Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für geringverdienende Selbstständige

Wer ihn bekommt und wo man ihn beantragt

Von: Erwin Denzler
Stand: 10. Juli 2006
4.666665
(15)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über den Autor: Erwin Denzler

bild80595

Erwin Denzler aus Fürth ist freiberuflicher Dozent für Arbeits- und Sozialrecht. Er unterrichtet insbesondere in Weiterbildungen für Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitswesen und aus dem öffentlichen Dienst. Außerdem schreibt er Fachartikel zu Themen aus dem Sozialrecht und Personalwesen für Zeitschriften und für akademie.de. Zum Thema "Sozialversicherung für selbstständige Dozenten" hat er ein Handbuch veröffentlicht.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Der Krankenversicherungs- Zuschuss

Wer hauptberuflich selbständig ist, zahlt als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen erhöhten Mindestbeitrag von rund 300 Euro, viele Kleinunternehmer geraten allein deshalb schon unter das Niveau der Sozialhilfe. Das hat nun endlich auch der Gesetzgeber erkannt. Der Mindestbeitrag wird zwar nicht abgeschafft, aber wer nur durch die hohen Krankenkassen-Beiträge ein so geringes Einkommen erzielt, dass er Anspruch auf AlG II hätte, kann statt dessen seit 2006 einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit zur Krankenversicherung erhalten.

Änderungen durch die Gesundheitsreform 2009

Durch Änderungen der Gesundheitsreform, die 2009 in Kraft treten, ändert sich auch bei den Unterstützungsangeboten für Selbstständige, die allein durch ihre Krankenkassenbeiträge unter die "Hartz IV"-Schwelle fallen, einiges. Betroffen sind vor allem Mitglieder der privaten Krankenkassen. Genaueres dazu steht im aktuellen Beitrag Krankenversicherung für Selbstständige ab 2009.

Krankenkassen gehen davon aus, dass Selbständige immer vom Ertrag ihrer Arbeit gut leben können. Jedenfalls verdienen sie alle nicht weniger als 1.837,50 Euro im Monat - wenn auch nur fiktiv. Dieser Betrag ist das Mindesteinkommen, aus dem alle gesetzlichen Kassen die Beiträge eines hauptberuflich Selbständigen berechnen müssen, auch wenn er weniger oder gar nichts verdient. Daraus ergibt sich bei einem Beitragssatz von 15,5 % (so z.B. bei der DAK ohne Krankengeldanspruch und einschließlich Pflegeversicherung) ein Monatsbeitrag von 285 Euro. Nur für Bezieher der Ich-AG-Förderung und des Gründungszuschusses (ab August 2006) gilt mit 190 Euro ein etwas geringerer Beitrag. Der Ausweg über einen versicherungspflichtigen Nebenjob, einen Studentenausweis oder bei sehr geringem Einkommen über die Familienversicherung beim Ehepartner ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Seit 1.1.2005 gibt es eine Alternative für geringverdienende Selbständige: Wenn das Einkommen nach Abzug der Versicherungsbeiträge, der Einkommensteuer und eines Freibetrages unter Hartz-IV-Niveau liegt, haben auch Selbständige einen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II (AlG II). Sobald auch nur ein Cent dieser Sozialleistung gezahlt wird, ist man automatisch versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge trägt die Staatskasse, eine bisher bestehende freiwillige Versicherung erlischt dann.

Der Gesetzgeber hatte damit allerdings einen potenziellen Teufelskreis geschaffen. Viele Betroffene erhalten nur deshalb die Sozialleistung, weil ihr Nettoeinkommen durch die Krankenkassen-Beiträge zu gering ist. Sobald aber AlG II bewilligt wird, entfallen diese Beiträge - und das Nettoeinkommen ist wieder zu hoch. Erst 19 Monaten nach der Einführung von Hartz IV wird dieser Kreis nun unterbrochen. Ab 1. August tritt § 26 Abs. 3 SGB II in Kraft:

"Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist."

