Selbstständige Nebeineinkünfte
Wenn Sie über die Künstlersozialversicherung versichert, gleichzeitig aber mit "nicht-künstlerischen" bzw. "nicht-publizistischen" selbstständigen Nebentätigkeiten mehr als 400 EUR im Monat verdienen, droht Ärger: Dann können Sie Ihren Versicherungsschutz über die KSK verlieren. Wir erklären die Vorschriften und geben Praxistipps. Außerdem erläutern wir, was für KSK-Mitglieder gilt, die nebenher abhängig beschäftigt sind.
In diesem Beitrag beantworten wir die Fragen:
Wann werden Nebeneinkünfte für KSK-Mitglieder zum Problem?
Wie können Sie Schwierigkeiten mit der Künstlersozialversicherung wegen Ihrer Nebentätigkeiten vorbeugen bzw. darauf reagieren?
Wann können Sie Nebentätigkeiten per Übungsleiterpauschale oder Ehrenamts-Freibetrag abrechnen?
Wie sieht es aus, wenn Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit als Angestellte/r jobben?
Eigene, werbefinanzierte Website? Keine Nebeneinkünfte, kein KSK-Problem!
Es bedurfte erst eines Urteils des Bundessozialgerichts, aber mittlerweile ist klar: Wer eigene Texte auf einer eigenen Website veröffentlicht und von den dort erzielten Werbeeinnahmen lebt, erzielt damit zwar gewerbliche Einkünfte, aber keine Nebeneinkommen im Sinne der KSK. Vielmehr sind auch "werbefinanzierte" Blogger und Online-Journalisten sehr wohl Pflichtmitglieder in der Künstlersozialkasse.
Mehr dazu: "Online-Journalisten und Blogger: KSK-Mitglied trotz werbefinanzierter Website".
Nebentätigkeiten und Geringfügigkeitsgrenze
Nebentätigkeiten sind für KSK-Versicherte prinzipiell erlaubt. Auch für KSK-Versicherte ist es grundsätzlich möglich, zwei (oder mehr) selbstständige Tätigkeiten nebeneinander auszuüben.
Sie können neben Ihrer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit etwa als Fotografin oder als Journalist gleichzeitig einen Scheinwerferverleih oder eine Imbissbude betreiben, Model oder Inhaber einer Lichttechnik-Firma sein; dies sind übrigens alles nicht-künstlerische, gewerbliche Tätigkeiten. Auch als Zahnarzt könnten sie arbeiten, dies ist eine freiberufliche, nicht-gewerbliche Tätigkeit. All das ist prinzipiell kein Problem für die KSK.
Aber: Der Gewinn aus der zweiten Tätigkeit muss unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR/ Monat (= 4.800 EUR/Jahr) bleiben, damit Sie über die KSK in der Krankenversicherung versichert sein können.
