KSK-Abgabepflicht und die Berechnung der Künstlersozialabgabe: Was Auftraggeber wissen sollten

Sie "kaufen" Design, Texte, Fotos oder andere kreative Leistungen? Dann sollten Sie diese Informationen kennen!

Von: Robert Chromow
Stand: 16. Februar 2011 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Künstlersozialabgabe

Wer regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergibt, muss eine Künstlersozialabgabe abführen: Die Meldefrist für das Jahr 2010 endet am 31. März 2011. Durch verschärfte Kontrollen treibt der Gesetzgeber den "Arbeitgeberanteil" an der Sozialversicherung für Kreative mittlerweile konsequenter ein. Wie hoch die Abgabe ist, wer sie zahlen muss und was es kostet, die Anmeldung zu "vergessen", lesen Sie in unserem aktualisierten Beitrag zur KSK aus Auftraggebersicht.

Pflichtbeiträge zur Künstlersozialkasse für "Kreativen-Auftraggeber"

Für freie Künstler und Publizisten ist die Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) überaus attraktiv: Erstens erhalten sie einen 50-prozentigen Zuschuss zu ihren Sozialversicherungs-Beiträgen. Und außerdem sind die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge vergleichsweise günstig. Unter der Überschrift "Künstlersozialkasse: Günstige Sozialversicherung für Kreative" haben wir die KSK-Konditionen genauer vorgestellt.

Nun ist des einen Freud bekanntlich des anderen Leid. So auch in diesem Fall: Denn der Staat bringt nur 40 Prozent des fiktiven "Arbeitgeberanteils" auf. 60 Prozent werden aus Abgaben von "Verwertern" künstlerischer und publizistischer Leistungen aufgebracht.

Als Verwerter gelten dabei keineswegs nur Großabnehmer wie Fernsehsender oder Medienkonzerne: Grundsätzlich muss jedes Unternehmen die Abgabe bezahlen, das mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeitet und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt! Die Abgabepflicht besteht in vielen Fällen sogar für öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Vereine.

Auftragnehmer kein KSK-Mitglied? Auftragnehmer im Ausland? Spielt keine Rolle!

Die Künstlersozialabgabe fällt auch dann an, wenn der beauftragte Künstler kein KSK-Mitglied ist, ein Gewerbe betreibt oder seinen Sitz im Ausland hat:

  • Ganz wichtig: Die KSK-Abgabe muss völlig unabhängig davon bezahlt werden, ob der Beauftragte Mitglied in der KSK ist oder nicht! Wenn Sie sich auf Dienstleister ohne KSK-Mitgliedschaft beschränken, ergibt das also keinen Vorteil.

  • Mit dem Freiberufler-Status hat die Abgabe ebenfalls nichts zu tun: Auch für den Grafiker, der vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft worden ist, fällt die Abgabe an.

  • Noch nicht einmal mit Aufträgen an ausländische Kreative umgehen Sie die Abgabe. Der Europäische Gerichtshof hat die von Deutschland grenzüberschreitend erhobene Künstlersozialabgabe vor einigen Jahren für zulässig erklärt!

Der einzige Fall, in dem die Künstlersozialabgabe nicht anfällt: Der Auftrag ging an eine juristische Person. Zahlungen an Kapitalgesellschaften (beispielsweise Werbeagenturen, die als GmbH oder Aktiengesellschaft firmieren) sind generell abgabefrei. Auch bei Aufträgen an Kommanditgesellschaften ist die Künstlersozialabgabe nicht fällig. Das hat das Bundessozialgericht im Jahr 2010 entschieden.

Musterwiderspruch zur KSK-Abgabe

Der "Bund der Steuerzahler" unterstützt zwei Musterprozesse. In beiden Verfahren geht es um die Nachzahlung von Künstlersozialabgaben über mehrere Jahre. Zugleich geht es in den Prozessen aber auch um die Klärung der grundsätzlichen Frage, ob die Künstlersozialkasse einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält - also ob sie grundsätzlich legitim ist. Mehr dazu: "Musterwiderspruch KSK-Abgabe - So zahlen Sie die Künstlersozialabgabe unter Vorbehalt".

Umfassender 'Verwerter'-Begriff

Als KSK-abgabenpflichtige Verwerter werden in § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ausdrücklich die folgenden Branchen genannt:

  • Rundfunk und Fernsehen,

  • Musik- und Filmindustrie,

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen,

  • Theater, Orchester, Chöre und Zirkusse,

  • Theater- und Konzertveranstalter,

  • Galerien und Kunsthandel,

  • Werbe- und PR-Agenturen sowie

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

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Ich halte den Artikel für ausgesprochen informativ und finde übrigens die von Ihnen, Herr Hubatschek, erwähnte Passage zu Subs und Endabnehmern darin nicht - wo befindet die sich?

Außerdem IST Herr Chromow freischaffender Publizist! (Nein, ich habe keinen Herr-Chromow-Fanclub gegründet, halte es aber für ausgesprochen seltsam, daß Sie ihm unterstellen, er hätte keine Ahnung von seinen eigenen Arbeitsbedingungen.)

Was die Einbeziehung sämtlicher Kleinunternehmer betrifft, wäre es sicher wünschenswert, aber kaum durchsetzbar, eine KSK-ähnliche Institution einzuführen. Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß z.B. kleinen Handwerkern die Halbierung der Sozialversicherungsbeiträge erheblich weiterhelfen würde, da viele Meister unter ihnen (die in die Handwerksrolle, Teil A, eingetragenen) ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegen - zumindest bis sie 18 Jahre Pflichtbeiträge zusammenbekommen haben. Allerdings dürfte beim akuten Preisverfall kaum ein Auftraggeber bereit sein, auch noch eine Sozialabgabe zu zahlen. Da wären dann leider im Zweifel Handwerker aus "billigeren" EU-Mitgliedsstaaten oder gleich Schwarzarbeiter gefragt.

