Selbstständige: Krankenversicherungspflicht, Rückkehr-Recht und ermäßigte Beiträge

Details zur Gesundheitsreform in der Krankenversicherung für Selbstständige. Mit Musterschreiben

Von: Erwin Denzler
Stand: 3. April 2007
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Über den Autor: Erwin Denzler

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Erwin Denzler aus Fürth ist freiberuflicher Dozent für Arbeits- und Sozialrecht. Er unterrichtet insbesondere in Weiterbildungen für Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitswesen und aus dem öffentlichen Dienst. Außerdem schreibt er Fachartikel zu Themen aus dem Sozialrecht und Personalwesen für Zeitschriften und für akademie.de. Zum Thema "Sozialversicherung für selbstständige Dozenten" hat er ein Handbuch veröffentlicht.

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Rückkehr und Beitragssätze

(Update) Ab 1.4.2007 werden viele Selbstständige zur Rückkehr in die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt - beziehungsweise verpflichtet: Wer früher schon einmal in der Kasse war, könnte sich automatisch zum Höchstsatz versichert dort wiederfinden. Wer als Selbstständiger ein geringes Einkommen hat, kann unter Umständen von ermäßigten Beitragszahlungen profitieren, ebenso wie von Wahltarifen. Ganz wichtig: Betroffene sollten möglichst bald reagieren. Wer noch nie gesetzlich versichert war, muss spätestens 2009 eine private Krankenversicherung abschließen.

Wir geben detailliert Auskunft über die praktischen Folgen der Gesundheitsreform auf die Krankenversicherung für Selbstständige. Außerdem haben wir zwei Musterschreiben an die Krankenkasse für Sie.

Aktueller Hinweis: Die Gesundheitsreform ab 2009

Einige der Regelungen der Gesundheitsreform treten erst ab Januar 2009 in Kraft. Dadurch entfällt etwa die automatische Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse bei "Hartz IV"-Bezug, Selbstständige können Krankengeldanspruch nur durch eine Zusatzversicherung oder einen Wahltarif erhalten (oder sie bekommen doch Krankengeld, das steht immer noch nicht fest), und außerdem stehen jetzt die Grenzwerte für die Beitragsermittlung fest. Informationen zu all diesen Punkten finden Sie im Beitrag Krankenversicherung für Selbstständige ab 2009.

Ab April 2007 werden viele Selbstständige zur Rückkehr in die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet. Andere sind nach vielen Jahren erstmals wieder berechtigt, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren. Neu geregelt wird auch das System der Beitragsbemessung für Selbstständige: Selbstständige mit geringem Einkommen können geringere Beitragszahlungen beantragen.

Krankenversicherungspflicht für "bisher nicht Versicherte"

Rund 200.000 Menschen in Deutschland haben keinen Krankenversicherungsschutz, weder gesetzlich noch privat. Eigentlich nur sehr wenige bei 80 Millionen Einwohnern, aber es werden immer mehr: Seit 1995 hat sich die Zahl fast verdoppelt. Viele von ihnen sind "kleine Selbstständige". Bisher können sie zwar in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben, wenn sie vorher mindestens 1 Jahr lang dort versichert waren und innerhalb von 3 Monaten die Weiterversicherung beantragen. Wer aber diese Frist verpasste oder später mit 2 Monatsbeiträgen im Rückstand war, war endgültig ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen konnten ebenfalls nach Beitragsrückständen kündigen, eine Neuaufnahme scheiterte bei vielen Betroffenen an chronischen Krankheiten oder daran, dass die Beiträge, aufgrund des neuen Eintrittsalters zu hoch waren.

Das soll sich nun ändern.

  • Ab 1. April 2007 gibt es eine neue Versicherungspflicht für "bisher nicht Versicherte". Sie gilt für jeden, der zuletzt gesetzlich krankenversichert war und derzeit keine Absicherung im Krankheitsfall hat.

  • Wer als Selbstständiger zuletzt privat krankenversichert war oder noch nie eine Krankenversicherung hatte, fällt vorerst nicht darunter. Für diese Zielgruppe folgt eine Pflicht zur privaten Absicherung am 1.1.2009.

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Ist das ein Witz?

Hallo,

meines Wiessens nach besteht die Pflicht aber nicht
für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige.
Dazu folgendes Zitat:

"Ab 01.04.2007 werden alle nicht gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen, die entweder zuletzt in der GKV versichert waren oder die noch nie versichert waren, versicherungspflichtig in der GKV. Davon ausgenommen sind hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder versicherungsfreie Personen (z. B. durch Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze oder Beamte)."

Hallo,

ich weiß nicht, woher das Zitat stammt, aber die Ausnahme für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige betrifft nur jene, die "bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren." Wer zuletzt gesetzlich versichert war, fällt unter die andere Alternative im neuen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, bei dem diese Ausnahme nicht genannt ist.

MfG
Erwin Denzler

Die Gesundheitsreform kann möglicherweise nicht pünktlich zum 1. April in Kraft treten. Das knapp 600 Seiten starke Gesetz liegt einem Bericht des Spiegel zufolge noch immer nicht zur Prüfung bei Bundespräsident Köhler vor.

Die Zustimmung von Bundespräsident Horst Köhler zur Gesundheitsreform gilt nicht als sicher, da es möglicherweise in einigen zentralen Punkten nicht verfassungsgemäß sein könnte.
In den kommenden zwei Wochen wird der Bundespräsident auf Staatsbesuch in Südamerika sein.

