Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitnehmer bleibt natürlich während der Kurzarbeit weiterhin sozialversichert. Bei der Berechnung der Beiträge muss jedoch zwischen dem tatsächlich verdienten Gehalt und einem fiktiven Lohn für die Ausfallstunden unterschieden werden.
Für den real verdienten Lohn (Arbeitslohn ohne Kurzarbeitergeld - wird auch als Kurzlohn bezeichnet) ändert sich an der Beitragszahlung nichts. Die Beiträge werden für diesen Teil des Lohns also hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen, wobei der Arbeitnehmer weiterhin einen Beitrag von 0,9 Prozent bei den Krankenversicherungsbeiträgen allein zahlen muss.
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