Wer nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr macht, gilt als Kleinunternehmer und braucht seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Doch was tun, wenn der laufende Umsatz die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten "droht"? Keine Sorge: Eine positive Einnahme-Entwicklung ist ein Anlass zur Freude - und nicht etwa zur Panik.
Viele Gründerinnen und Gründer starten als "umsatzsteuerliche Kleinunternehmer": Als solche brauchen sie bis zu einem Jahresumsatz (nicht: Gewinn!) bis 17.500 Euro auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) auszuweisen bzw. aufzuschlagen. Eine Sonderregelung in § 19 Umsatzsteuergesetz erspart ihnen die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und senkt die Preise für Endverbraucher.
Im Gegenzug können sie sich dann allerdings auch nicht die Vorsteuern, also den "Mehrwertsteuer"-Anteil auf die von ihnen bezahlten Rechnungen, vom Finanzamt zurückholen. Als "Vorsteuer" wird der "Mehrwertsteuer"-Anteil bezeichnet, der in den betrieblichen Ausgaben enthalten ist.
Was gehört zum Jahresumsatz?
Die gute Nachricht: Zum Jahresumsatz zählen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Steuerfreie Erlöse werden nicht berücksichtigt. Zu den steuerfreien Lieferungen und Leistungen gehören zum Beispiel ...
Heilbehandlungen,
berufsqualifizierende Lehre an öffentlichen Bildungseinrichtungen oder auch
bestimmte Exporte.
Auch der private Nutzungsanteil an den Kosten eines Geschäftswagens wird nicht als Umsatz im Sinne des § 19 UStG gewertet - vorausgesetzt, bei der Anschaffung des Fahrzeugs wurde keine Umsatzsteuer geltend gemacht.
Umgekehrt zählen alle Nebenkosten (z. B. Porto- und Versandkosten, Reisekosten, Spesen), die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, in voller Höhe zum Gesamtumsatz. Das gilt auch dann, wenn es sich für Sie um durchlaufende Posten handelt, denen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Freiwillig Umsatzsteuer berechnen
Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, trotz Unterschreiten der Kleinunternehmergrenze freiwillig für die Umsatzsteuer zu optieren. Die Pro- und Kontra-Argumente entnehmen Sie dem Kleinunternehmer-Kapitel unseres Umsatzsteuerkurses. In unserem Praxistipp zur Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer erfahren Sie außerdem, wie Sie den "Steuervorteil klug nutzen!"
Zurück zur Umsatzsteuerbefreiung: Was tun, wenn die Umsatzgrenze - erfreulicherweise - überschritten wird? Ab wann muss dann Umsatzsteuer erhoben werden? Und vor allem: Drohen womöglich Nachzahlungen oder gar Strafen?
Keine rückwirkenden Sanktionen bei Überschreitungen
Befürchtungen, dass eine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht entsteht, sind in den meisten Fällen völlig unbegründet. Denn § 19 Umsatzsteuergesetz kennt nicht nur die 17.500-Euro-Marke, sondern auch das "großzügigere" 50.000-Euro-Limit:
Die [...] Umsatzsteuer wird von Unternehmern [...] nicht erhoben, wenn der [...] Umsatz [...] im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Mit anderen Worten: Wer seinen Jahresumsatz seriös schätzt und dabei feststellt, dass der umsatzsteuerpflichtige Gesamtumsatz 17.500 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird, ist für das laufende Jahr meistens auf der sicheren Seite. Rückwirkend wird die Umsatzsteuer nur dann erhoben, wenn der Jahresumsatz völlig aus dem Ruder läuft und über 50.000 Euro liegt.
Gründer-Sonderfall "Rumpfjahr"
Wichtig dabei: Falls Ihr erstes Geschäftsjahr nicht im Januar beginnt ("Rumpfjahr"), dann müssen Sie Ihren Umsatz aufs ganze Jahr hochrechnen. Beispiel: Sie haben sich im August selbstständig gemacht, waren also nur fünf Monate lang wirtschaftlich aktiv. Auf zwölf Monate gerechnet überschreiten Sie die 17.500-Euro-Marke bereits bei einem steuerpflichtigen Gesamtumsatz von 7.292 Euro (17.500 / 12 * 8).
Automatischer Übergang zur "Regelbesteuerung" bei Überschreiten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze
Wichtig: Wird die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro im laufenden Jahr überschritten, hat das unmittelbare Konsequenzen fürs Folgejahr. Ohne dass das Finanzamt Sie dazu ausdrücklich auffordern muss, unterliegen Sie ab Januar des nächsten Jahres automatisch der Regelbesteuerung: Sie müssen dann Umsatzsteuer abführen, ganz gleich, ob Sie das rechtzeitig bemerkt haben oder nicht!
Bis vor einigen Jahren waren manche Finanzämter da großzügiger. Die liberalere Verwaltungspraxis wurde jedoch durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: V B 164/06) gekippt. Die Umsatzsteuerpflicht von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen setzt seitdem automatisch im Jahr nach Überschreiten der 17.500-Euro-Grenze ein. Das gilt selbst dann, wenn die Kleinunternehmer-Grenze im laufenden Jahr voraussichtlich wieder unterschritten wird!
Bitte beachten Sie: Falls Sie sich erst mit Verspätung darüber klar werden, dass Sie Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen, verlangt das Finanzamt einfach den rechnerischen Umsatzsteueranteil aus Ihren tatsächlichen Umsatzerlösen. Angenommen, ein Kunde hat eine Rechnung über 500 Euro bezahlt, dann setzt sich der Betrag bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % rechnerisch aus 420,17 Euro (Netto)-Umsatz 79,83 Euro Umsatzsteuer zusammen (500 Euro / 1,19 = 420,17 Euro * 19 / 100 = 79,83 Euro). Sie sind dem Finanzamt also 79,83 Euro schuldig, obwohl Sie keinen Cent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben!
