Ablehnungs-Gründe und mögliche Gegenargumente, Teil 3
10. Beherrschende Stellung in der GmbH
Die Publizistin übt ihre Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH aus, hat aber ihre beherrschende Stellung in der GmbH und den fast 100-prozentigen Anteil ihrer publizistischen an der Gesamttätigkeit nicht schlüssig nachgewiesen.
Die beherrschende Stellung in der GmbH muss durch den Gesellschaftervertrag nachgewiesen werden. Dass dieser Geschäftsführer kaum administrative, kaufmännische Aufgaben erledigt, sondern fast ausschließlich künstlerisch-publizistische, muss ebenfalls nachgewiesen werden, z.B. dadurch, dass genügend kaufmännisches Personal vorhanden ist.
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