Quelle: Meldung vom 5.3.07 Ärztenachrichtendienst GmbH

1. April = April-Scherz?

Hier haben pisageschulte Möchtegernvolksvertreter (allein das ist eigentlich schon eine Beleidigung des Volkes)ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Kein halbwegs vernünftig denkender Selbstständiger gibt freiwillig seine Krankenversicherung durch Nichtzahlung auf. Er ist überwiegend deshalb nicht zahlungsfähig, weil die Abgabenbelastung des einzelnen Kleinselbstständigen Größenordnungen erreicht hat, die für ihn nicht mehr tragbar sind. Und einem Selbstständigen zu sagen er solle staatliche Unterstützung zur Beitragszahlung beantragen ist hochgradig shizophren und gleichzeitig Hartz-IV - Zahlenbeschönigung. "Gute Nacht deutscher Michel" und "Helau" Frau Ulla!

Ich bin 60 Jahre alt,durch meinen Mann als mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.Auf meinem Namen ist auf unserem Dach eine Photovoltaikanlage instaliert. Muss ich mich nun selber Krankenversichern?

Gruß Christel

Ich habe leider keine Ahnung, ob der Betrieb einer Solaranlage als unternehmerische Tätigkeit gilt. Es könnte auch unter eigene Vermögensverwaltung fallen. Aber auch wenn man es als einen Gewerbebetrieb betrachtet, wird es wohl kaum eine hauptberufliche Tätigkeit sein.

Die Familienversicherung wäre auch dann ausgeschlossen, wenn der Gewinn 350 Euro im Monat überschreitet.

Der Bundespräsident hat übrigens nun das Gesetz unterzeichnet.

MfG
Erwin Denzler

Schöner Beitrag, aber woher nehmen Sie den Säumniszuschlag von 5% pro Monat ? Ist es nicht vielmehr richtig, daß einmalig 5% zugeschlagen werden ?

Hallo "Anonym",

der Säumniszuschlag ist im künftigen § 24 Abs. 1a SGB IV geregelt: „... für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren
angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von fünf vom Hundert des rückständigen,
auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.“

MfG
Erwin Denzler

Bisher zerfiel die Beitragsweilt in der GKV in die Pflicht- und in die Freiwilligenseite.
Wo finden sich bei der Beitragsbemessung die neuen Pflichtmitglieder ab 01.04.07 wieder ?
Die Satzungen der Kassen gehen doch hier in der alten Form völlig fehl.

Zum Thema Satzungen: stimmt, die alten Fassungen reichen da nicht. Deshalb auch der von mir nun eingefügte Zusatz über die Empfehlung der Spitzenverbände, die ich vor einigen Tagen vom AOK-Bundesverband erhielt. Ich kenne allerdings noch keine tatsächlich geänderte Satzung. Da können die Kassen nichts dafür, das Gesetz wurde erst am 30.3. verkündet. So schnell kann man keine Satzung ändern. Trotzdem besteht ggf. Anspruch auf Beitragsabsenkung ab 1.4., falls man, wie in diesem Artikel empfohlen, bereits im März den Antrag gestellt hatte. Sonst halt ab dem Folgemonat.

MfG
E.D.

Wer schützt die "neuen"Pflichtmitglieder, die bei der Beitragsbemessung wie "Freiwillige" abgerechnet werden, vor Satzungsexzessen ? Ein Ausweichen durch freie Kassenwahl ist anfangs nicht möglich.Meine GKV will das Erbe, Lottogewinne und komplette Wertpapierverkäufe ( nicht nur den Gewinn ) in die Beitragsermittlung einbeziehen.

Hallo,
gegen den Beitragsbescheid kann man Widerspruch einlegen, danach eine Klage beim Sozialgericht erheben.
MfG
Erwin Denzler

Hallo Angelika,
die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die nicht HAUPTberuflich selbständig sind, bleibt unverändert.
MfG
Erwin Denzler

Herr Denzler, danke für den Warnschuss. Auf der Suche nach dem Notausgang fand ich folgende Textpassage:"Beginn und Ende der Mitgliedschaft für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V sind in § 186 Abs.11 SGB V und § 190 Abs.13 SGB V geregelt.....Die Mitgliedschaft endet, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung begründet wird" . Bedeutet dies, daß Zwangrückkehrer in die GKV Richtung PKV wechseln können. ? Ich bin Privatier.

Hallo,
ja, wenn man eine PKV-Vollversicherung hat, fällt man nicht unter die neue Versicherungspflicht in der GKV. Ob das preiswerter ist, hängt insbesondere vom Alter und von Vorerkrankungen ab.
Schöne Grüße
Erwin Denzler

Guten tag, mein Mann (56 J. alt)war selbständig und ist seit einem Jahr krank und hat seinen Betrieb wegen Insolvenz und Krankheit aufgeben müssen.Er ist noch in einer privaten KV. Ich bin bei der DAK. Welche Möglichkeiten hat er zu wechseln. Bei mir könnte es zwar in die Familienversicherung, aber er darf nicht mehr als ca. 350€ im Monat an Rente oder sonstigen Einkünften erhalten. Kann er selbst versichert bei einer gesetzlichen KV zu einem Mindestbeitrag werden ?
Vielen Dank.

Hallo,
ich bitte um Verständnis dafür, daß eine individuelle Rechtsberatung hier nicht möglich ist. Das wäre zum einen verboten, zum anderen reichen die Angaben dafür nicht aus. Die neue Versicherungspflicht, um die es in diesem Artikel geht, betrifft jedenfalls nicht Personen, die bereits privatversichert sind.
Viele Grüße
Erwin Denzler