KSK-Abgabepflicht und die Berechnung der Künstlersozialabgabe: Was Auftraggeber wissen sollten

Sie "kaufen" Design, Texte, Fotos oder andere kreative Leistungen? Dann sollten Sie diese Informationen kennen!

Von: Robert Chromow
Stand: 16. Februar 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Berechnung, Meldung, Zahlung

Berechnung der Abgabe

Die Künstlersozialabgabe beträgt seit dem Jahr 2010 einheitlich 3,9 Prozent auf sämtliche Netto-Entgelte des laufenden Jahres an Künstler und Publizisten. Art und Bezeichnung der Zahlung spielen dabei grundsätzlich keine Rolle: Kaufpreise, Gagen, Honorare und Ausfallhonorare gelten ebenso als Entgelt wie Lizenzgebühren oder freiwillige Versicherungsleistungen. Selbst die Vergütung von Auslagen (z. B. Material-, Versand- oder Telefonkosten sowie Reisekosten oberhalb der steuerlichen Freigrenzen) stellen laut Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung abgabepflichtige Entgelte dar.

Nicht zur Berechnungsgrundlage gehören hingegen der Umsatzsteueranteil aus Lieferantenrechnungen sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie Übungsleiterpauschalen laut § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz.

Kosten senken durch differenzierte Rechnungen

Als Auftraggeber sollten Sie daher darauf achten, dass auf den Rechnungen der von Ihnen beauftragten Künstler zwischen beitragspflichtigen Nettohonoraren sowie beitragsfreien Reisekosten sowie Umsatzsteueranteilen unterschieden wird. Als beitragsfreie Reisekosten werden dabei anerkannt:

  • die tatsächlichen Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe (oder die steuerliche Pauschale in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer),

  • Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe (ohne Frühstücksanteil) und

  • die steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (bis 8 Stunden: 6 Euro, bis 14 Stunden: 12 Euro, bis 24 Stunden: 24 Euro).

Im Kapitel "Praxis-Hinweise für Verwerter" unseres umfangreichen Infopakets "Künstlersozialabgabe und die Prüfung der KSK-Abgaben" finden Sie die Abbildung einer KSK-optimierten Musterrechnung.

Meldeverfahren und Zahlung

Verwerter müssen über sämtliche Zahlungen an freischaffende Künstler und Publizisten Aufzeichnungen führen, aus denen der Name des Empfängers, die Höhe des Entgelts sowie der Grund der Zahlung nachvollziehbar ist. Eine Differenzierung nach den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst ist zum Glück nicht mehr erforderlich. Die Aufzeichnungen können innerhalb der normalen Buchführung (z. B. durch besondere Sachkonten) oder in Form separater Auswertungen vorgenommen werden. Dabei unterscheiden Sie am besten von vornherein zwischen beitragspflichtigen Nettohonoraren sowie beitragsfreien Nebenkosten.

Spätestens bis zum 31. März des Folgejahres müssen abgabepflichtige Unternehmen der Künstlersozialkasse die Summe der ermittelten Entgelte ohne Aufforderung auf einem Online-Meldebogen eintragen, ausdrucken und per Post an die KSK schicken. Wer über eine digitale Signatur verfügt, kann die Meldung auch gleich via Internet übermitteln.

Sofern Sie noch nicht als Verwerter registriert sind, sind Sie verpflichtet, den Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG auszufüllen und an die KSK zu schicken. Falls die Abgabensumme im Vorjahr 480 Euro überschritten hat, muss der Verwerter daraufhin monatliche Vorauszahlungen in Höhe von einem Zwölftel der Jahresabgabe abführen.

Rückwirkende Beitragspflicht

Die Aufzeichnungen über Entgelte an Künstler und Publizisten müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Künstlersozialabgabe ist derzeit also rückwirkend bis zum Jahr 2006 fällig!

Wer gegen die Meldepflicht verstößt oder falsche Angaben macht, handelt ordnungswidrig und kann mit Bußgeldern in Höhe von 5.000 Euro bis 50.000 Euro belegt werden! Sofern bei einer Betriebsprüfung das Vorliegen der Abgabepflicht festgestellt wird und nachvollziehbare Aufzeichnungen fehlen, nimmt die Künstlersozialkasse außerdem Schätzungen vor, auf deren Grundlage die Sozialabgabe berechnet wird.

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Ich halte den Artikel für ausgesprochen informativ und finde übrigens die von Ihnen, Herr Hubatschek, erwähnte Passage zu Subs und Endabnehmern darin nicht - wo befindet die sich?

Außerdem IST Herr Chromow freischaffender Publizist! (Nein, ich habe keinen Herr-Chromow-Fanclub gegründet, halte es aber für ausgesprochen seltsam, daß Sie ihm unterstellen, er hätte keine Ahnung von seinen eigenen Arbeitsbedingungen.)

Was die Einbeziehung sämtlicher Kleinunternehmer betrifft, wäre es sicher wünschenswert, aber kaum durchsetzbar, eine KSK-ähnliche Institution einzuführen. Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß z.B. kleinen Handwerkern die Halbierung der Sozialversicherungsbeiträge erheblich weiterhelfen würde, da viele Meister unter ihnen (die in die Handwerksrolle, Teil A, eingetragenen) ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegen - zumindest bis sie 18 Jahre Pflichtbeiträge zusammenbekommen haben. Allerdings dürfte beim akuten Preisverfall kaum ein Auftraggeber bereit sein, auch noch eine Sozialabgabe zu zahlen. Da wären dann leider im Zweifel Handwerker aus "billigeren" EU-Mitgliedsstaaten oder gleich Schwarzarbeiter gefragt.

Auch wenn ich eine KSK-ähnliche Institution für nicht-künstlerisch-publizistische Einzelkämpfer für nicht durchsetzbar halte, sehe ich täglich im Bekanntenkreis, daß es vielen kleinen Handwerkern sogar deutlich schlechter geht als freischaffenden Künstlern/Publizisten. Etliche davon haben ihre Selbständigkeit wegen des Preisdrucks (Stichwort Handwerksleistungs-Rückwärtsauktionen im Internet und Explosion der Materialpreise), der schlechten Zahlungsmoral einiger Kunden und der sehr hohen Sozialversicherungsbeiträge bereits wieder aufgegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Mahr

Vielen Dank, Frau Mahr,
dass Sie eine Lanze für mich brechen: Ja, ich bin als freier Publizist selbst Mitglied der KSK und weiß deren Segnungen sehr wohl zu schätzen. :-)
Zur Ehrenrettung von Herrn Hubatschek sei aber auch gesagt, dass sich sein Kommentar auf eine ältere Version des Artikels (aus dem Jahr 2005) bezieht, in dem sich die von ihm monierten Formulierungen befanden. Da ich ihn als KSK-Experten schätze und es im Artikel um die Darstellung der generellen Rechtslage ging, habe ich das strittige Beispiel nicht in die Neufassung übernommen. Sie haben aber völlig Recht: Wie das Verhältnis von Auftraggebern, "Subunternehmern" und Endabnehmern genau aussieht, ist eine spannende Frage. Ich werde ihr nachgehen und darüber berichten.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Ich verstehe auch nicht, wenn ich als GbR-PR-Agentur eine Arbeit bei meinem Kunden abliefere, muss dieser doch die KSK auf meine Rechnung bezahlen. Wenn diese Grafikerleistungen beinhaltet: muss ICH auf diese dann auch an die KSK abgeben?? Wäre ja dann doppelt???? Danke für Antwort im Voraus

Also:
Nach Ansicht der KSK fällt die Sozialabgabe bei einer "mehrstufigen Verwertung" tatsächlich doppelt an: Das heißt sowohl beim Dienstleister (z. B. dem Webdesigner), der einen Zulieferer (z. B. Texter) beauftragt und bezahlt, als auch beim Endkunden (der später den den Preis für das Gesamtwerk entrichtet). Klingt unerfreulich - ist aber nun einmal die Rechtsauffassung der KSK. Praktiker und Kenner des Kommentars zum Künstlersozialversicherungsgesetz mögen mich eines Bessern belehren...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Danke für Ihre schnelle Antwort. Wir gingen bisher davon aus, die KSK Zahlungen habe alleine unser Kunde als "Endverbraucher" zu tätigen. Bedeutet die angekündigte "August-Aktion" dann eigentlich, dass man dann auch noch 5000 Euro Strafe zu bezahlen hat???

Hallo,
die drakonischen Strafen von bis zu 50.000 Euro sollen - zumindest anfangs - nur gegen "unkooperative" Verwerter im Fall bewusster Falschinformationen, Manipulationen und damit Beitragsverkürzungen verhängt werden. Trotzdem: Bevor Sie sich gegenüber der KSK als Verwerter outen, sollten Sie Ihren Einzelfall am besten mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besprechen. Am besten warten Sie ab, bis Sie den DRV-Fragebogen in Händen halten...
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Vor ca. einem Jahr haben meine Partnerin und ich eine GbR gegründet und nun zusammen mit einer Freundin (arbeitet nebenberuflich als Texterin) einen mehrmonatigen PR-Etat an Land gezogen. Da wir von unserem Kunden kaum verlangen können, dass dieser monatlich von uns 2 Rechnungen erhält, läuft der Auftrag nun rechtlich über unsere GbR. Hier nun die Frage: Müssen wir für unsere Kooperationspartnerin die Künstlersozialabgabe von dem gemeinsamen Honorar abführen, oder ist der Kunde allein abgabepflichtig? Und gibt es eine Möglichkeit, die KSK durch unsere Kooperation doch noch zu umgehen?

Hallo,
wie bereits gesagt: Nach Ansicht der KSK fällt die Künstler-Sozialabgabe bei einer "mehrstufigen Verwertung" tatsächlich doppelt an: Das heißt sowohl beim Dienstleister, der einen Zulieferer (z. B. Texter) beauftragt und bezahlt, als auch beim Endkunden (der später den den Preis für das Gesamtwerk entrichtet).
Welche Möglichkeiten es im konkreten Einzelfall gibt, die Doppelbelastung zu vermeiden, kann Ihnen ein (Rechts-)Berater sagen, der sich mit dem KSK-Gesetz auskennt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo asrken,
Verwerter melden die Summe sämtlicher Zahlungen an freischaffende Künstler und Publizisten bis zum 31.3. des Folgejahres an die KSK, die daraufhin einen Bescheid über die Künstlersozialabgabe erlässt sowie ggf. künftige monatliche Vorauszahlungen verlangt.
Weitere Informationen finden Sie oben im Beitrag unter der Überschrift "Meldeverfahren und Zahlung" sowie auf der KSK-Website in der Rubrik "Unternehmen und Verwerter":
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow