Für welche Arbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Auch die Arbeitnehmer müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Kurzarbeitergeld beziehen zu können. Zunächst muss es sich um einen versicherungspflichtig Beschäftigten handeln. Darum haben die folgenden Personengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
Personen, die die Altersgrenze zur gesetzlichen Rente erreicht haben. Ihr Anspruch endet mit dem Monat, in dem diese Grenze erreicht wird. Ab dem nächsten Monat ist ein Bezug von Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich.
Personen, die während der Kurzarbeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eines ausländischen Leistungsträgers erhalten, haben ebenfalls in der Zeit des Rentenbezugs keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hierunter fallen auch vergleichbare Leistungen eines ausländischen Leistungsträgers.
Geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV (Minijobber - 400-Euro-Jobs).
Personen, die nicht ständig beschäftigt werden.
Personen, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und während dieser Zeit Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei Teilzeitmaßnahmen, die neben der Beschäftigung durchgeführt werden.
Personen, die Krankengeld beziehen.
In der Zeit des Kurzarbeitergeld-Bezuges kann das Arbeitsamt auch andere Arbeitsstellen oder Fortbildungsangebote unterbreiten, die der Mitarbeiter dann in den meisten Fällen annehmen muss. Weigert er sich, an diesen Beratungen und Vermittlungen aktiv mitzuarbeiten, kann ihm das Kurzarbeitergeld versagt werden.
Lehnt der Mitarbeiter die Vermittlung in einen anderen Arbeitsplatz - sei es ein ergänzender Zusatz-Arbeitsplatz oder ein Dauerarbeitsverhältnis - ohne ausreichende Begründung ab, kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen ausgesprochen werden.
Kommt der Arbeitnehmer der Aufforderung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit an einem arbeitsfreien Tag nicht nach, ruht das Kurzarbeitergeld innerhalb der Säumniszeit für eine Woche.
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