Auch wenn ich eine KSK-ähnliche Institution für nicht-künstlerisch-publizistische Einzelkämpfer für nicht durchsetzbar halte, sehe ich täglich im Bekanntenkreis, daß es vielen kleinen Handwerkern sogar deutlich schlechter geht als freischaffenden Künstlern/Publizisten. Etliche davon haben ihre Selbständigkeit wegen des Preisdrucks (Stichwort Handwerksleistungs-Rückwärtsauktionen im Internet und Explosion der Materialpreise), der schlechten Zahlungsmoral einiger Kunden und der sehr hohen Sozialversicherungsbeiträge bereits wieder aufgegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Mahr

Vielen Dank, Frau Mahr,
dass Sie eine Lanze für mich brechen: Ja, ich bin als freier Publizist selbst Mitglied der KSK und weiß deren Segnungen sehr wohl zu schätzen. :-)
Zur Ehrenrettung von Herrn Hubatschek sei aber auch gesagt, dass sich sein Kommentar auf eine ältere Version des Artikels (aus dem Jahr 2005) bezieht, in dem sich die von ihm monierten Formulierungen befanden. Da ich ihn als KSK-Experten schätze und es im Artikel um die Darstellung der generellen Rechtslage ging, habe ich das strittige Beispiel nicht in die Neufassung übernommen. Sie haben aber völlig Recht: Wie das Verhältnis von Auftraggebern, "Subunternehmern" und Endabnehmern genau aussieht, ist eine spannende Frage. Ich werde ihr nachgehen und darüber berichten.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Ich verstehe auch nicht, wenn ich als GbR-PR-Agentur eine Arbeit bei meinem Kunden abliefere, muss dieser doch die KSK auf meine Rechnung bezahlen. Wenn diese Grafikerleistungen beinhaltet: muss ICH auf diese dann auch an die KSK abgeben?? Wäre ja dann doppelt???? Danke für Antwort im Voraus

Also:
Nach Ansicht der KSK fällt die Sozialabgabe bei einer "mehrstufigen Verwertung" tatsächlich doppelt an: Das heißt sowohl beim Dienstleister (z. B. dem Webdesigner), der einen Zulieferer (z. B. Texter) beauftragt und bezahlt, als auch beim Endkunden (der später den den Preis für das Gesamtwerk entrichtet). Klingt unerfreulich - ist aber nun einmal die Rechtsauffassung der KSK. Praktiker und Kenner des Kommentars zum Künstlersozialversicherungsgesetz mögen mich eines Bessern belehren...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Danke für Ihre schnelle Antwort. Wir gingen bisher davon aus, die KSK Zahlungen habe alleine unser Kunde als "Endverbraucher" zu tätigen. Bedeutet die angekündigte "August-Aktion" dann eigentlich, dass man dann auch noch 5000 Euro Strafe zu bezahlen hat???

Hallo,
die drakonischen Strafen von bis zu 50.000 Euro sollen - zumindest anfangs - nur gegen "unkooperative" Verwerter im Fall bewusster Falschinformationen, Manipulationen und damit Beitragsverkürzungen verhängt werden. Trotzdem: Bevor Sie sich gegenüber der KSK als Verwerter outen, sollten Sie Ihren Einzelfall am besten mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besprechen. Am besten warten Sie ab, bis Sie den DRV-Fragebogen in Händen halten...
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Vor ca. einem Jahr haben meine Partnerin und ich eine GbR gegründet und nun zusammen mit einer Freundin (arbeitet nebenberuflich als Texterin) einen mehrmonatigen PR-Etat an Land gezogen. Da wir von unserem Kunden kaum verlangen können, dass dieser monatlich von uns 2 Rechnungen erhält, läuft der Auftrag nun rechtlich über unsere GbR. Hier nun die Frage: Müssen wir für unsere Kooperationspartnerin die Künstlersozialabgabe von dem gemeinsamen Honorar abführen, oder ist der Kunde allein abgabepflichtig? Und gibt es eine Möglichkeit, die KSK durch unsere Kooperation doch noch zu umgehen?

Hallo,
wie bereits gesagt: Nach Ansicht der KSK fällt die Künstler-Sozialabgabe bei einer "mehrstufigen Verwertung" tatsächlich doppelt an: Das heißt sowohl beim Dienstleister, der einen Zulieferer (z. B. Texter) beauftragt und bezahlt, als auch beim Endkunden (der später den den Preis für das Gesamtwerk entrichtet).
Welche Möglichkeiten es im konkreten Einzelfall gibt, die Doppelbelastung zu vermeiden, kann Ihnen ein (Rechts-)Berater sagen, der sich mit dem KSK-Gesetz auskennt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo asrken,
Verwerter melden die Summe sämtlicher Zahlungen an freischaffende Künstler und Publizisten bis zum 31.3. des Folgejahres an die KSK, die daraufhin einen Bescheid über die Künstlersozialabgabe erlässt sowie ggf. künftige monatliche Vorauszahlungen verlangt.
Weitere Informationen finden Sie oben im Beitrag unter der Überschrift "Meldeverfahren und Zahlung" sowie auf der KSK-Website in der Rubrik "Unternehmen und Verwerter":
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow