Hallo,
wenn Sie im Jahr 2009 45.000 Euro Umsatz erzielt haben, gelten Sie 2010 definitiv nicht mehr als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
Ab 2010 müssen Sie Ihren Kunden also Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) in Rechnung stellen - dürfen im Gegenzug aber auch die von Ihnen bezahlte Mehrwertsteuer als "Vorsteuer" geltend machen.
Für die Angebote aus 2009 gilt: Sofern Sie sich an Privatpersonen ("Verbraucher") richten, sind Sie bis zum Ablauf der Angebotsfrist an den genannten Endpreis gebunden. Bei den Angeboten an Geschäftsleute schlagen Sie die Mehrwertsteuer einfach oben drauf: Da dieser Personenkreis die Vorsteuer abziehen darf, ändert sich dadurch kostenmäßig ja nichts.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo, Herr Chromov
ich bin seit 2003 Kleinunternehmer. D.h bisher immer unter 17500€ Jahresumsatz gewesen. jetzt für 2009 komme ich auf 24000€. Bedeutet das automatisch, dass ich für 2010 USt-pflichtig bin , auch wenn ich noch weit unter der 50000€-MArke liege?

MfG
W.F.

Ja, W.F.,
wenn Sie in 2009 über der 17.500-Euro-Grenze liegen, sind Sie in 2010 automatisch umsatzsteuerpflichtig. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn Sie in 2010 voraussichtlich wieder unter die 17.500-Euro-Grenze kommen. Über die Details sprechen Sie am besten mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Moin,
2Fragen:
Wenn man im ersten Jahr seines Kleinstgewerbes über die 17500,-Grenze kommt wird dann die Umsatzsteuer schon für das erste Jahr fällig?
Wenn man im 2ten, in diesem Fall Umsatzsteuerpflichtigen Jahr wiederum unter der 17500,- bleibt,
ist man dann im 3ten Jahr automatisch wieder Umsatzsteuer befreit?
Vielen Dank
Guido

Moin Guido,
sofern absehbar ist, dass Sie im ersten Jahr (aufs Jahr hochgerechnet!) die 17.500-Euro-Grenze überschreiten, fallen Sie nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
Wenn Sie im zweiten Jahr wieder unter der Grenze bleiben, können Sie im dritten Jahr grundsätzlich auch wieder die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Um eine Automatik handelt es sich jedoch nicht: Bei schwankenen Jahresumsätzen rund um die 17.500-Euro-Grenze lassen Sie sich am besten von einem Steuerberater unterstützten und / oder halten engen Kontakt mit dem zuständigen Finanzamts-Sachbearbeiter. Wenn Sie sich zu Unrecht auf die Kleinunternehmerregelung berufen (das heißt von Ihren Kunden keine Umsatzsteuer erheben), müssen Sie die Umsatzsteuer später unter Umständen trotzdem abführen. Kostenpunkt bei einem Jahresumsatz von z. B. 20.000 Euro und einem Steuersatz von 19 Prozent: rund 3.200 Euro.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,

ich bin seid November 2009 selbstständig und habe nehme von der Kleinunternehmerreglung Anspruch. Meine Frage lautet :
Im Nov. 2009 hatte ich nur einen Umsatz von ca. 100,00€ und im Dezember einen Umsatz von ca. 4500€.
Für mich ist es sehr wichtig, dass ich keine Mwst. Steuer zahlen muss, da es sich für mich gar nicht richtig dann lohnen würde und ich selbst möchte Ende Juli das Unternehmen wieder schließen.
Muss ich da ich ja wenn ich die 4500 x 12 Monate rechne über die Grenze gehe, nun Mwst. auf meinen Rechnungen ausstelen und die auch dem Finazamt auch zurück zahlen?, auch wenn ich in 6 Monaten den Kleinbetrieb wieder schließe, da ich studieren werde?

Grüße und Danke viel für die Antworten!

