Umlageversicherung, Krankmeldung von Eltern
Umlageversicherung: Die Krankenkasse ersetzt die Kosten
Auch wenn der Arbeitgeber in der Pflicht ist, kann er sich seit 1.1.2006 in vielen Fällen einen wesentlichen Teil der Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Der Grund dafür ist die Reform der Umlageversicherungen U 1 und U 2 für Krankheits- und Schwangerschaftskosten. Diese Versicherungen sind nichts Neues. Kleinunternehmer mit bis zu 20 Beschäftigten mussten schon lange diese Pflichtversicherung bei den Krankenkassen abschließen. In der "U 1 Krankheit" waren allerdings nur Arbeiter und Auszubildende, aber nicht Angestellte versichert.. Die "U 2 Mutterschaft" galt zwar auch für Angestellte, aber eben nur in Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern.
Seit Jahresbeginn 2006 gilt die Mutterschaftsversicherung für alle Arbeitgeber. Die U 2 ersetzt den Arbeitgebern die Aufwendungen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und für das Gehalt bei Beschäftigungsverboten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dafür müssen die Unternehmen einen Beitrag zahlen, der von den Krankenkassen festgelegt wird. Der Beitragssatz liegt je nach Kasse bei etwa 0,1 bis 0,3 % des Bruttogehaltes.
Dabei zählen auch die Gehälter der Männer. Deshalb ist diese Pflichtversicherung besonders lohnend für Unternehmen, die überwiegend Frauen beschäftigen - die Beitragsbelastung ist durchschnittlich, Erstattungen fallen aber häufiger an. Arztpraxen oder Friseurbetriebe werden besonders davon profitieren, Bauunternehmen eher weniger.
Die "U 1 Krankheit" gilt nun auch für Angestellte, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitbeschäftigte werden umgerechnet, Schwerbehinderte und Auszubildende zählen nicht für diese Grenze, sind aber ebenfalls versichert.
Die U 1 erstattet die Kosten der Lohnfortzahlung bei Krankheit einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber kann bei den meisten Krankenkassen zwischen verschiedenen Erstattungssätzen von meist 40 bis 80 % der Kosten wählen, danach richtet sich dann auch die Höhe der Beiträge. Bei 70 % Erstattung liegt der Beitragssatz bei den meisten Kassen bei etwa 2 % der Bruttogehälter. Beide Umlageversicherungen werden seit 2006 von der Krankenkasse durchgeführt, bei der die einzelnen Beschäftigten versichert sind.
Betreuung kranker Kinder
Weit verbreitet unter Arbeitnehmern ist die Meinung, man könne sich auch "krankschreiben" lassen, wenn ein Kind erkrankt ist. Das stimmt nicht ganz. Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn
