EÜR: Einnahme-Überschussrechnung ganz praktisch - so gehts!

Von: Robert Chromow
Stand: 4. Mai 2011
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Grundlagen und Praxis

Gesetzliche Grundlagen

Angehörige freier Berufe und Unternehmen mit niedrigen Jahresumsätzen und Gewinnen können sich die doppelte Buchführung und die Erstellung von Bilanzen sparen. Lediglich Einnahmen und Ausgaben müssen aufgezeichnet werden. In diesem Kapitel erläutern wir die gesetzlichen Grundlagen sowie die wichtigsten Merkmale und Vorteile der Einnahmenüberschussrechnung.

Steuerrechtlich geregelt ist die Vereinfachung der Buchführungspflicht in § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), in dem der "Gewinn"-Begriff geklärt wird:

"(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen."

In § 141 der Abgabenordnung finden sich die Umsatz- und Gewinnobergrenzen für diese Sonderregel: Demnach müssen nur solche Unternehmer "Bücher führen" (also eine kaufmännische Buchführung nachweisen), die ...

  • einen Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro
    oder

  • einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro

... erwirtschaften. Freiberufler und Selbstständige, die unter den § 18 EStG ("Einkünfte aus selbstständiger Arbeit") fallen, können unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen auf die kaufmännische Buchführung verzichten.

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