Verträge
Als Kunde einen Vertrag abzuschließen - das geht meist sehr unkompliziert. Oft reicht dazu schon das Ausfüllen eines Online-Formulars. Auch nimmt der Anbieter den Auftrag auch jederzeit gern telefonisch entgegen. Schwieriger wird es, wenn Sie Ihren DSL-Anbieter oder die KFZ-Versicherung wieder wechseln möchten: Der Ausstieg aus einem bestehenden Vertrag verläuft nicht immer reibungslos.
Wir zeigen Ihnen auf was Sie achten müssen, wenn Sie aus einem ungeliebten Vertrag "rauskommen" wollen. Dabei geht es um die Form der Kündigung, um Kündigungsfristen sowie den Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Dazu haben wir eine Reihe praktischer Muster-Kündigungsschreiben für Sie.
Vertrag verlängert sich automatisch ...
Ob es um Telekommunikation geht, um eine Versicherung, ein Zeitschriftenabonnement oder den Vertrag mit dem Fitness-Studio: Meistens schließen Sie als Kunde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit ab. Das bedeutet: Der Vertrag endet nicht zu einem vorgegebenen Zeitpunkt. Festgelegt ist statt dessen eine Mindestlaufzeit. Ist sie verstrichen, läuft der Vertrag mit gleichen Konditionen weiter. Um den Vertrag zu beenden, muss er gekündigt werden.
Kündigung der Mitgliedschaft bei akademie.de?
Falls Sie auf diesen Beitrag gestoßen sind, weil Sie Ihre Mitgliedschaft bei akademie.de kündigen möchten, dann bedauern wir das zwar sehr, aber auch das geht bei uns einfach und schmerzlos:
Kündigen können Sie schriftlich - per Post, per Fax oder auch einfach per E-Mail. Eine telefonische Kündigung ist nicht möglich. Wenn Sie per E-Mail kündigen, erhalten Sie eine Bestätigung (ebenfalls per E-Mail). Bitte achten Sie auf deren Eingang, als Nachweis dafür, dass wir Ihre Kündigung erhalten haben.
Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage zum Ablauf der Nutzungsperiode. Kündigungszeitpunkt ist das Eingangsdatum der Kündigung. Bitte vergessen Sie nicht, uns bei der Kündigung Ihren Namen und die Kundennummer anzugeben.
Dauerschuldverhältnisse und Zielschuldverhältnisse
Kündigen können Sie Verträge, die auf unbestimmte oder bestimmte Zeit geschlossen wurden. Diesen Verträgen, auch Dauerschuldverhältnisse genannt, liegen wiederkehrende Pflichten der Vertragsparteien zugrunde.
Beispielsweise verpflichtet sich bei einem Mietvertrag der Mieter, die Miete pünktlich zu entrichten, der Vermieter hingegen, den Wohnraum vertragsgemäß bereitzustellen. Weitere klassische Beispiele solcher Verträge sind Pacht- und Darlehensverträge, aber auch Arbeits- und Dienstverträge sowie Versicherungsverträge.
Im Unterschied dazu gibt es die Zielschuldverhältnisse, wie den Kaufvertrag oder die Schenkung, die nicht gekündigt werden können. Ziel eines Kaufvertrages ist im Normalfall der einmalige Austausch von Kaufgegenstand und Kaufpreis, wie etwa beim Einkaufen im Selbstbedienungsladen. Mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung endet die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer. Deshalb ist statt einer Kündigung hier nur ein Rücktritt vom Vertrag möglich.
Es ist also ein Unterschied, ob man eine Zeitung am Kiosk kauft oder sich diese als Abo monatlich kommen lässt und einen Jahresbetrag zahlt. Der Kauf am Kiosk ist ein klassisches Zielschuldverhältnis. Bei dem Kauf der Zeitschrift im Rahmen eines Zeitungsabos geht es nicht nur um einen einmaligen Leistungsaustausch, sondern um einen sich wiederholenden Vorgang, solange die vertragliche Dauerbeziehung besteht, also ein Dauerschuldverhältnis.
