Kontenpfändung im EU-Ausland: Dürfen Gläubiger hoffen?

Was der von der EU-Kommission legt Vorschlag für eine Verordnung zur vorläufigen Kontenpfändung bringt

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 5. September 2011
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Was bringt der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung zur grenzüberschreitenden, vorläufigen Kontenpfändung? Schuldner mit Geld auf einem Konto im EU-Ausland können sich bislang häufig sicher fühlen: Viele Gläubiger scheuen den Aufwand einer Pfändung jenseits der Grenze. Jetzt will die EU-Kommission die europaweite Vollstreckung von Kontoguthaben vereinfachen. Wir fassen zusammen, was der Entwurf Gläubigern bringt - und sagen auch, wie Sie bereits heute innerhalb der EU-Mitgliedstaaten eine vorläufige Kontenpfändung in die Wege leiten können.

Eine neue Verordnung soll den europaweiten Zugriff auf Schuldner-Konten erleichtern

Der Schuldner, der ein Guthaben auf einem im Ausland befindlichen Konto hat, konnte dieses bislang oft dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen: Angesichts des langwierigen und kostenträchtigen Weges scheuen viele Unternehmen die grenzüberschreitende Durchsetzung ihrer Forderungen.

Die EU-Kommission hat deshalb einen Vorschlag für einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorgelegt, der zumindest innerhalb der Mitgliedstaaten einen schnellen Zugriff ermöglichen soll.

Das als Entwurf vorgelegte eigenständige europäische Verfahren zur vorläufigen Pfändung eines Bankkontos soll künftig zumindest innerhalb der EU verhindern, dass ein Schuldner ohne Weiteres das Guthaben seines Bankkontos auf ein anderes Konto übertragen und es so dem Gläubigerzugriff entziehen kann. Das Verfahren tritt neben die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zur Sicherung. Diese sind daher weiterhin anwendbar.

Mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird lediglich eine Sicherung des Kontenguthabens bewirkt. Der Beschluss bewirkt nicht, dass Sie als Gläubiger Geld ausgezahlt bekommen! Dazu ist anschließend eine Pfändung nach den Regeln des Vollstreckungsmitgliedstaates erforderlich.

Hintergrund: Vereinfachungen bei der grenzüberschreitenden Beitreibung

Nach wie vor stehen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der EU vor erheblichen praktischen Problemen, wenn sie eine Forderung grenzüberschreitend beitreiben wollen. Das will die EU-Kommission mit der Verordnung verbessern.

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