Kurzarbeit in kleinen Unternehmen

Von: Hartmut Fischer
Stand: 8. Juni 2011
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Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Kurzarbeitergeld kann nur gewährt werden, wenn eine vertragliche Grundlage hierfür vorhanden ist. Das heißt, Kurzarbeitergeldzahlungen sind nur möglich, wenn

  • bei Betrieben ohne Betriebsrat in den Arbeitsverträgen mit den Mitarbeitern eine Klausel vorhanden ist, nach der Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt werden kann.

  • in Firmen mit Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen wurde (§ 87 Abs. 1 S1 Nr. 3 BetrVG).

  • der Tarifvertrag, an den das Unternehmen gebunden ist, die Einführung der Kurzarbeit erlaubt.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann immer noch mit dem einzelnen Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen werden. Diese könnte beispielsweise folgenden Inhalt haben:

Name des Arbeitnehmers:
Vorname des Arbeitnehmers:

Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit

Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass in der Firma [XX] ab dem [Datum] Kurzarbeit eingeführt wird. Mit einer Laufzeit von bis zu [XX] Monaten Kurzarbeit bin ich ebenfalls einverstanden.

Ort und Datum

Unterschrift des Arbeitnehmers

Unterschrift des Arbeitgebers

Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Betrieb den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Das hierfür notwendige Formular erhält man bei der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit oder im Internet. Die Meldung kann per Brief, per Fax oder E-Mail erfolgen. Schicken Sie die Vordrucke per E-Mail, müssen die notwendigen Unterschriften eingescannt und eingesetzt werden.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Belege der vertraglichen Grundlage, nach der die Kurzarbeit beantragt wird;

  • Arbeitszeitplan für die Zeit der Kurzarbeit;

  • falls eine Betriebsvertretung vorhanden ist: Stellungnahme der Vertretung.

Liegen diese Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt vor, entscheidet die Agentur über die Anmeldung und erlässt einen Bescheid.

Gewährt wird Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat, in dem die Anzeige über Kurzarbeit bei der Agentur eingeht.

Vom Eingang der kompletten Unterlagen bis zur Erteilung des entsprechenden Bescheids durch die Agentur für Arbeit müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen rechnen (in Ausnahmefällen auch mehr).

Ergibt der Bescheid, dass Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gewährt wird, hat der Arbeitgeber die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu berechnen (siehe nächstes Kapitel) und den Antrag hierfür zu stellen. Den entsprechenden Vordruck erhält man von der Agentur für Arbeit bzw. im Internet.

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Das Geld wird dann von der Agentur für Arbeit nach Vorlage einer Abrechnungsliste (den Vordruck finden Sie hier) erstattet.

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