Kooperation unter Freelancern: Regeln und Rechtsformen

Für Freiberufler und Selbstständige, die an gemeinsamen Aufträge arbeiten, gilt: klare Absprachen, erfolgreiche Zusammenarbeit.

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Selbst überzeugte selbstständige Einzelunternehmer können sehr davon profitieren, wenn sie gelegentlich oder projektweise mit anderern Freelancern zusammenarbeiten. Wir stellen mögliche Formen für solche Kooperationen vor und warnen vor typischen Konfliktherden. Außerdem gibt es für Mitglieder von akademie.de Checklisten zur praktischen Umsetzung bei eigenen Kooperationen.

Einzelkämpfer als Team: Regeln festlegen!

Überzeugter Einzelunternehmer? Schön und gut, aber es gibt Projekte, bei denen man als Einzelkämpfer an seine Grenzen stößt. Oder komplexere Aufträge, die man allein gar nicht annehmen könnte, weil man Dienstleister eines anderen Fachgebiets zur Erledigung braucht. Wir zeigen, welche gängigen Formen der Zusammenarbeit es gibt und worauf Sie achten sollten, wenn Sie sich mit anderen Selbstständigen zusammentun möchten. Dazu gibt es für Mitglieder von akademie.de Checklisten zur praktischen Umsetzung.

Um Sie bei der praktischen Umsetzung der folgenden Tipps rund ums Kooperieren zu unterstützen, haben wir die Tipps in drei Checklisten zusammengefasst, die als PDF zum Download bereitstehen:

Download: "Checkliste 'Kooperationen zwischen Freelancern'"

Die Checklisten sind für Mitglieder von akademie.de frei zugänglich. Sie sind noch nicht Mitglied? Informieren Sie sich über die Vorteile der Mitgliedschaft hier.

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Die möglichen Rechts- und Organisationsformen für die Zusammenarbeit

Anders sieht es aus, wenn ein Team bei der Angebotserstellung und der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber gemeinsam auftritt: Wer auch nur ein gemeinsames Angebot abgibt oder unter einem gemeinsamen Namen auftritt, ist formal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - mit allen Folgen, die das für Haftungsfragen und andere Aspekte hat.

Das gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit nur einen Auftrag umfasst, also zeitlich eng begrenzt ist, und kein formeller Beschluss gefassst wurde. Die Gründung einer GbR bedarf ohnehin nicht eines beurkundeten Gesellschaftsvertrags, und die Gesellschaft wird auch nicht ins Handelsregister eingetragen.

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