Wer ohne diese Versicherungsbeiträge gerade noch genug zum Leben hat, muss nun nicht mehr Arbeitslosengeld II beantragen, sondern nur noch den Beitragszuschuss. Das heißt jedoch nicht, dass in jedem Fall die vollen Beiträge übernommen werden - nur eben so viel, dass kein Bedarf auf Arbeitslosengeld II mehr besteht.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Sehr geehrter Herr Denzler, ich lese Ihre Artikel immer mit sehr großem Interresse, zumal ich einer von denjenigen bin, auf dem,alles was Sie schreiben,paßt wie die Faust auf's Auge.
Habe mir einen Antrag für die Arbeitslosenversicherung vom AA geholt,abgegen und nach 2Tage kam auch schon der Ablehnungsbescheid,worauf ich sofort Widerspruch eingelegt habe.
3Tage später wurde auch mein Widerspruch abgelehnt.Ich habe mich dann mit Herrn Wiebking vom Schlüterschen Verlag,(die geben dieZeitung Norddeutsches Handwerk heraus)zusammen getan.Er wird am 20.07.06in der Zeitung einen Artikel über die Ablehnung desAA berichten.Ich werde die Reaktion erst ein paar Tage abwarten um dann,ich hoffe auf noch mehr Betroffene,einen Antrag beim Sozialgericht zu stellen.
Noch eine andere Frage HerrDenzler
Bin 57 Jahre,selbständig im Baugewerbe seit 1999, verdiene ca.
10.000€ im Jahr und bin seit 3Jahre nicht mehr in der Krankenkasse, weil ich sie nicht bezahlen kann.
Würden Sie mir raten, beim Arbeitsamt wegen Bezuschussung anzufragen?
Ich danke Ihnen recht herzlich.
E-Mail:E-Habben@t-online.de
Tel.04941/9900946

Mit freundlichen Grüßen
Erich Habben

Hallo Herr Habben,

Einen individuellen Rat zur Frage der Krankenversicherung kann ich Ihnen leider nicht geben, schon weil man dazu viel mehr über die individuelle Situation wissen müßte. Aber das Problem der nicht mehr bestehenden Versicherung betrifft natürlich viele. Deshalb nehme ich Ihre Frage gerne als Anlass für eine Ergänzung zu meinem Artikel.

Der Beitragszuschuss ist nur dann hilfreich, wenn man überhaupt krankenversichert ist. Wer als Selbständiger aus der gesetzlichen KV ausgeschieden ist, kann diesen Zuschuss gar nicht bekommen (eine Private KV im Alter von 57 dürfte fast unmöglich sein). In diesem Fall ist es erst mal wichtiger, überhaupt wieder versichert zu sein.

Das geht nicht über den Beitragszuschuss, aber über AlG II. Wenn man 10.000 Euro Gewinn im Jahr hat, wäre das ein Einkommen von etwa 830 Euro im Monat. Das Existenzminimum für einen Alleinstehenden liegt bei etwa 700 Euro (genaue Zahlen hängen von den Wohnkosten ab), ein Teil des Einkommens ist aber anrechnungsfrei. Also müßte wahrscheinlich Anspruch auf ein paar Euro ergänzendes AlG II bestehen. Damit wäre man dann pflichtversichert, d.h. man ist wieder Mitglied einer Krankenkasse und das Amt zahlt die Beiträge. In diesem Fall gilt auch nicht die Altersgrenze von 55 Jahren, die sonst eine Pflichtversicherung oft ausschließt.

Wenn man dann 12 Monate lang über AlG II pflichtversichert war, hat man wieder das Recht auf eine freiwillige Mitgliedschaft. Dafür kann dann der Beitragszuschuss beantragt werden.

In solchen Fällen müßte man deshalb erst mal ein Jahr lang AlG II beziehen und danach als freiwillig Versicherter den Zuschuss zu den KV-Beiträgen.