Kündigung vs. Rücktritt
Während die Kündigung zur Beendigung des Vertrages für die Zukunft gilt, wird durch den Rücktritt das Vertragsverhältnis mit rückwirkender Kraft aufgelöst. Das heißt, mit der wirksamen Kündigung erlöschen die weiteren Leistungspflichten der Vertragsparteien, für die Vergangenheit bleibt der Vertrag jedoch voll wirksam.
Bestätigung nicht erforderlich
Grundsätzlich gilt: Die Kündigung ist im Unterschied zum Vertragsschluss eine einseitige Erklärung. Dass heißt, zur Wirksamkeit bedarf es keiner Bestätigung der Kündigung durch das Unternehmen.
Außerordentliche Kündigung
Ein Dauerschuldverhältnis, welches auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann ordentlich bzw. fristgemäß gekündigt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, diesen Vertrag außerordentlich bzw. fristlos zu kündigen.
Ein Fitnessvertrag wird beispielsweise auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wollen Sie ihn nun außerordentlich kündigen, bedarf es dazu eines wichtigen Grundes. Ein solcher wäre z.B. der Umzug in eine andere Stadt oder eine schwere Erkrankung. Eine neue, nicht bereits bei Abschluss des Vertrages vorliegende Erkrankung, muss erheblich sein und nicht nur von vorübergehender Natur (so das Amtsgericht Hamburg, 20b C 367/97).
Andernfalls wird ein Gericht eher einer Vertragsverlängerung mit gleichzeitiger Beitragsfreistellung für die Dauer der Erkrankung zustimmen.
Aus dem ärztlichen Attest sollte deshalb hervorgehen, dass aufgrund der Erkrankung auf unabsehbare Zeit keine Sportausübung mehr möglich ist.
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Vorsicht bei Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" bei Abonnements!
Die meisten Unternehmen werten Kündigungen von Abonnements/Mitgliedschaften zum "nächstmöglichen Termin" dahingehend, dass der Kunde die wahre Kündigungsfrist nicht kennt und unsicher ist. Diese Unsicherheit nutzen sie aus und bestätigen dann die Kündigung zum Jahresende, obwohl der Vertrag beispielsweise jederzeit oder zum Monatsende kündbar wäre. Kommt nun noch hinzu, dass eine erste Kündigung als nicht zugegangen bezeichnet wird (beliebt bei Buchclubs und GEZ), so zeigt das Unternehmen sein wahres Gesicht, indem es auf diese Weise einfach bis zu einem Jahr länger abzukassieren versucht.
Hallo, stimmt auch nach meiner Erfahrung mit dem Abonnement der Zeitschrift "Funkuhr" (Abonnementen-Service, Axel Springer AG, Berlin).
Mit freundlichen Grüßen
gez. Günter Giesen
Guten Tag,
herzlichen Dank für Ihre sehr hilfreichen Informationen. Ich persönlich hatten ein Handy - Vertrag mit sehr schlechten Konditionen (vodaphone) gekündigt und darüber auch eine Bestätigung erhalten. Vodaphone hat jedoch die Kündigung techisch nicht umgesetzt, das Handy nicht abgeschaltet, über di Einzugsermächtigung weiter Gebühren eingezogen. Mir fiel erst 3 Monate später auf, dass der Kündigungszeitpunkt lange verstrichen war, ich forderte komplette Rückerstattung, da m.E. keine Vertragsgrundlage mehr bestand. Vodaphone weigerte sich mit der Begründung einer "konkludenten Zustimmung" durch mich, weil ich schliesslich weiterhin telefoniert hätte. Aus meiner Sicht absurd. Als Präzedenzfall genommen, würde dies implizieren, dass vodaphone in Zukunft alle Kündigungen ignorieren kann und anschließend auf konkludente Zustimmung pochen. Wie ist das rechtlich zu werten? Wo liegen ggfs. meine Rechtsbegründungen für eine Klage? Sind Ihnen ähnliche Fälle bekannt?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
D N
hallo D N
sollten Sie tatsächlich mit dem gekündigten Handyvertrag
nach Kündigungszeitpunkt weiter telefoniert haben, dann spricht dies
eher für Ihre konkludente Zustimmung dazu, den Vertrag weiterlaufen zu
lassen. Bitte betrachten Sie dies aber nur als persönliche Meinungsäußerung
und nicht als Rechtsrat.
