Bürgschaft
Bürgschaft und Mitverpflichtung
Die bisher beschriebenen Kreditsicherheiten stellen sogenannte Realsicherheiten dar. Unter diesem Begriff werden Vermögenswerte zusammengefasst, die von der Bank im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers mehr oder weniger rasch zu Bargeld gemacht werden können.
Stehen als Sicherheit keine Sachwerte in ausreichendem Umfang zur Verfügung, bestehen Banken oft auf der Stellung von Personalsicherheiten in Form einer Bürgschaft oder Mitverpflichtung. Im Gegensatz zur Realsicherheit liegt hier die Erklärung eines Dritten vor, für die Schulden des Kreditnehmers mitzuhaften und im Fall der Zahlungsunfähigkeit dessen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Wie die Bürgschaft funktioniert, wird in den Paragraphen 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Schon im Paragraph 765 BGB werden die schwerwiegenden Folgen deutlich, mit denen der Bürge im Ernstfall zu rechnen hat. Dort heißt es:
"Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen."
"Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden."
Das Risiko für den Bürgen
Damit wird deutlich: Wer für einen Dritten bürgt, leistet weitaus mehr als lediglich eine formale Gefälligkeit unter Verwandten oder Freunden. Je nach Art der Bürgschaft ist der Bürge unter Umständen verpflichtet, beim Ausfall des Schuldners nicht nur für das eigentliche Darlehen, sondern auch für die daraus entstandenen Verzugszinsen und Gerichtskosten sowie für weitere Verbindlichkeiten zu haften.
Nach der gängigen Rechtssprechung sind Banken nicht verpflichtet, den Bürgen über die Folgen seiner Verpflichtung bis ins Detail aufzuklären. Voraussetzung für das Entfallen der Aufklärungspflicht ist, dass die Bank davon ausgehen kann, dass der Bürge aufgrund der üblichen Allgemeinbildung die Folgen seines wirtschaftlichen Handelns abschätzen kann. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur, wenn der Bürge geschäftlich völlig unerfahren ist, wenn von seiner Familie bzw. der kreditgebenden Bank erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden ist oder wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Bürgschaft und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht.
Nicht jede Bürgschaft hat für den Unterzeichner die gleichen Auswirkungen. Wie hoch das finanzielle Risiko beim Ausfall des Hauptschuldners tatsächlich ist, hängt im wesentlichen von der Art der vereinbarten Bürgschaft ab.
