Künstlersozialabgabe und die Prüfung der KSK-Abgaben

Von: Stefan Kuntz
Stand: 16. Juni 2008
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"Ausfüllhilfe": So füllen Sie den KSK-Fragebogen für Verwerter aus

Wie füllt man den Fragebogen aus, mit dem die KSK-Abgabe-Pflicht überprüft wird?

Der Erhebungsbogen, den Künstersozialkasse und - in identischer Form - die Deutsche Rentenversicherung an potenzielle Verwerter schicken, wird regelmäßig geändert. Die hier dargestellte Form stammt vom April 2008 und steht auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung zum Download bereit: Download des Erhebungsbogens (PDF).

Bild vergrößernKSK-Fragebogen, Seite 1

Mit dem Fragebogen der DRV oder der KSK wird zunächst einmal die grundsätzliche Abgabepflicht festgestellt. Diese kann auch dann vorliegen, wenn möglicherweise gar keine Abgabeschuld entsteht.

Eine PR-Agentur ist beispielsweise schon aufgrund der Branche ein grundsätzlich abgabepflichtiges Unternehmen. Trotzdem fällt möglicherweise jahrelang kein einziger Cent an Abgaben an, weil eben jahrelang keine Honorare gezahlt wurden. KSK-pflichtige Branchen werden unter Punkt 2 festgestellt.

Bild vergrößernKSK-Fragebogen, Seite 2

Sobald Sie eine der unter 2.1. aufgeführten Branchen als die Ihre ankreuzen, besteht grundsätzlich Abgabepflicht. Eine selbstständige Werbefachfrau ist also abgabepflichtig, weil sie bei "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" ein Kreuzchen machen muss. Das muss aber noch lange nicht bedeuten, dass sie auch tatsächlich etwas bezahlen muss: Solange sie selbst keine Künstler und Publizisten beauftragt, ist sie der KSK gegenüber auch keine Abgabe schuldig.

Bild vergrößernKSK-Fragebogen, Seite 3

Dagegen wird mit den Punkten 3 und 4 unabhängig von der Branche festgestellt, ob abgabenpflichtige Leistungen bezahlt worden sind.

Wenn Sie unter 2.1 Ihr Kreuzchen gemacht haben, müssen Sie es unter 3 nicht noch einmal tun, weil Ihre generelle Abgabepflicht ja bereits feststeht. Eine Galerie beispielsweise macht normalerweise Werbung für sich, was eigentlich unter 3.1 angegeben werden müsste. Da die Abgabepflicht aber bereits durch das Kreuz unter 2.1. bestätigt ist, darf die Galeristin auf das Kreuz in 3.1 verzichten.

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