Ja, Ihre Befürchtung ist berechtigt: Wenn Sie in zwei Monaten zusammen 4.600 Euro umgesetzt haben, entspricht das einem Jahresumsatz von 27.600 Euro. Damit liegen Sie über der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze. Wenn der vergleichsweise hohe Dezemberumsatz überraschend zustande kam, sollte sich eine rückwirkende Umsatzsteuerpflicht aber vermeiden lassen. Im Jahr 2010 werden Sie jedoch wahrscheinlich umsatzsteuerpflichtig sein. Dass Sie Ihr Unternehmen nur noch ein halbes Jahr lang betreiben wollen, ändert daran nichts. Entscheidend ist der Vorjahresumsatz und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres. Sie sollten möglichst schnell mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen - am besten mit Unterstützung eines Steuerberaters. Der wird Ihnen auch sagen können, ob die Umsatzsteuerpflicht in Ihrem Fall tatsächlich von Nachteil ist.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
ich wäre dankbar für die Beantwortung der folgenden Frage:
Wegen anhaltend niedriger Umsätze unter der bestehenden Grenze von € 17,500 habe ich beim Finanzamt Antrag auf Kleinunternehmen gestellt. Bisher habe ich meine Waren über Großhändler im benachbarten Ausland ohne Mehrwertsteuer erwerben können (ich habe eine UStID- Nummer). Geht das auch weiterhin oder muss ich ab jetzt Mehrwertsteuer beim Einkauf bezahlen, die dann aber nicht mehr als Vorsteuer absetzbar ist?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
Heidi

Hallo Heidi,
ja, so ist es: Als Kleinunternehmerin müssen Sie beim Einkauf Umsatzsteuer bezahlen - genauso wie Sie das als Verbraucherin gewöhnt sind. Da Sie über eine UStIdNr. verfügen, wird das Finanzamt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung verlangen, dass Sie sich für die "Erwerbsbesteuerung" entscheiden. Die Folge: Auf umsatzsteuerfreie Einkäufe im Ausland ist ggf. nachträglich die deutsche Umsatzsteuer fällig, ohne dass sie von Ihnen als Vorsteuer zurückgefordert werden kann. An die freiwillige Entscheidung für die Erwerbsbesteuerung sind Sie zwei Jahre lang gebunden.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
angenommen jmd. hat gerade ein Gewerbe angemeldet und beansprucht die Besteuerung als Kleinunternehmer. Nach 2 Monaten (z.B. im März eines Jahres) ist aufgrund des unerwartet hohen Umsatzes (10.000 EUR nach zwei Monaten) davon auszugehen, dass die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze schon nach kurzer Zeit überschritten wird.
Sollte/darf der Unternehmer umgehend im laufenden Jahr auf Umsatzsteuer-Besteuerung umstellen, oder muss er die Kleinunternehmer-Besteuerung für das laufende Kalenderjahr beibehalten, auch wenn wenn er nach 3 Monaten schon die 17.500 EUR-Grenze überschreiten wird?
Freundliche Grüße,
Steward

Hallo Stewart,
das klingt ja nach einer echten Erfolgsgeschichte! Der Betreffende tut in einem solchen Fall gut daran, ganz schnell Kontakt mit seinem Steuerberater oder direkt mnit dem Finanzamt aufzunehmen: In einem solchen Fall spricht aus meiner Sicht alles dafür, zur Regelbesteuerung zu wechseln. Zumal ja sogar bereits im ersten Jahr die - für Folgejahre gedachte - 50.000-Euro-Grenze überschritten wird.
Schöne Grüße
Robert Chromow

Hallo, ich habe einmal eine kurze Verständnisfrage:

Ich bin seit dem 01.11.2009 als Kleinunternehmer tätig und habe somit im Jahr "leider" 6500€ Umsatz gehabt, (November+Dezember). Dies war natürlich nur dem Weihnachtsgeschäft zu verdanken.
Im Januar sieht es natürlich ganz anders aus.

Lässt das FA mit sich reden, und überzeugen, dass man erst in den beiden Umsatzstärksten Monaten angefangen hat, sodass ich auch weiterhin unter §19 tätig sein kann?

Vielen dank und schöne Grüße