Die gute Nachricht: Sie dürfen Ihren Kunden in solchen Fällen nachträglich eine um den Umsatzsteueranteil erhöhte Rechnung ausstellen (im Beispiel: 500 Euro plus 19 % Umsatzsteuer = 595 Euro. Die tatsächliche Umsatzsteuer-Zahllast beträgt dann 95 Euro). Für Geschäftskunden bedeutet das zwar einen ärgerlichen Zusatzaufwand - da sie den Umsatzsteueranteil ihrerseits als Vorsteuer geltend machen dürfen, ist der erhöhte Gesamtbetrag für sie aber immerhin kostenneutral. Bei Privatleuten werden Sie mit Rechnungskorrekturen hingegen in den allermeisten Fällen auf Granit beißen: Für Verbraucher stellt der Umsatzsteueranteil ja eine echte Preiserhöhung dar - und noch dazu eine happige!
Steuerberater oder Finanzamt konsultieren
Sofern Sie die Kleinunternehmer-Grenze von 17.500 Euro absehbar überschreiten werden, sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt in Verbindung setzen und sich rechtzeitig Klarheit über Ihren Umsatzsteuer-Status verschaffen. Ein Kleinunternehmer, der die Umsatzgrenze einmalig und unerwartet um ein paar Euro überschreitet, kann in manchen Fällen noch auf Entgegenkommen hoffen. Schließlich erleichtert der Kleinunternehmer-Status auch dem Finanzamt die Arbeit. Spätestens jedoch, wenn absehbar ist, dass Sie im laufenden Jahr Umsatzerlöse von mehr als 50.000 Euro machen werden, müssen Sie sich sofort mit dem Finanzamt über den Beginn Ihrer Umsatzsteuerpflicht verständigen.
Umsatz überwachen und steuern
Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind Sie also auf jeden Fall gut beraten, sich laufend einen Überblick über Ihren Jahres-Gesamtumsatz zu verschaffen. So haben Sie in manchen Fällen noch die Möglichkeit, eine drohende Überschreitung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze noch zu vermeiden - sei es durch Verzicht auf einzelne Aufträge oder auch durch verzögerte Rechnungstellung.
Wenn Ihr Jahresumsatz die 17.500-Euro-Grenze absehbar nur geringfügig übersteigt und Sie Ihr Kleinunternehmer-Dasein noch ein wenig verlängern wollen, dann können Sie den Versand der letzten Rechnungen des Jahres auf den Januar verschieben oder das Zahlungsziel verlängern.
Hintergrund: Bei Kleinunternehmern ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend für die Zuordnung zur Abrechnungsperiode ("Ist-Versteuerung") - und nicht etwa der Zeitpunkt der Leistung oder der Rechnungsstellung. Indem Sie auf diese Weise Ihren Umsatz ein wenig steuern, können Sie das Ende Ihres Kleinunternehmerstatus unter Umständen um ein Jahr hinauszögern. Bitte achten Sie aber darauf, das Leistungsdatum auf jeden Fall korrekt anzugeben: Für Ihren eigenen Umsatzsteuerstatus spielt der Zeitpunkt der Leistungserbringung zwar keine Rolle - für die Buchführung bilanzierender Kunden unter Umständen aber schon.
Brutto- oder Nettowerte?
Bei den genannten Grenzwerten (17.500 Euro Umsatz im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr) handelt es sich aus Sicht von Kleinunternehmern grundsätzlich um Nettowerte. Als Kleinunternehmer müssen Sie also nicht, wie mancherorts zu lesen, gedanklich einen "fiktiven Umsatzsteuer-Aufschlag" vornehmen. Anders gesagt: Solange Sie nicht mehr als 17.500 Euro von Ihren Kunden einnehmen, brauchen Sie keine Umsatzsteuer auszuweisen!
Allerdings findet sich im § 19 UStG tatsächlich den Halbsatz "... zuzüglich der darauf entfallenden Steuer ...": Diese leicht missverständliche Formulierung trifft aber nur auf umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zu, die im Vorjahr der Regelbesteuerung unterlagen und künftig zur Kleinunternehmerregelung wechseln wollen: Dann, und nur dann (!) handelt es sich bei der 17.500-Euro- und der 50.000-Euro-Grenze um Bruttowerte (= Summe aller Rechnungsbeträge inklusive Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer).
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag "Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung".
Fazit
Lassen Sie sich von einer erfreulichen Umsatzentwicklung auf keinen Fall in Panik versetzen. Freuen Sie sich lieber über den unerwartet günstigen Geschäftsverlauf. Und selbst wenn Sie früher oder später umsatzsteuerpflichtig werden, hat das nicht nur Nachteile: Vor allem bei Geschäftskunden werden Sie künftig als "richtiger" Unternehmer wahrgenommen. Außerdem bietet die Vorsteuererstattung vielfach Kosten- und Liquiditätsvorteile: Denn selbst wenn Sie monatliche Umsatzsteuer-Vorauszahlungen leisten müssen, verfügen Sie zumindest einige Tage oder Wochen über die von den Kunden vereinnahmten Mehrwertsteuern.
Zum Weiterlesen: Weiterführende Informationen bei akademie.de
Falls das Thema "Umsatzsteuer, Vorsteuer oder Mehrwertsteuer" noch ein Buch mit sieben Siegeln für Sie ist, dann empfehlen wir Ihnen die Lektüre unseres gleichnamigen Grundlagenkurses.
Dass auch erforderliche Umsatzsteuer-Erklärungen bzw. -Voranmeldungen kein Anlass zur Panik sind und was Jung-Unternehmer dabei beachten müssen, erläutert unser Beitrag "Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer".



Sehr geehrter Herr Chromow,
Letztes Jahr 2012 im April habe ich ein Kleinunternehmen gegründet.
Mein Umsatz bis Ende Dezember beläuft sich auf 14500.
1. Wird der Umsatz auf das ganze Jahr hochgerechnet 14500/9*12=19333 € ?
2. Muss ich für das letzte Jahr nun was nachzahlen, weil ich im Gründungsjahr kein KU mehr war? Oder zählt das im Gründungsjahr noch nicht?
3. Muss ich in diesem Folgejahr 2013 trotzdem Umsatzsteuer bezahlen, wenn ich unter 17500 bleibe?
Herzlichen Dank vorab !
Antwort: Hochrechnung Kleinunternehmer-Umsatz
Guten Tag,
eine Einzelfallberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich - daher nur ganz allgemein:
1. Ja, wenn das Gründungsjahr nicht im Januar beginnt, dann muss der Umsatz des "Rumpfjahres" auf das ganze Jahr hochgerechnet werden. Ihre Berechnung stimmt auch.
2. Angesichts der vergleichsweise geringfügigen Überschreitung der Kleinunternehmerumsatzgrenze müssen Sie für das Gründungsjahr keine Nachzahlungen befürchten.
3. Seit Januar 2013 gelten Sie nicht mehr als Kleinunternehmer. Sie unterliegen inzwischen automatisch der "Regelbesteuerung" - und zwar selbst dann, wenn Sie in 2013 weniger als 17.500 Euro Umsatz erzielen sollten! Im Jahr 2014 können Sie dann grundsätzlich wieder in die Kleinunternehmer-Liga wechseln. Welche Auflagen dabei zu beachten sind, erfahren Sie im Beitrag
"Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung"
http://www.akademie.de/wissen/rueckkehr-zur-kleinunternehmer-regelung
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Neues Kleingewerbe: USt-Pflicht wegen gemeinsamer Veranlagung?
Sehr geehrter Herr Chromow,
besten Dank für den informativen Beitrag. Auch wenn eine Einzelfallberatung hier aus verständlichen Gründen nicht möglich ist, beschäftigt mich folgende Frage, die ggf. auch allgemein beantwortet werden kann.
Folgender Modellfall: die Ehefrau hat ihr Gewerbe in 2012 aufgegeben, da sie es nicht weiterführen kann. Sie ist in 2012 erstmals über die 17.500 EUR-Grenze gekommen und wäre damit in 2013 USt-pflichtig geworden. Nun meldet ihr Ehemann, mit dem sie einkommensteuerlich gemeinsam veranlangt ist, in 2013 ein neues Gewerbe an und gibt an, dass er es als Nebengewerbe betreiben und als Kleinunternehmer agieren möchte. Das neu gegründete Gewerbe soll aus Vereinfachungsgründen unter der gleichen Steuernummer abgewickelt werden wie das ehemalige Gewerbe der Ehefrau.
Ist davon auszugehen, dass sich aus den oben beschriebenen Gegebenheiten keine Umsatzsteuerpflicht ableitet? Es wurde ja ein neues Gewerbe gegründet und das UStG (§19) stellt auf das Unternehmen an sich ab und nicht auf den Steuerpflichtigen bzw. deren Angehörige oder Steuernummern. Oder gibt es aufgrund der gemeinsamen Veranlagung etwa doch Gründe, die für eine Umsatzsteuerpflicht sprechen? Macht evtl. sogar eine separate Steuernummer für das Gewerbe Sinn, auch wenn es nur ein Kleingewerbe ist?
Vielen Dank vorab!
Antwort: Neues Kleingewerbe
Hallo und vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Ganz allgemein gesagt stellt sich die Sache aus meiner Sicht so dar:
1. Mit der einkommensteuerlichen Veranlagung hat die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich nichts zu tun.
2. Die (Fort-)Führung eines neuen Unternehmens unter einer alten Steuernummer hingegen kann zu Missverständnissen führen. Standardmäßig hängt der umsatzsteuerliche Status (Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung) nun einmal an der Steuernummer.
3. Selbst wenn das Finanzamt den Wechsel in der Unternehmerperson erkennt, könnte dort außerdem der Eindruck entstehen, dass Sie das Gewerbe Ihrer Frau übernommen haben, nur um den Kleinunternehmerstatus zu behalten.
Der langen Rede kurzer Sinn: Am besten fragen Sie beim Finanzamt nach, wie Sie die Umsatzbesteuerung Ihres neuen Unternehmens so sicherstellen, dass es keine Überschneidungen mit dem Gewerbe Ihrer Frau gibt. Wenn sich das neue Gewerbe offensichtlich vom alten unterscheidet, dürfte das aus meiner Sicht kein großes Problem sein. Ob Sie Ihre Umsatzsteuer unter der alten oder einer neuen Steuernummer anmelden, ist dann letztlich nur Formsache.
Ach so: Und spätestens wenn es Probleme gibt, sollten Sie einen Steuerberater einschalten, der sich die Details Ihres Einzelfalls anschaut. :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Grenzen noch unklar
Hallo Herr Chromow,
so ganz verstehe ich das mit den 2 Grenzen noch nicht. Wenn ich in 2013 die 17.500 Euro überschreite, in 2014 aber voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibe, bin ich dann trotzdem schon ab 1.1.2014 umsatzsteuerpflichtig oder erst ab 2015.