Viele Grüße,

Erwin Denzler

Hallo Mabi,

das kann ich Ihnen leider nicht beantworten: es gibt nämlich widersprüchliche Urteile der Landessozialgerichte zu der Frage, ob der EXGZ eine zweckbestimmte Leistung ist oder nicht. Dass er zur Zahlung der Sozialversicherung gedacht sei, taucht dabei zwar als Argument auch auf, aber eben keineswegs unumstritten. Von dieser Frage hängt es dann auch ab, ob er bei der Einkommensanrechnung für AlG II und damit für den Beitragszuschuss zu berücksichtigen ist.

Die Antwort wird uns früher oder später das Bundessozialgericht geben müssen. Bis dahin würde ich in Grenzfällen einfach mal den Antrag stellen und im Falle einer Ablehnung durch Widerspruch und Klage das Verfahren offen halten.

Schöne Grüße,
Erwin Denzler

Sehr geehrter Herr Denzler,

ich habe Ihren Beitrag mit großem Interesse gelesen. Dazu gleich meine Frage: Mein anrechenbares Einkommen wird sich etwa im Bereich um die besagten 700 Euro bewegen. Wenn das AA jetzt einen Betrag unter 700 Euro ermittelt, muß ich dann das ALG II annehmen oder habe ich die Wahl zwischen ALG II und dem besagten Förderungszuschuß? Bzw. muß ich generell das ALG II annehmen, wenn ein Bedarf ermittelt wird? Wie Sie in Ihrem Artikel so schön dargestellt haben, wäre so etwas für meine Selbständigkeit eher kontraproduktiv, da ich u. a. berufsbedingt viel unterwegs bin.

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Mühen

kim

Hallo Kim,

aus juristischer Sicht ist diese Lösung (Verzicht auf das Rest-AlG-II aber Annahme des Zuschusses) m.E. nicht möglich. Das liegt an der Bedingung "soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden" - man wäre dann aber trotz der erstatteten KV-Beiträge immer noch hilfebedürftig, auch wenn man auf das AlG II verzichtet.

Aner praxisorientiert: "Wenn das AA jetzt einen Betrag unter 700 Euro ermittelt ..." schreiben Sie. Den Gewinn ermitteln Sie doch erst mal selbst. Ob der bei 700 oder bei 800 Euro liegt, hängt wesentlich davon ab, welche Betriebsausgaben man geltend macht (oder eben nicht).

MfG
Erwin Denzler

Hallo.
Nachdem ich gelesen hatte, dass man als Selbständiger diesen neuen Beitragszuschuss beantragen kann, wollte ich mich sofort informieren. Ich habe sowohl mit der Bundesagentur für Arbeit als auch mit dem Amt für Grundsicherung gesprochen. Der aktuelle Stand: Um zu prüfen, ob man diesen Beitragszuschuss zur KK bekommen kann, MUSS ein ALG II-Antrag gestellt werden, was ich überhaupt nicht verstehen kann. Denn ich möchte Hartz IV absolut vermeiden, aber wenn ich erst einen Antrag gestellt habe, bin ich ja bereits wieder in dieser Mühle drin, oder??? Warum wurde geschrieben, dass man bei der Bundesagentur einen Antrag stellen kann, wenn mir nun von allen Seiten gesagt wird, ich müsse diesen Antrag beim Hartz IV-Amt stellen?
Gruß; A.S.

Hallo A.S.,

man muss nicht AlG II beantragen. Aber wie ich im Text schrieb: es müssen praktisch dieselben Daten über Einkommen, Vermögen usw. erhoben werden. Es kann gut sein, daß das Amt dafür dieselben Vordrucke verwendet. Da könnte man dann in diesem Formular hier:
http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/pdf/Hauptantrag_AlgII.pdf
in der Überschrift die Worte "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" durchstreichen und ersetzen durch "den Beitragszuschuss nach § 26 Abs. 3 SGB II". Aber Vorsicht: damit verzichtet man auf AlG II auch für den Fall, daß das Einkommen zu niedrig ist für den Beitragszuschuss. Wenn Sie das wollen, ok.

Welche Behörde zuständig ist, ist örtlich verschieden. In § 16 SGB I ist festgelegt, daß jeder Leistungsträger (also auch die Arbeitsagentur) Anträge auf alle Arten von Sozialleistungen annimmt. Zur Fristwahrung genügt das, die weitere Bearbeitung übernimmt dann natürlich die örtlich zuständige Behörde. Wenn der BA-Beamte den Antrag verweigert hat, war das rechtswidrig. Aber deshalb lohnt kein Streit, mit dem Hinweis auf die zuständige Stelle kommt man ja auch schon weiter.

MfG
Erwin Denzler

Hallo Herr Denzler,
danke für Ihre Antwort.
Frage: Wenn man "nur" den Betragszuschuss beantragt und auf ALG II verzichtet bzw. im Bedarsfall ALG II nicht oder noch nicht in Anspruch nehmen möchte, könnte man dann im Nachhinein einen erneuten Antrag auf ALG II stellen? Zur Vorgeschichte: Als Ich-AGler wurde mir am Amt für Grundsicherung gesagt, dass wenn man einen Antrag auf ALG II stellt,geschaut würde, ob die Selbständigkeit weiterhin Aussicht auf Erfolg habe. Sollte man der Meinung sein, das dies nicht der Fall ist, würde der Antragsteller aufgefordert werden, seine hauptberufliche Selbständigkeit zu beenden und eine Arbeitsstelle zu suchen, notfalls könnte dann auch ein 1-Euro-Job auf ihn zukommen. Um dies zu verhindern, bestand mein Interesse "nur" an einem Beitragszuschuss, um die Selbständigkeit vorerst auf jeden Fall beibehalten zu können und nicht gezwungenermaßen wieder als Hartz IV-Fall zu enden! Der letzte Satz der Arbeitsagentur in Bezug auf den Beitragszuschuss lautete: ...ist die formelle Beantragung auf ALG II notwendig"!
Daher mein Unverständnis. Wenn überhaupt Antragstellung , wozu würden Sie nun raten?
Herzlicher Gruß, A.S.

Hallo A.S.,
man könnte dann später schon erneut AlG II beantragen, aber der Antrag wirkt erst ab dann (wenn man vorher wie beschrieben ausdrücklich nur den Beitragszuschuss beantragte).
Die Formulierung "seine hauptberufliche Selbständigkeit zu beenden und eine Arbeitsstelle zu suchen" ist m.E. falsch. Man dürfte weiterhin selbständig sein, erst wenn konkret die Möglichkeit zu einem höherem Einkommen durch eine Beschäftigung vorhanden ist, müßte man diese annehmen. Einen Ein-Euro-Job allerdings nicht, da man, solange man noch selbständig ist, bereits Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hat und der Ein-Euro-Job anders als eine Beschäftigung nicht geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beenden.

Die sozialrechtlich sicherste Möglichkeit wäre, einen "entweder-oder"-Antrag zu stellen: je nachdem was sich bei der Berechnung ergibt, entweder Beitragszuschuss oder AlG II. Die jeweilige Leistung gäbe es dann rückwirkend ab Antragsdatum.

MfG
Erwin Denzler

Hallo Herr Denzler,

Mein Freund schickte mir diesen Link von Ihrer Seite Krankenkassenzuschuss für Selbständige. Ich habe ihn mit großen Interesse gelesen. Ich habe mich im Okt 05 selbständig gemacht. Nachdem ich den Artikel gelesen habe, habe ich mich auch gleich bei meiner zuständigen AA gemeldet und wollte einen Antrag und Infos. Leider wussten die nichts davon und meinten das ich ja schon Überbrückungsgeld bekommen habe und ich nichts mehr beantragen kann. Wie soll ich mich am besten verhalten.? Ich freue mich auf Ihre Antwort. Mit lieben Grüßen Katrin L.

Hallo Katrin,

im Gesetz selbst steht nichts zu der Frage, ob der Beitragszuschuss auch bei Überbrückungsgeld möglich ist. Aber beim Überbrückungsgeld ist bereits ein pauschaler Zuschlag für Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Deshalb erscheint es mir schon naheliegend, dass die Bundesagentur nicht noch zusätzlich einen weiteren Beitragszuschuss zahlt. Man wird abwarten müssen, was die Gerichte dazu sagen. Beim Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) sind die bisher veröffentlichten Urteile sehr widersprüchlich. Manche Gerichte meinen, er wäre für den Lebensunterhalt gedacht und rechnen ihn deshalb beim ALG II an, andere entscheiden gegenteilig. Zum Thema Überbrückungsgeld und Beitragszuschuss gibt es natürlich noch keine Urteile, da das Gesetz erst seit 3 Tagen in Kraft ist. Meiner Meinung nach besteht dann kein Anspruch. Aber wichtig für Sie ist nicht meine Meinung, sondern die des zuständigen Sozialgerichts. Sie können gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen und (falls das erfolglos bleibt) anschließend gegen die Agentur für Arbeit klagen. Das wird einige Zeit dauern, kostet aber keine Gebühren (sofern man es ohne Rechtsanwalt macht). Falls das Überbrückungsgeld und der Gewinn aus dem Unternehmen relativ hoch sind und schon deshalb kein Anspruch auf AlG II (und damit auf den Beitragszuschuss) besteht, lohnt sich der Aufwand vermutlich nicht.

Schöne Grüße,
Erwin Denzler

Eine Frage: Selbständige haben oft zur Altersabsicherung Lebensversicherungen, Wohneigentum etc. Wird dies vollständig angerechnet ?

Hallo "Anonym",

für Wohneigentum und Altersvorsorge gibt es besondere Regelungen. Solches Vermögen ist in größerem Umfang von der Anrechnung ausgenommen. Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__12.html
Aber im Einzelfall sollte man die zuständige Behörde (meist die ARGE) konkret fragen, ob das Vermögen diese Bedingungen erfüllt.

MfG
Erwin Denzler

Hallo, ich hatte am 3.8.06 Ihnen schon einmal geschrieben. Vielen Dank für Ihre Antwort. Mein Freund meint es gibt bestimmt einen Unterschied ob man Überbrückungsgeld schon bekommen hat oder erst beantragt hat. Mein überbrückungsgeld ging bis Mai. Kann ich den Zuschuss jetzt doch beantragen? Liebe Grüße Katrin

Hallo Katrin,

meine Antwort bezog sich auf den Fall, daß man gleichzeitig Überbrückungsgeld bezieht. Wenn das ausgelaufen ist, fällt das Argument natürlich weg. Ob nun Anspruch auf den Zuschuss besteht, hängt vom Einkommen ab. Machen Sie einen Termin bei der Behörde aus und gehen mit allen Unterlagen (für das ganze Kalenderjahr) hin, dann müßte das geklärt werden können.

Viele Grüße
Erwin Denzler

hallo herr denzler,
mit großem interesse lese ich ihren beitrag, der mir vielleicht endlich antworten auf meine fragen gibt.
jetzt mein problem: vor 3 jahren habe ich mich mit einer kollegin mit hilfe von zwei ich-ags selbstständig gemacht. zudem haben wir eine gbr gegründet. der betrieb läuft gut, die umsätze steigen, wir könnten eigentlich mittlerweile von der firma leben. dieses zwar mehr schlecht als recht, aber irgendwann wird's besser, davon sind nicht nur wir, sondern auch der steuerberater überzeugt. unsere ich-ags laufen zum 1.09. aus. das heißt für uns, dass wir ab dann einen krankenversicherungsbeitrag von 250,- € und zzgl. einen rentenversicherungsbeitrag (dazu sind wir aufgrund unseres berufes verpflichtet) von ca. 150,-€ zahlen müssen. soviel wirft die firma bislang aber noch nicht ab. dazu kommt, dass ich alleinerziehend bin, ein kind befindet sich in berufsausbildung (20 jahre alt, ca. 350,- € einkommen mtl.), das andere ist 14. beide kinder wohnen bei mir, unterhalt bekomme ich für keines der kinder- der vater ist sehr nett!!!)
ich möchte auf gar keinen fall die firma schließen, denn sie ist mein drittes baby und mein beruflicher lebensinhalt! wie kann ich finanziell unterstützt werden, um wenigsten die existens meiner familie zu sichern? für eine antwort wäre ich sehr dankbar.

viele grüße

ulla

Hallo Ulla,

in Ihrer Situation wäre der Krankenversicherungszuschuss vielleicht eine Möglichkeit. Daneben käme in Betracht, das müßten Sie halt prüfen:
- Wohngeld
- Kinderzuschlag (erhöhtes Kindergeld)
- Unterhaltsklage gegen den Vater der Kinder (auch wenn er sehr nett ist).

Und schließlich könnte es noch sein, daß Sie trotz der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben, womit dann auch die Krankenversicherung gesichert wäre.

Da müssen Sie einfach mal die zuständigen Behörden nacheinander abfragen.

Viele Grüße,
Erwin Denzler

hallo herr denzler,
vielen dank für ihre tips! ich werde morgen direkt zum arbeitsamt fahren!
ich beziehe schon wohngeld, allerdings ist dieser betrag mehr als peanuts zu bezeichnen. fast 50% meiner eigenentnahmen werden mittlerweile für meine beiträge zur kranken- und rentenversicherung verbraucht, das wohngeldamt erkennt mir aber nur jeweils 10% an- weil es das wohngeldberechnungsgesetz so entschieden hat!!!
des weiteren ist mit kindesunterhalt nicht zu rechnen, wurde schon versucht- der nette vater war pure ironie! ;-)
sollte ich anspruch auf ergänzendes alg2 haben, und dieses auch nur temporär temporär beziehen wollen, in wie weit kann man mich dazu zwingen, einen anderen zumutbaren arbeitsplatz anzunehmen? wie sieht es aus mit seminaren oder workshops, auf die alg2 empfänger geschickt werden?
wie wird das einkommen meine erwachsenen, jedoch bei mir lebenden sohnes angerechnet?
meine bedenken gehen dahin, dass ich ggf dazu genötigt werde, die firma zu schließen, um eine festanstellung anzunehmen (man hört immer wieder geschichten...)
danke nochmal für ihre mühe
ulla

Eine kurze Sammelantwort zu den letzten Fragen:

- Der neue Beitragszuschuss ist nicht auf ca. 120 Euro begrenzt. Eine solche Grenze gilt nur für den Zuschuss, den ein AlG-2-Bezieher für eine private KV bekommen kann. Hier geht es aber um den Fall, daß man dank des Zuschusses kein AlG 2 bezieht. Sollte der Zuschuss nicht ausreichen, kann man wieder AlG 2 beziehen und ist schon damut krankenversichert.
- Auch ein Selbständiger, der AlG 2 bezieht, muß der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und ggf. seine selbständige Tätigkeit aufgeben.
- Die Berücksichtigung erwachsener bei den Eltern lebender Kinder ist ein Thema für sich, da gibt es verschiedene Fälle. Das würde hier zu weit führen.

MfG
Erwin Denzler

Ich bin selbständig und erhalte ALG II und damit einen Zuschuss zur Rentenversicherung, da ich privat eine Rentenversicherung abgeschlossen habe. Diese belief sich bisher auf € 78,00 und wurde ab 1.1.2007 auf € 39,98 gekürzt. Auf welcher Grundlage basiert dies? Auf dem Arbeitsamt konnte man mir dies nicht mitteilen, denn es sei ein Pauschalbetrag, der im Computer gespeichert wäre.Antwort bitte an
bianka.mietzner@web.de
Vielen Dank im voraus und bitte um Anonymität

Zum RV-Zuschuss:

Die ARGE zahlt für AlG-II-Empfänger einen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung, der auf einem fiktivem Einkommen von derzeit 400 Euro beruht. Daraus ergeben sich die 78 Euro. In gleicher Höhe erhält man einen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge, wenn man von der RV-Pflicht befreit ist.
Ab Januar wird aber das fiktive Einkommen von 400 auf 105 Euro reduziert. Daraus ergibt sich dann ein beitrag von nur noch etwa 40 Euro, und somit auch ein geringerer Zuschuss für private Versicherungen.
Die gesetzlich Versicherten sind davon kaum betroffen, da in beiden Fällen der Rentenanspruch nur minimal ist. Für Sie ist es natürlich eher ein Problem, wenn Sie die Beiträge zu Ihrer privaten Versicherung in gleicher Höhe weiter zahlen müssen.
Ich habe allerdings den Eindruck, bei Ihrem Bescheid wurde die für Januar geplante Erhöhung des RV-Beitrages vergessen. Das macht aber wohl weniger als 1 Euro aus. Falls ich richtig gerechnet habe, müßte der Zuschuss dann bei 40,39 Euro liegen.

MfG
Erwin Denzler

Tippfehler: nicht 105, sondern 205 Euro als neue Bemessungsgrundlage.

E.D.

Gutan Tag, Herr Denzler,

ich bin Beraterin für Selbststänige vor-während-und danach. Die Arge,die in "meinen Zuständigkeitsbereich" fällt, kennt diesen Zuschuss nicht, wir haben uns bis zum Chef durchgefragt, nicht mal er kennt diesen. Warum werden solche Sachen eingeführt und dann nicht einheitlich umgesetzt oder wenigstens darüber informiert. Wie sollen wir nun vorgehen. Was raten Sie uns?

Freundliche Grüße
Verena Hutschenreuter
hutschenreuter@nn-wirtschaftsberatung.de

Hallo Frau Hutschenreuter,

dazu fällt mir eigentlich nur ein: drucken Sie diesen akademie.de-Tipp aus und geben Sie ihn dem ARGE-Chef (die urheberrechtliche Erlaubnis dazu sei ausnahmsweise erteilt). Dann weiß er Bescheid. Wenn er es immer noch nicht glauben will, möge er in seinem Gesetzbuch § 26 Abs. 3 SGB II lesen. Aber nur in einer Ausgabe, die ab August erschienen ist.

Ich war heute beim Bundessozialgericht. Die Vizepräsidentin des Gerichts meinte (in anderem Zusammenhang, aber auch Hartz IV) in der Verhandlung, es werde Zeit, daß die Behörden ihre Hausaufgaben sauber machen. Da hilft man doch gerne :)

MfG
Erwin Denzler

ich habe da auch mal eine frage,ich arbeite nur auf 390euro basis und kann noch einen anderen 400euro job dazu tun ,müssen mich dann beide arbeitgeber mit 11prozent versichern das wäre 22prozent,bin ich da dann voll krankenversichert oder muss ich aus eigener tasche was dazu zahlen?

Hallo Herr Celik,

soweit ich Ihrer Beschreibung entnehmen, hatten Sie 2005 vermutlich jeweils den Mindestbeitrag zur KV, PV und RV gezahlt, da ist nichts mehr zu korrigieren. Den Beitragszuschuss gab es damals noch nicht, er wurde erst im August 2006 eingeführt.

Wahrscheinlich hätten Sie 2005 ergänzend AlG II beziehen können. Nachträglich kann das aber nicht beantragt werden, da es nur für den aktuellen Lebensunterhalt gedacht ist.

MfG
Erwin Denzler

Hallo Frau Pahlevan,

momentan können Sie nicht in eine gesetzliche Krankenkasse, da Sie die Frist zur Weiterversicherung (3 Monate) verpaßt haben. Das wird sich aber in Kürze ändern, ab 1.4.2007 sind Sie sogar verpflichtet dazu. Mit der Gesundheitsreform wird eine allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt. Zu den Details fragen Sie am besten Mitte März die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren.

Bei einem Einkommen von 900 Euro ist es wahrscheinlich, daß der Zuschuss für Sie zutrifft. Das hängt aber von weiteren Faktoren ab, z.B. Kosten der Wohnung, Vermögen, Familienverhältnisse.

Viele Grüße
Erwin Denzler