Dietrich
Hallo D N,
Frau Seidels Antwort auf Ihren Kommentar:
Meine Antwort kann selbstverständlich den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Das ist nur meine private Meinungsäußerung und stellt keine Rechtsberatung dar. Grundsätzlich ist so, wenn Sie die Leistung des Mobilfunkanbieters weiterhin nutzten und die Einzugsermächtigung 3 Monate nach der Vertragskündigung nicht auch gekündigt haben und die Gebühr weiter abbuchen lassen, konnte der Mobilfunkanbieter davon ausgehen, dass Sie es sich vielleicht anders überlegt haben könnten. Sie müßten quasi darstellen, dass Sie die Leistung gar nicht in Anspruch genommen haben, weil Sie sich einen anderen Anbieter gesucht haben oder über eine Prepaidkarte telefoniert haben. Auf der anderen Seite ist es natürlich ein seltsames Geschäftsgebaren, die Vertragskündigung einerseits zu bestätigen, aber den Umstand der möglicherweise fehlenden Kündigung der Einzugsermächtigung zu nutzen, um weiterhin abzubuchen und das Netz weiter zur Verfügung zu stellen... Mir ist aber leider kein ähnlich gelagerte Fall bekannt, der von einem Gericht schon entschieden wurde.
Redaktion akademie.de3
Muss eine Kündigung eines Abonnements eigentlich immer per Einschreiben sein? Kommt mir komisch vor.
@anonym vom 04.10.2010
Nein, es muss nicht immer per Einschreiben sein, außer das wäre so im Vertrag oder den AGB des Anbieters gefordert. Sie müssen im Streitfall halt möglichst gut nachweisen können, dass und wann Sie gekündigt haben. Wobei ein Einschreiben mit Rückschein dafür gar nicht unbedingt der sicherste Weg sein muss - siehe die Ausführungen oben im Abschnitt "Übermittlung".
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Hallo,
ich habe eine Frage zu der Berechnung der Kündigungsfrist bei Laufzeitverträgen. Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.
Die Berechnung der Kündigungfrist ist etwas verwirrend, wenn es sich um ein Vertrag handelt,
der eine Laufzeit von einem Monat hat und eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Solche Verträge gibt es z.B. bei Webhosting-Paketen eines bekannten Berliner Unternehmens.
Hierbei ist es dann UNMÖGLICH in der ersten Laufzeit den Vertrag zu kündigen. Mann muss also mindestens 2 Monate den Vertrag halten,
denn z.B.:
Vertragsbeginn: 01.01.2011
Laufzeit 1 Monat: also bis 31.01.2011
Wenn ich jetzt nun den Vertrag am selben Tag kündigen würde, dann würde nach $187 Abs.1 die Kündigungsfristberechnung erst am nächsten Tag beginnen,
also am 02.01.2011 und ein Monat vom Kündigungstag (01.01.2011) laufen. Dann wäre die Kündigung am 01.02.2011 wirksam. Also zu spät.
Anders ausgedrückt müsste ich den Vertrag 1 Monat rückgerechnet vom 31.01.2011, also am 31.12.2010 gekündigt haben.
Doch zu diesem Zeitpunkt der Vertrag ja noch nicht.
Würde nach $187 Abs.2 berechnet werden und damit die Kündigungsfrist bereits an diesem Tag beginnt zu laufen, würde alles passen.
Ist es wirklich, dass die Gesetze so Anwendung finden? Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht?
Ein kleiner Trost wäre (§193 BGB):
Ist der letzte Tag der Frist, in diesem Beispiel der 31.12.2010 ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, dann würde sich die Kündigungsfrist um den nächten Tag verlängern. Ist das korrekt?
Schöne Grüße