Beitragsschulden drohen!
Beitragsschulden entstehen automatisch!
Vorsicht, Höchstbeitrag!
Da ab April eine Versicherungspflicht gilt, entstehen auch die Beitragsansprüche der Krankenkasse kraft Gesetzes. Dazu ist es nicht mehr nötig (wie bisher bei der freiwilligen Versicherung), dass sich der Selbstständige bei einer Krankenkasse anmeldet. Wenn er das unterläßt, gilt automatisch der Höchstbeitrag, da alle Ermäßigungen einen Antrag und den Nachweis des geringeren Einkommens voraussetzen und nur für die Zukunft wirken können.
Dieser Höchstbeitrag liegt bei der DAK bei etwa 580 Euro monatlich. Nach einem Jahr wären also bereits Schulden in Höhe von fast 7.000 Euro aufgelaufen. Dazu kommen die Zinsen, die in diesem Fall bei 5 % liegen - aber nicht etwa jährlich, sondern je angefangenen Monat des Zahlungsrückstandes.
Wer mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, wurde bisher als freiwillig Versicherter gekündigt und konnte nicht mehr neu versichert werden. Die neuen Pflichtversicherten bleiben versichert, die Beitragspflicht läuft weiter. Aber der Anspruch auf Leistungen ruht teilweise. Die Krankenkasse muss für säumige Beitragszahler nur noch die Behandlung akuter Krankheiten, Schmerzbehandlungen und Leistungen bei Schwangerschaft übernehmen. Erst wenn die Schulden beglichen wurden, besteht wieder voller Versicherungsschutz.
Ein Verzicht darauf ist auch durch Nichtzahlen nicht möglich: als Behörden können Krankenkassen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ähnlich wie ein Gerichtsvollzieher oder das Finanzamt Beitragsforderungen zwangsweise eintreiben, notfalls wird das Haus des Versicherten versteigert.
Deshalb sollte kein derzeit Nicht-Versicherter abwarten, bis sich seine letzte Krankenkasse von selbst meldet. Die Frage der Pflichtversicherung muss spätestens im April 2007 geklärt werden. Wer die Beiträge nicht zahlen kann, hat in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit - mehr dazu steht im Beitrag Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für geringverdienende Selbstständige. Dieser Zuschuss muss aber im Voraus beantragt werden.
Auch wer jetzt schon als Selbstständiger freiwillig gesetzlich versichert ist und ein Einkommen (Gewinn) von weniger als 1.837,50 Euro monatlich hat, sollte sich umgehend an seine Krankenkasse wenden, wenn er die neue Beitragsermäßigung um rund 100 Euro bereits ab April nutzen will.
Zwei Musterschreiben an die Krankenkasse
Im Anhang finden Sie zwei Musterbriefe, die Sie an Ihre derzeitige oder frühere Krankenkasse senden können. Am besten noch im März!

Ist das ein Witz?
Hallo,
meines Wiessens nach besteht die Pflicht aber nicht
für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige.
Dazu folgendes Zitat:
"Ab 01.04.2007 werden alle nicht gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen, die entweder zuletzt in der GKV versichert waren oder die noch nie versichert waren, versicherungspflichtig in der GKV. Davon ausgenommen sind hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder versicherungsfreie Personen (z. B. durch Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze oder Beamte)."
Hallo,
ich weiß nicht, woher das Zitat stammt, aber die Ausnahme für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige betrifft nur jene, die "bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren." Wer zuletzt gesetzlich versichert war, fällt unter die andere Alternative im neuen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, bei dem diese Ausnahme nicht genannt ist.
MfG
Erwin Denzler
Die Gesundheitsreform kann möglicherweise nicht pünktlich zum 1. April in Kraft treten. Das knapp 600 Seiten starke Gesetz liegt einem Bericht des Spiegel zufolge noch immer nicht zur Prüfung bei Bundespräsident Köhler vor.
Die Zustimmung von Bundespräsident Horst Köhler zur Gesundheitsreform gilt nicht als sicher, da es möglicherweise in einigen zentralen Punkten nicht verfassungsgemäß sein könnte.
In den kommenden zwei Wochen wird der Bundespräsident auf Staatsbesuch in Südamerika sein.
Quelle: Meldung vom 5.3.07 Ärztenachrichtendienst GmbH
1. April = April-Scherz?
Hier haben pisageschulte Möchtegernvolksvertreter (allein das ist eigentlich schon eine Beleidigung des Volkes)ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Kein halbwegs vernünftig denkender Selbstständiger gibt freiwillig seine Krankenversicherung durch Nichtzahlung auf. Er ist überwiegend deshalb nicht zahlungsfähig, weil die Abgabenbelastung des einzelnen Kleinselbstständigen Größenordnungen erreicht hat, die für ihn nicht mehr tragbar sind. Und einem Selbstständigen zu sagen er solle staatliche Unterstützung zur Beitragszahlung beantragen ist hochgradig shizophren und gleichzeitig Hartz-IV - Zahlenbeschönigung. "Gute Nacht deutscher Michel" und "Helau" Frau Ulla!
Ich bin 60 Jahre alt,durch meinen Mann als mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.Auf meinem Namen ist auf unserem Dach eine Photovoltaikanlage instaliert. Muss ich mich nun selber Krankenversichern?
Gruß Christel
Ich habe leider keine Ahnung, ob der Betrieb einer Solaranlage als unternehmerische Tätigkeit gilt. Es könnte auch unter eigene Vermögensverwaltung fallen. Aber auch wenn man es als einen Gewerbebetrieb betrachtet, wird es wohl kaum eine hauptberufliche Tätigkeit sein.
Die Familienversicherung wäre auch dann ausgeschlossen, wenn der Gewinn 350 Euro im Monat überschreitet.
Der Bundespräsident hat übrigens nun das Gesetz unterzeichnet.
MfG
Erwin Denzler
Schöner Beitrag, aber woher nehmen Sie den Säumniszuschlag von 5% pro Monat ? Ist es nicht vielmehr richtig, daß einmalig 5% zugeschlagen werden ?
Hallo "Anonym",
der Säumniszuschlag ist im künftigen § 24 Abs. 1a SGB IV geregelt: „... für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren
angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von fünf vom Hundert des rückständigen,
auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.“
MfG
Erwin Denzler
Bisher zerfiel die Beitragsweilt in der GKV in die Pflicht- und in die Freiwilligenseite.
Wo finden sich bei der Beitragsbemessung die neuen Pflichtmitglieder ab 01.04.07 wieder ?
Die Satzungen der Kassen gehen doch hier in der alten Form völlig fehl.
Zum Thema Satzungen: stimmt, die alten Fassungen reichen da nicht. Deshalb auch der von mir nun eingefügte Zusatz über die Empfehlung der Spitzenverbände, die ich vor einigen Tagen vom AOK-Bundesverband erhielt. Ich kenne allerdings noch keine tatsächlich geänderte Satzung. Da können die Kassen nichts dafür, das Gesetz wurde erst am 30.3. verkündet. So schnell kann man keine Satzung ändern. Trotzdem besteht ggf. Anspruch auf Beitragsabsenkung ab 1.4., falls man, wie in diesem Artikel empfohlen, bereits im März den Antrag gestellt hatte. Sonst halt ab dem Folgemonat.
MfG
E.D.
Wer schützt die "neuen"Pflichtmitglieder, die bei der Beitragsbemessung wie "Freiwillige" abgerechnet werden, vor Satzungsexzessen ? Ein Ausweichen durch freie Kassenwahl ist anfangs nicht möglich.Meine GKV will das Erbe, Lottogewinne und komplette Wertpapierverkäufe ( nicht nur den Gewinn ) in die Beitragsermittlung einbeziehen.
Hallo,
gegen den Beitragsbescheid kann man Widerspruch einlegen, danach eine Klage beim Sozialgericht erheben.
MfG
Erwin Denzler
Hallo Angelika,
die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die nicht HAUPTberuflich selbständig sind, bleibt unverändert.
MfG
Erwin Denzler
Herr Denzler, danke für den Warnschuss. Auf der Suche nach dem Notausgang fand ich folgende Textpassage:"Beginn und Ende der Mitgliedschaft für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V sind in § 186 Abs.11 SGB V und § 190 Abs.13 SGB V geregelt.....Die Mitgliedschaft endet, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung begründet wird" . Bedeutet dies, daß Zwangrückkehrer in die GKV Richtung PKV wechseln können. ? Ich bin Privatier.
Hallo,
ja, wenn man eine PKV-Vollversicherung hat, fällt man nicht unter die neue Versicherungspflicht in der GKV. Ob das preiswerter ist, hängt insbesondere vom Alter und von Vorerkrankungen ab.
Schöne Grüße
Erwin Denzler
Guten tag, mein Mann (56 J. alt)war selbständig und ist seit einem Jahr krank und hat seinen Betrieb wegen Insolvenz und Krankheit aufgeben müssen.Er ist noch in einer privaten KV. Ich bin bei der DAK. Welche Möglichkeiten hat er zu wechseln. Bei mir könnte es zwar in die Familienversicherung, aber er darf nicht mehr als ca. 350€ im Monat an Rente oder sonstigen Einkünften erhalten. Kann er selbst versichert bei einer gesetzlichen KV zu einem Mindestbeitrag werden ?
Vielen Dank.
Hallo,
ich bitte um Verständnis dafür, daß eine individuelle Rechtsberatung hier nicht möglich ist. Das wäre zum einen verboten, zum anderen reichen die Angaben dafür nicht aus. Die neue Versicherungspflicht, um die es in diesem Artikel geht, betrifft jedenfalls nicht Personen, die bereits privatversichert sind.
Viele Grüße
Erwin Denzler