Kurzarbeit in kleinen Unternehmen

Von: Hartmut Fischer
Stand: 8. Juni 2011
5
(2)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitnehmer bleibt natürlich während der Kurzarbeit weiterhin sozialversichert. Bei der Berechnung der Beiträge muss jedoch zwischen dem tatsächlich verdienten Gehalt und einem fiktiven Lohn für die Ausfallstunden unterschieden werden.

Für den real verdienten Lohn (Arbeitslohn ohne Kurzarbeitergeld - wird auch als Kurzlohn bezeichnet) ändert sich an der Beitragszahlung nichts. Die Beiträge werden für diesen Teil des Lohns also hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen, wobei der Arbeitnehmer weiterhin einen Beitrag von 0,9 Prozent bei den Krankenversicherungsbeiträgen allein zahlen muss.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein