Grundlagen und Praxis
Exkurs: Abschreibungen
Wenn Sie Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge und Maschinen kaufen, die teurer als 410 Euro sind und längerfristig betrieblich genutzt werden, dann dürfen Sie deren Anschaffungskosten nicht gleich im ersten Jahr als Betriebsausgaben geltend machen. Vielmehr muss der Wertverlust auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Im folgenden Überblick erfahren Sie das Wichtigste zu den Abschreibungen, auch "Absetzung für Abnutzung" (AfA) genannt.
Ja, Sie haben richtig gelesen: Obwohl Sie den Kaufpreis für Ihren neuen Computer oder Ihren Geschäftswagen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe bezahlen müssen, dürfen Sie nur einen Teil davon in der Einnahmeüberschussrechnung des aktuellen Jahres als Betriebsausgabe eintragen. Der jährlich zulässige Teil nennt sich Abschreibung - unter Fachleuten auch "Absetzung für Abnutzung" (= AfA) genannt.
Mehrwertsteuer-Anteil komplett absetzbar
Bitte beachten Sie: Bei den genannten Wertgrenzen handelt es sich ausnahmslos um Nettobeträge. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) dürfen vorsteuerabzugsberechtigte Selbstständige und Unternehmer im Jahr der Anschaffung auf jeden Fall in voller Höhe geltend machen!
Falls Sie "Kleinunternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind (Jahresumsatz bis zu 17.500 Euro), erhöht der Umsatzsteueranteil die üblichen Wertgrenzen: Angenommen, ein Kleinunternehmer kauft sich einen neuen Schreibtisch für 475 Euro (netto 399,16 Euro + 75,84 Euro Mehrwertsteuer): Dann gehört das Möbel zu den GWG und darf im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden - obwohl es in der Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgabe in Höhe von 475 Euro auftaucht und damit über der 410-Euro-Grenze liegt!
Alternative Abschreibungsverfahren
Doch der Reihe nach. Bei der Berechnung der steuerlichen Abschreibungsbeträge gibt es bei der EÜR für das Jahr 2010 grundsätzlich die Wahl zwischen drei Verfahren:
Normalfall ist die "lineare Abschreibung": Bei dem auch "Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen" genannten Verfahren werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die einzelnen Jahre verteilt: Wenn der Preis des neuen Notebooks 1.800 Euro beträgt, beläuft sich die jährliche Abschreibung bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren auf 1/3 = 600 Euro.
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In 2010 ist aber auch noch die oft günstigere "Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen" (= degressive Abschreibung) zulässig: Dabei wird ein gleichbleibender Prozentsatz auf den nach und nach sinkenden Restwert angewendet. Dadurch ist der Abschreibungsbetrag anfangs durchweg höher als bei der linearen Abschreibung. Zurzeit beträgt der degressive Abschreibungssatz maximal 25 Prozent - höchstens jedoch das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes.
Die degressive Abschreibung lohnt sich damit normalerweise erst ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren: Bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von vier und weniger Jahren bleibt die lineare AfA vorteilhafter. Einzelheiten entnehmen Sie dem Beitrag "AfA: Was die "degressive Abschreibung" bringt und wie Sie von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln".
In seltenen Ausnahmefällen besteht darüber hinaus noch die Möglichkeit, eine "leistungsbezogene Abschreibung" geltend zu machen: Dabei ergibt sich der Abschreibungsbetrag aus der tatsächlichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes im betreffenden Jahr im Verhältnis zur angenommenen Gesamtleistung. Das ist zum Beispiel bei außergewöhnlich starker und / oder stark schwankender Beanspruchung von Maschinen und Fahrzeugen möglich.
Da der Verbleib im Betrieb je nach Branche und Art der Anlage unterschiedlich ist, haben die Finanzämter die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" in detaillierten "AfA-Tabellen" für allgemein verwendbare Anlagegüter zum Herunterladen (Word-Datei im ZIP-Archiv, 25 Seiten, 42 KB) festgeschrieben: Demnach wird zum Beispiel ein Computer normalerweise über drei Jahre abgeschrieben, ein Pkw über sechs Jahre und Büromöbel über 13 Jahre.
Monatsgenaue Abschreibung im Anschaffungsjahr
Ganz gleich, für welches Abschreibungsverfahren Sie sich entscheiden: Im ersten Jahr muss der AfA-Betrag monatsgenau ermittelt werden. Hintergrund: Wenn Sie den genannten Computer im November 2010 gekauft haben, stand er Ihrem Betrieb im ersten Jahr genau genommen ja nur zwei von zwölf Monaten zur Verfügung.
Und der Fiskus nimmt es genau: Bei Kauf im November dürfen Sie für das Anschaffungsjahr nur 2/12 der gesamten Jahres-AfA in Höhe von 600 ansetzen, in diesem Fall also 100 Euro. In den folgenden zwei Jahren beträgt die AfA auf das Notebook dann jeweils 600 Euro. Die restlichen 10/12 (= 500 Euro) aus dem Anschaffungsjahr machen Sie dann schließlich im vierten Geschäftsjahr geltend.
GWG-Grauzone unter 1.000 Euro
Bei der EÜR für 2010 lässt der Gesetzgeber den Unternehmen bei Anschaffungen bis zu 1.000 Euro ("geringwertige Wirtschaftsgüter", "GWG") die Wahl zwischen verschiedenen Abschreibungsvarianten:
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