Kooperationsformen zwischen Kleinunternehmern: Welche Möglichkeiten gibt es für Selbstständige und Freiberufler?

Von: Ulrike Bergmann-Albrecht
Stand: 13. Februar 2008
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Spezielle Formen der Kooperation für freie Berufe

Gerade Mitglieder der so genannten freien Berufe arbeiten häufig in Kanzleien, Sozietäten oder Bürogemeinschaften zusammen. Deshalb soll auch darauf eingegangen werden, welche Gesellschaftsformen es für diese Berufsgruppe gibt. Natürlich kommen auch alle bereits beschriebenen Kooperationsformen in Frage, doch in vielen freien Berufen, allen voran bei Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Anwälten und im medizinischen Sektor, werden aus Haftungsgründen meist andere Modelle gewählt. Dies sind:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),

  • Partnerschaftsgesellschaft

  • Gemeinschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Von ihr war bereits an anderer Stelle die Rede, nämlich beim Joint Venture. Diese Rechtsform kommt für alle in Frage, die sich gemeinsam betätigen wollen und dafür einen klaren rechtlichen Rahmen wünschen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie sich nicht kaufmännisch betätigen. Eine besondere Rolle bei der GbR spielt die Haftungsfrage, denn jeder Partner haftet voll für alle Gesellschaftsschulden. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Vollmachten der geschäftsführenden Gesellschafter zu begrenzen und damit die Haftung einzugrenzen. Dies unterscheidet die GbR von den beiden anderen Rechtsformen.

Im Rechtsverkehr tritt die GbR üblicherweise nur unter dem Namen aller Gesellschafter auf. Sie kann zwar auch einen anderen Namen führen, doch muss dabei gewährleistet sein, dass es zu keiner Verwechslung mit der Partnerschaftsgesellschaft (siehe unten) oder der offenen Handelsgesellschaft (OHG) kommt. Auch wenn es nicht erforderlich ist, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, ist dies doch dringend anzuraten. Er sollte Vereinbarungen zu folgende Punkten enthalten:

  • Organe der Gesellschaft: Geschäftsführung, Vertretung, Rechte und Pflichten der Partner

  • Finanzen: Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung

  • Beendigung der Gesellschaft: Verfügung über Gesellschaftsanteile, Ausschluss, Abfindung, Nachfolge, Kündigung, Liquidation sowie die Teile, die unten bei der Gemeinschaft genannt sind.

Will ein Partner aus der GbR aussteigen, wird es kompliziert, denn sie ist nicht besonders nachfolgefreundlich. Hier kommt es darauf an, was der Gesellschaftsvertrag vorsieht oder die Gesellschafter erlauben. Dennoch haftet der Verkäufer auch weiterhin für die Altschulden und seine Erben für alle Verbindlichkeiten. Das klingt reichlich kompliziert, doch mit einem guten Gesellschaftsvertrag ist auch eine GbR gut zu handhaben. Wegen der rechtlichen Folgen, die sich aus dieser Kooperationsform ergeben, ist die Abstimmung zwischen den Partner von großer Bedeutung. Für "eingefleischte" Einzelunternehmer kann dies ein Grund sein, lieber eine andere Form der Zusammenarbeit zu wählen.

Die Partnerschaftsgesellschaft

Auch wenn vielfach allgemein - auch in diesem Buch - von Partnerschaft gesprochen wird, ist damit nicht automatisch die Kooperationsform der Partnerschaftsgesellschaft gemeint. Es handelt sich dabei um eine noch sehr junge Rechtsform, die es erst seit 1. Juli 1995 ausschließlich für Freiberufler gibt. Die Partnerschaftsgesellschaft wird beim Amtsgericht in ein Partnerschaftsregister eingetragen, was zu einer rechtlichen Verselbständigung führt. Sie ist besonders geeignet für überörtliche Zusammenarbeit sowie für überprofessionelle Zusammenschlüsse, also zum Beispiel zwischen Steuerberater, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer; zwischen Architekten, Statiker und Bauplaner; zwischen Mitgliedern unterschiedlicher Heilberufe, wie zum Beispiel Ärzte, Psychologen, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten. Allerdings ist hier immer darauf zu achten, ob und in welcher Weise die eigene Berufsordnung möglicherweise solche Zusammenschlüsse beschränkt.

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