Beste Grüße
Chris
Antwort: Grenzen noch unklar
Hallo Chris,
danke für Ihre Nachfrage. Die Sache mit den zwei Umsatz-Grenzwerten verhält sich so: Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn Ihr Umsatz ...
* im _Vor_jahr (= 2012) 17.500 Euro nicht überschritten hat
_UND_
* im laufenden Jahr (= 2013) voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird.
Auf Ihr Beispiel übertragen heißt das: Wenn Sie in 2013 mehr als 17.500 Euro Umsatz machen, unterliegen Sie in 2014 automatisch der Regelbesteuerung (sind also nicht mehr umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer). Der voraussichtliche Umsatz in 2014 spielt dann keine Rolle. Macht das die Sache klarer?
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Grenzen noch unklar
Hallo Hr. Chromow,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nach einigem überlgen habe ich es jetzt, glaube ich.
Man muss sich wohl bereits ins Jahr 2014 versetzen. Das Vorjahr wäre dann 2013 und da überschreite ich ja nun mal die besagte Grenze, womit sich die Frage nach den 50.000 erst gar nicht stellt.
Aber damit sind doch die 50.000 Euro fast immer unerheblich. Oder gibt es aus Ihrem Wissen viele Fälle wo jemand von unter 17.500 auf plötzlich über 50.000 Euro Umsatz steigt. Reine Neugier.
Nochmals Beste Grüße.
Antwort: Grenzen noch unklar
Hallo,
ein Umsatzsprung von unter 17.500 Euro auf über 50.000 Euro kommt durchaus vor - insbesondere bei Neugründungen im Handelsbereich geht das oft ganz schnell.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Frage für die falsche erstellte Rechnungen !!!
Hallo Herr Chromow,
ich brauche Ihre Hilfe sehr dringend!!
ich habe gerade festgestellt,dass ich im letzten Jahr als Kleinunternehmer alle Rechnungen falsch erstellt habe,zwar mit falscher Ust-id Nr.(habe meine persönliche Identifikationsnummer in die Rechnung gegeben,dachte,die Beide sind gleich,bin aber sehr blöd!) und auf die Rechnung habe ich immer 19% ausgewiesen.
ich habe gerade den Text von Ihnen gelesen,Man darf als Kleinunternehmer kein 19% auf die Rechnung ausweisen!
2012 ist mein zweites Geschäftsjahr, mein Umsatz liegt ca.43,000(im 2011 unter 17,500)
ich wollte gerne fragen,ob die von mir erstellte Rechnungen eigentlich gültig sind? wenn ja, dann bin automatische kein kleinunternehmen mehr oder? muss ich die 19%Umsatzsteuer für 2012 wieder zu finanzamt abführen und die Einfuhrsteuer auch zurückbekommen?
ich hoffe,Sie können klar kommen,was ich gemeint habe.und es freut mich sehr auf Ihre baldige Antwort!
Besten Dank im voraus!
emi
Antwort: Frage für die falsche erstellte Rechnungen !!!
Hallo emi,
hier kommen die wichtigsten allgemeinen Informationen zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen:
1. Wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen, müssen Sie die Steuer auf jeden Fall ans Finanzamt abführen - ganz gleich, ob Sie die Voraussetzungen für den Kleinunternehmer-Status erfüllen oder nicht.
2. Wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen, verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung und "optieren" für die Regelbesteuerung.
3. An der Gültigkeit Ihrer Rechnungen ändert das grundsätzlich nichts: Dass Sie die falsche Steuernummer auf die Rechnung geschrieben haben, ist grundsätzlich kein Problem. Schlimmstenfalls bekommt einer Ihrer Kunden eine Nachfrage vom Finanzamt, wenn während einer Steuerprüfung auffällt, dass die UStID einer Rechnung fehlt, aus der Vorsteuer geltend gemacht wurde. Da Sie aber Ihre (richtige) persönliche Steuernummer genannt und bis dahin vermutlich die eingenommene Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt haben, dürften sich daraus eigentlich keine Probleme ergeben.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!? Die Details Ihres Einzelfalls besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
weitere Frage ~~
hallo Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
kann Man villt so verstehen. ich verzichte automatisch die Kleinunternehmerregelung,wenn ich Umsatzsteuer in Rechnung erstellt habe,d.h ich bekomme meine Einfuhrsteuer auch zurück? ich habe meine Jahrseinkommenerklärung für 2012 noch nicht abgeschlossen.muss ich dies bei der Erklärung extra erwähnen,damit das FA Bescheid weiß,dass ich kein Kleinunternehmer in 2012 mehr,dadurch kriege ich meine Einfuhrsteuer zurück. oder schon zu späte?
Vielen Dank nochmal für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
emi
Antwort: weitere Frage ~~
Hallo emi,
ein paar Anmerkungen zu Ihrer Nachfrage:
1. Ja, wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen, verzichten Sie faktisch auf die Kleinunternehmerregelung.
2. Die Einkommensteuererklärung ist etwas anderes als die Umsatzsteuererklärung.
3. Meinen Sie mit "Einfuhrsteuer" die Einfuhrumsatzsteuer? Wenn ja: Automatisch bekommen Sie die auf keinen Fall zurück. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können sich die Einfuhrumsatzsteuer unter bestimmten Umständen als Vorsteuer erstatten lassen.
4. Solange Sie noch keinen rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid für 2012 haben, ist es für die Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich noch nicht zu spät.
Bitte beachten Sie: Mit Warenimporten aus Ländern außerhalb der EU kenne ich mich nicht aus. Abgesehen davon ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle ohnehin nicht möglich. Bitte besprechen Sie die Details mit einem Steuerberater oder fragen Sie direkt beim Finanzamt nach.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Umsatzgrenze überschreiten oder lieber doc nicht?
Hallo Herr Chromow,
vielleicht können Sie mich in meiner Entscheidungsfindung unterstützen. Ich arbeite aktuell 100% fest angestellt und zusätzlich nebenberuflich beim medizinischen Dienst der Krankenkassen. Ich bekomme von dort Aufträge für Gutachten zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI (Pflegeversicherung). Meines Wissens ist der Zweck dieser Gutachten keine Heilbehandlung und daher grundsätzlich Umsatzsteuerpflichtig. Bisher erreiche ich die 17500 Euro/Jahr noch nicht, zahle daher nur Einkommenssteuer. Ein Gutachten wird vom MDK mit einem Festbetrag vergütet, der bleibt gleich, egal ob ich Einkommenssteuer zahle oder nicht. Jetzt möchte ich meinen Hauptberuf auf 50% reduzieren, dafür mehr Gutachten erstellen. Meine Sorge: wenn ich jetzt z.B. auf einen Jahresumsatz bei den Gutachten von z.B. 23000 Euro komme, dann lohnt sich die Arbeit ab 17500 Euro ja kaum noch, da ich dann alles mit zusätzlich 19% Umsatzsteuer versteuern muß.
17500 Euro -> 17500 Euro Gewinn
23000 Euro -> nach Abzug 19% 18630 Euro Gewinn
d.h. für einen Mehrverdients von 1130 Euro muß ich aktuell 100 Gutachten mehr machen, das sind ca. 200 Stunden Arbeit, ein doch recht mäßiger Stundenlohn. Stimmt meine Rechnung?
Wie kann ich am geschicktesten herausfinden, wo für mich der beste Bereich in Bezug auf Arbeitszeit und Erlös ist?
Zusätzlich hätte ich die Möglichkeit als Gastdozent an einer Krankenpflegeschule zu unterrichten. Ist diese Tätigkeit von Umsatzssteuer befreit oder wird die hier auch fällig?
Schon jetzt vielen Dank für ein paar Tipps.
Mfg
W.Schmidt
Antwort: Umsatzgrenze überschreiten oder lieber doc nicht?
Guten Tag, W. Schmidt,
wie Sie bestimmt den anderen Antworten bereits entnommen haben, ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle weder möglich noch zulässig. Daher nur ganz allgemein:
1. Dass medizinische Gutachten zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, sehen Sie m. W. richtig.
2. Ihre Überlegungen zur Verringerung des Gewinnanteils (Netto-Erlöses) nach Überschreiten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze sind grundsätzlich richtig - allerdings haben Sie wohl nicht ganz richtig gerechnet: Im Bruttobetrag von 23.000 Euro steckt ein Nettobetrag von rund 19.328 Euro (23.000 / 1,19).
3. Einen schlichten Algorithmus für eine optimale Aufteilung von Arbeitszeit, Gehalt bzw. Erlösen kann ich Ihnen nicht bieten: Schließlich müssten dabei ja nicht nur kurzfristige Steuerwirkungen berücksichtigt werden, sondern auch Sozialversicherungs-Überlegungen (insbesondere Rentenansprüche).
4. Soweit ich weiß, ist Unterricht an einer Krankenpflegeschule gemäß § 4 Nr. 21 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Am besten sprechen Sie mit der Krankenpflegeschule: Sofern die Steuerbefreiung für diese Einrichtung gilt, bekommen Sie dort eine entsprechende Bescheinigung. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, lassen Sie sich die Befreiung vom Finanzamt bestätigen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Kleingewerbe oder Ummeldung?!
Hallo,
Ich habe seit einem Jahr ein Kleingewerbe angemeldet und bin weit unter den 17.500€ geblieben.
Jedoch kann ich jetzt einen festen Job annehmen, der mir bis zu 24.000€ jährlich einbringen könnte.
Wie sieht es dann aus?! Kann ich weiterhin Kleingewerbe angemeldet bleiben oder muss ich mich ummelden und dann die USt auf meinen Rechnung mit angeben?!
Im zweiten Jahr ist man, soweit ich richtig informiert bin, bis 50.000€ noch frei von der USt, richtig?!
Doch was passiert in den folgenden Jahren, wenn die Einnahmen weiterhin bei ca 24.000€ bleiben?!
Was ist der nächsthöhere Schritt?!
Ich danke schonmal für die Antwort,
Mit freundlichen Grüßen,
Marcel Felder
Antwort: Kleingewerbe oder Ummeldung?!
Hallo Herr Felder,
was meinen Sie mit "fester Job"?
1. Wenn es sich um eine "Beschäftigung" mit Arbeitsvertrag (= Arbeitnehmer) handelt, hat das mit Ihrem Kleingewerbe überhaupt nichts zu tun. Beide Tätigkeiten dürfen Sie unabhängig voneinander ausüben. An der Umsatzsteuerbefreiung Ihres Gewerbebetriebs ändert sich nichts.
2. Falls es sich um einen festen Auftrag im Rahmen Ihres Kleingewerbes handelt, bleiben Sie trotz der Zusatzeinnahmen zunächst umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (sofern die Gesamteinnahmen aus Ihrem Gewerbebetrieb im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten). Sofern Sie in 2013 über 17.500 Euro einnehmen, verlieren Sie Ihren Kleinunternehmerstatus ab 2014 automatisch. Das gilt auch für die Folgejahre, wenn Ihre Einnahmen regelmäßig 24.000 Euro betragen.
Macht das die Sache klarer?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Umsatzsteuer
Hallo,
ich betreibe seit 2005 ein Kleingewerbe und brauche fachmännischen Rat.
Umsätze :
2005 : 0 Euro
2006 : 0 Euro
2007 : 17000 Euro
2008 : 49500 Euro
2009 : 17200 Euro
2010 : 28500 Euro
2011 : 17300 Euro
2012 : 16800 Euro
2013 : vorraussichtl. unter 17500 Euro
Für die folgenden Jahre ist auch ein Umsatz unter 17500 eingeplant/angestrebt. Da ich dies aufgrund der Umsatzsteuer klein
halten möchte.
Bisher habe ich für die Jahre 2005-2008 keine Umsatzsteuer abführen müssen. Im Jahr 2009 wurde es dann für dieses Jahr
umsatzsteuerpflichtig, was ja auch richtig ist da das Vorjahr 2008 es in jedem Fall über 17500 Euro Umsatz war.
Im Jahr 2009 bin ich kein Kleinunternehmer aufgrund der Vorjahres-Umsätze, aber da ich in 2009 unter 17500 lag, wie sieht es dann mit 2010 aus? Ich habe diesbezüglich Probleme mit meinem Steuerberater da dieser alles mit Umsatzsteuer ab 2010 berechnet.
Die Unterlagen ab 2010 sind unter anderem deshalb noch nicht beim Finanzamt eingereicht, da ich auch andere weitere Zweifel am korrektem Verhalten des Steuerberaters habe. Unter anderem wurden Unterlagen OHNE mein wissen einfach später eingereicht, das habe ich im Nachhinein erst herausgefunden als in EINEM monat zwei Jahresbescheide gleichzeitig vom Finanzamt zugestellt wurden.
Auch sind teilweise Unterlagen vom Steuerberater verschlampt worden. Na gut ich will das nicht zu weit ausbreiten, da ich mich mittlerweile eh von diesem Steuerberater getrennt habe.
Die Steuererklärungen von 2010 und 2011 müsste ich allerdings mangels Alternative noch von ihm einreichen lassen. Er hat diese ja auch schon bearbeitet.
Ich habe meinen Steuerberater zu jeder Zeit darauf hingewiesen das ich als Kleinunternehmer behandelt werden will und demnach so wie es möglich ist von der Umsatzsteuer befreit sein will.
Für 2009 bin ich nicht Teil der Kleinunternehmerregelung mehr, es gab aber diesbezüglich keinen Versuch meines Steuerberaters mich für 2010 als Kleinunternehmer einstufen zu lassen. Falls es daran hapert, läßt sich das rückwirkend beantragen? Bisher sind ab 2010 auch keine Bescheide vom Finanzamt eingegangen, auch keine Schätzung.
Wenn die Steuererklärung für 2010 jetzt in der Form ans Finanzamt rausgeht, wird dann die Umsatzsteuer berechnet oder nicht?
Für 2011 rechne ich in jedem Fall mit der UsT, da 2010 ja über 17500 euro umsatz lag.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Stefan
Antwort: Umsatzsteuer
Hallo Stefan,
vielen Dank für die vertrauensvolle Anfrage. Wie Sie wissen, ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich. Deshalb nur ganz allgemein:
1. Der Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (und wieder zurück) muss weder vom Finanzamt ausdrücklich aufgefordert noch vom Unternehmer beantragt werden. Entscheidend sind die tatsächlichen Sachverhalte.
2. Vereinnahmte Umsatzsteuer muss auf jeden Fall abgeführt werden.
3. Abgesehen davon kann sich der Unternehmer mit seiner Entscheidung für die Kleinunternehmer-Regelung bis zur Unanfechtbarkeit des Umsatzsteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr Zeit lassen. Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht entweder auf Basis der Umsatzsteuererklärung oder auf Basis einer Schätzung.
4. Der Wechsel der Besteuerungsart ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
5. Ohne die Details des Einzelfalls zu kennen, hieße das angesichts der von Ihnen genannten Jahresumsätze:
2007 : Kleinunternehmer
2008 : Kleinunternehmer
2009 : Regelbesteuerung
2010 : Kleinunternehmer
2011 : Regelbesteuerung
2012 : Kleinunternehmer
2013 : Kleinunternehmer
6. Zu Ihrer Nachfrage zum Jahr 2010: Da Sie in 2009 unter der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze geblieben sind, können Sie aus meiner Sicht für 2010 wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können. Sofern die Steuererklärung noch nicht eingereicht haben (und in 2010 keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausgewiesen haben), ist der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung aus meiner Sicht für das Jahr 2010 auch jetzt noch möglich. Aber wie gesagt: Dies ist keine Steuerberatung - sprechen Sie mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens.
7. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, brauchen Sie ohnehin einen neuen Steuerberater. Selbst wenn Sie den erst mit den Jahren 2012ff beauftragen, können Sie ihn ja nach den Voraussetzungen für den Wechsel der Besteuerungsart befragen. Das könnte ja auch in Zukunft für Sie wichtig sein.
Lassen Sie uns wissen, was aus Ihrem Fall geworden ist? Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert Chromow
Abschlagsrechnungen mit unterschiedlichem Status
Hallo,
ich bin als Freiberufler in 2011 KU gewesen, habe aber die Grenze überschritten und dann in 2012 USt ausgewiesen. Ein in 2012 mit MwSt kalkuliertes Angebot wurde als Auftrag bearbeitet und im selben Jahr ein Abschlag (mit USt) berechnet. Nun wieder KU, da Umsatz in 2012 wieder unterhalb 17.500. Lass ich nun in 2013 bei der 2. Abschlagszahlung des öffentlichen Auftraggebers die 19% der Restsumme einfach weg, oder ist es möglich, diese Summe einfach nicht auszuweisen.
Vielen Dank.
Herr Götz
Ich hoffe, dieser threat ist noch aktuell?
