Grundlagen und Praxis
Sachliche Gliederung und EÜR-Formular
Die Jahr für Jahr überarbeitete "Anlage EÜR" enthält genaue Vorschriften über die äußere Form der Gewinnermittlung von Freiberuflern und nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen für die sachliche Gliederung der laufenden EÜR-Buchführung.
Beim sachlichen Aufbau der "vereinfachten Buchführung" hatten Steuerpflichtige bis vor ein paar Jahren völlig freie Hand. Mittlerweile hat es mit der weitgehenden Formfreiheit bei der vereinfachten Buchführung jedoch ein Ende: Denn § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verlangt die Vorlage einer Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Der ist ab der Steuererklärung für das Jahr 2011 (also im Jahr 2012) sogar "durch Datenfernübertragung zu übermitteln".
Umstrittenes EÜR-Formular
Die erste Version des EÜR-Formulars musste auf Druck des Bundestags und sämtlicher Länderfinanzminister eingestampft werden. Die mittlerweile mehrfach geänderte Fassung ist immer noch umstritten. So ist zum Beispiel das Finanzgericht Münster in einer Grundsatzentscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass es weder in der Abgabenordnung noch im Einkommensteuergesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung eine rechtliche Grundlage für die Vorgabe eines EÜR-Formulars gibt (Az.: 6 K 2187/08). Da die Münsteraner Richter die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen haben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Ganz gleich, wie der BFH sich letztlich zum EÜR-Formular stellt: Sie sollten sich durch aufgeregte Kommentare zum angeblichen "Folterwerkzeug des Fiskus" nicht unnötig erschrecken lassen:
Verglichen mit der vorherigen formlosen Rechtslage erhebt das Finanzamt keine zusätzlichen Informationen. Das Finanzamt bekommt die Daten allerdings von vornherein in leichter vergleichbarer Form vor. Abweichungen vom Branchendurchschnitt und damit Anhaltspunkte für "lohnende" Betriebsprüfungen fallen somit leichter ins Auge.
Für Selbstständige und kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 17.500 Euro gilt der Vordruck nicht: Sie können die Ergebnisse ihrer EÜR weiterhin formfrei einreichen.
Art und Umfang Ihrer eigenen Buchführungsunterlagen schreibt Ihnen der neue Vordruck nicht vor. Sie müssen bei der abschließenden Steuererklärung lediglich in der Lage sein, Ihre betrieblichen Auswertungen den passenden Zeilen des Vordrucks zuzuordnen. Mit anderen Worten: Die Gliederung Ihrer Aufzeichnungen muss mindestens den Anforderungen des Formulars entsprechen. Sie dürfen aber selbstverständlich an einer davon abweichenden sachlichen Unterteilung Ihrer Buchhaltung festhalten! (Genau genommen brauchen Sie gar keine Aufzeichnungen - dann müssen Sie bei der Steuererklärung allerdings jeden einzelnen Beleg in die Hand nehmen und nachträglich den verschiedenen Zeilen des Vordrucks zuordnen.)
Die Gesetzes-Formulierung "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz / Vordruck" heißt schließlich, dass Sie nicht unbedingt das Originalformular des Finanzamts ausfüllen müssen: Sofern Sie zum Beispiel mit einer Software arbeiten, deren EÜR-Ausdrucke (oder Online-Datenübertragungen) der vorgeschriebenen Systematik entsprechen, dürfen Sie auch die einreichen.
Downloads und Ausfüllhilfen
Die Anlage EÜR für das Jahr 2010, das dazugehörige Anlageverzeichnis, eine Rechenhilfe zur Ermittlung der "nichtabziehbaren Schuldzinsen" sowie eine Ausfüllanleitung stehen im BMF-Formularcenter zum Download bereit. Sie können die einzelnen Vordrucke aber auch gleich am Monitor ausfüllen, abspeichern und ausdrucken.
EÜR-Formular (und die dazugehörige detaillierte amtliche Ausfüllanleitung),
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