Antwort: Abschlagsrechnungen mit unterschiedlichem Status
Hallo Herr Götz,
bitte beachten Sie: Eine Steuerberatung im konkreten Einzelfall ist an dieser Stelle weder möglich noch zulässig. Für mich stellt sich die Rechtslage in dem von Ihnen geschilderten Fall so dar: Entscheidend für die Entstehung der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung. Wenn Sie die betreffende Leistung im Jahr 2013 erbracht haben und der Kunde in 2013 zahlt, greift aus meiner Sicht die Kleinunternehmerregelung und die 2. Abschlagzahlung kann ohne Umsatzsteuer gestellt werden.
Sie klären diese Frage aber am besten mit Ihrem Steuerberater oder dem für Umsatzsteuer zuständigen Experten Ihres Finanzamts. Außerdem sollten Sie Ihren Kunden (zusätzlich zum Standardtext zur Kleinunternehmerregelung auf Ihrer Rechnung) auf den Sonderfall hinweisen, damit keine Irritation entsteht.
Viel Erfolg und alles Gute
Robert Chromow
Einkommensteuer
Hallo,
meine Frau hat 2012 ein Nebengewerbe angemeldet. (Finanzdienstleistung)
Nun hat Sie im Jahr 2012 ca.3000€ Provision erhalten. Wie gebe ich diese in der Einkommensteuer an. Ich habe jede Provisionabrechnung einzeln angegeben. Aber ich weiß nicht , ob ich diese mit 7%; 19% oder ganz ohne Prozente angeben muß.
Hoffe Sie verstehen meine Frage.
Würde mich um eine kurze Antwort freuen.
Mit freundliche Grüßen
Klaus
Was sagt denn die Gutschrift? (Korrigiert)
hallo Klaus,
eigentlich sollte es doch für jede Provisionszahlung eine Gutschrift als "umgedrehte" Rechnung geben, und in der muss, wie in einer Rechnung, der Umsatzsteueranteil ausgewiesen sein.
Normalerweise fällt bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen keine Umsatzsteuer anm § 4 UStG, Abs. 8 und Nr. 11, http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html (Btw - das hatte ich in der ersten Fassung dieser Antwort falsch gesagt).
Das ist aber nicht immer so - zum Beispiel können Leistungen, die ohne eigene Vertragsbeziehung zum Kunden einhergehen und nur unterstützender Art für den Anbieter des Finanzprodukts sind, sehr wohl umsatzsteuerpflichtig sein.
Die erste Frage muss also lauten: Welche Art von Vermittlungsdiensten leistet Ihre Frau und ist diese umsatzsteuerpflichtig? (Dabei ist die Unterscheidung, wie immer, wenn es in Deutschland um Umsatzsteuerpflicht geht, nicht gerade trivial, vgl. z.B. http://www.becker-krueger.de/blog/?p=185 oder http://www.bmvf.de/fileadmin/Inhalt/Oeffentlichkeits-Presse-Arbeit/AssCo... - es ist also schon sehr sinnvoll, dazu einen Steuerberater zu fragen.)
Und die zweite wichtige Frage: Ist Ihre Frau denn umsatzsteuerpflichtig oder Kleinunternehmerin?
Mehr zum Thema "Gutschrift als Rechnungsdokument" finden Sie im entsprechenden Abschnitt unseres großen "Rechnungskurses", hier:
http://www.akademie.de/wissen/business-basics-professionelle-rechnungen/...
beste Grüße
S. Hengel
Redaktion akademie.de
Umsatzgrenze überschritte
Hallo,
Ich brauche dringend hilfreiche Informationen von Fachleute,
ich habe seit 4 Jahre klein gewerbe.
1. Jahr war mein Umsatzt unter 17500 €
2.um 34000 €
3.um 39000
und 4.jahr ( also 2012 ) ist es unerwartet um ca. 68.000 € das ich überhauptnicht so gerechnet habe.
Also Fragen:
1. was ist jetzt ? Falls ich ein Umsatsteuerpfligt werde werde ich dann erst ab 2013 ? oder muss ich auch für 2012 Umsatsteuer zahlen .Ich verstehe was ich alles im Netzt gelesen habe.Zb. ich war im JAhr 2011 unter der Grenze und für 2012 bin ich umsatzsteuerbefreit ist aber im Jahr 2012 unerwartet diese Grenze überschrietten.Jetz muss ich ab diese Jahr 2013 Umstaztsteuerpflichtig ? oder verlangt das Finanzamt von mir auch für 2012 nachträglich irgendwas`?
2.Wie oben geschrieben ich hatte nicht gedacht dass der Umsatz so hoch wird sonst hätte ich es aufgepasst.Was ist wenn ich zb. ab 2013 immer aufpasse und unter 50.000 € Grenze bleibe?Gibt es bei Finanzamt eine Verzicht für so einmalige Überschreitung?
Ich möchte eigentlich mir bei Finanzamt ein Termin machen und da alles sprechen aber möchte erstmal von den Fachleute etwas Informationen sammeln dass ich etwas Info habe was ich machen kann oder was für eine Rechte habe.
Auf nette Informationen würde ich mich sehr freuen.Aber gerne bitte wirklich von den Leuten die sich auskennen also nicht nur bloß " ich hatte schon mal sowas gehört usw.." dann kommt am Ende doch was falsch.,
Nun bedanke mich im Voraus für die nette Informationen.
Sory ,wegen mein Deutsch aber ich denke ,können Sie meine Fragen oder problem gut verstehen.Falss irgendwas nicht klar ist ,kan ich gerne nochmal anders ausdrücken.
Antwort: Umsatzgrenze überschritte
Guten Tag,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie die folgenden Umsätze:
2009: unter 17.500 Euro
2010: 34.000 Euro
2011: 39.000 Euro
2012: 68.000 Euro
Richtig? Dann sind Sie aus meiner Sicht bereits seit 1.1.2011 umsatzsteuerpflichtig. Die Bestimmungen des §19 UStG können Sie weiter oben im Beitrag nachlesen:
------------ Zitat ----------------
Die [...] Umsatzsteuer wird von Unternehmern [...] nicht erhoben, wenn der [...] Umsatz [...] im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
----------Zitat-Ende --------------
Mit anderen Worten: Sofern der Vorjahresumsatz höher als 17.500 Euro war, endet die Kleinunternehmerregelung auf jeden Fall.
Mit anderen Worten: Ich fürchte, dass Sie ab 1.1.2011 Umsatzsteuer nachzahlen müssen. Am besten wenden Sie sich möglichst schnell an einen Steuerberater. Unter Umständen findet er ja noch eine Möglichkeit, Ihnen Nachzahlungen zu ersparen. So wird er zum Beispiel prüfen, ob alle von Ihnen berücksichtigten Umsätze überhaupt umsatzsteuerpflichtig waren und bei der 17.500-Euro-Grenze berücksichtigt werden müssen.
Alles Gute, viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Frage zu Antwort
Erstmal vielen Dank für die schnelle Reaktion.
Wenn Ich noch offene schreiben soll.
Ich verkaufe fast immer gebrauchte Ware ( ebay ) ,kaufe sie von den Inseraten,Flohmärkte usw. Mein Gewinnziel ist eigentlich auch nicht damit reich werden usw.Ich möchte nur in einem Jahr mein Urlaubsgeld verdienen und villeich auch etwas sparen.Ich habe auch keine Beweise zb. für ein Mwst.weil ich gebraucht von privaten kaufe und dadurch zahle auch keine Mwst.wie soll ich dann ein Mwst zur Finanzamt zahlen.Zb. Ich verkaufe was schreibe Ihnen nur einfach ein Bespiel dass SIe es gut verstehn.Also verkaufe zb. was für 100 euro und kaufe viellicht dies 60-70 euro wenn ich direkt von 100 € mwst als groß Unternehmer zahle geht fast 20 euro weg ,muss ich noch Ebaygebühren ,Paypalgebühren usw. zahlen dann bleibe am Ende mit "0" Gewinn oder villeicht mit etwas minus.Andersfall wäre zb. 30 euro Gewinn und davon 19 % Diffrenzsteuer zahlen war in Ordnung so habe ich davon was verdeint wenn es auch kleine Beträge waren.Jetzt ob ich bei 49999 euro zb. 5000-6000 euro nach alle Abzüge Gewinn mache oder bei 68.000 € 7000-8000 € .Wenn ich dies nach Umsatzsteuerregeln rechne ,da bin ich am Ende in Minus Rirchtung.Wie werde ich es dann regeln?
Das ist auch am Ende für mich blöd ,ganze Jahr durcharbeiten für paar tausend Euro Gewinn und am Ende zahle doch von der Tasche.
Könnten SIe mir irgendwas empfehlen wie ich es am besten machen kann?
mfg
Antwort: Frage zu Antwort
Hallo und vielen Dank für die Zusatzinformationen.
Das passende Stichwort zu Ihrem Anliegen haben Sie bereits selbst geliefert: "Differenzbesteuerung".
Bitte beachten Sie: Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderform der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung. Mit der von Ihnen ursprünglich angesprochenen Kleinunternehmerregelung hat die Differenzbesteuerung nichts zu tun. Sie können die Umsatzsteuern Ihrer Ebay-Umsätze ab 2011 (nach Ende des Kleinunternehmerstatus) durchaus in Form der Differenzbesteuerung ermitteln. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in folgendem Beitrag auf akademie.de:
http://www.akademie.de/wissen/differenzbesteuerung
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Robert
Hallo Herr Robert Chromow,
Ich habe gerade bemerkt dass Sie hier für die Fragen nette Informationen geben.Ich habe gedacht schreibe alle Leute hier ihr Erfahrungen.Also es tut mir Leid ,meine Fragen leite gerne zu Ihnen weiter .Ich würd mich auf Informationen von Ihnen sehr freuen.
Danke im Voraus
Umsatzgrenze überschritten, umsatzsteuerfreie Leistungen
Hallo!
Ich würde mich über eine kompetente Einschätzung sehr freuen und bedanke mich im Voraus.
Ich habe ein kleines Nachhilfeunternehmen, welches im 2010 wenige 1000€ Umsatz gemacht hat, 2011 ca. 10.000 und dieses Jahr mit 30.000€ abschließen wird. Damit würde nächstes Jahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greifen.
Allerdings sind 90% meines Umsatzes gemäß §4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Frage ist, ob diese Umsätze dann aus der Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerberechnung herausfallen, d. h. ich hätte nur einen umsatzsteuerrelevanten Anteil von 10% und würde damit Zeit meiner Unternehmungen Kleinunternehmen bleiben.
Vielen Dank für eine Antwort.
Nachtrag: Ausführliche Erklärungen
... zum Umgang mit umsatzsteuerbefreiten, z.B. gemeinnützigen Auftraggebern finden Sie hier: http://www.akademie.de/wissen/auftraggeber-umsatzsteuerbefreit
Nur umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zählen
hallo,
wie im Artikel schon steht: "Die gute Nachricht: Zum Jahresumsatz zählen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Steuerfreie Erlöse werden nicht berücksichtigt."
Die umsatzsteuerbefreiten Anteile brauchen Sie also nicht miteinberechnen, wenn Sie sehen wollen, ob Sie über der Kleinunternehmergrenze liegen.
beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion