Einteilung der Kapitalgesellschaften in Größenklassen gem. § 267 HGB
Für Abschlüsse gelten seit 1. Januar 2009 folgende Größenklassen:
./. |
Bilanzsumme EURO |
Umsatzerlöse EURO |
Arbeitnehmeranzahl |
Kleine Kapitalgesellschaft |
= 4,840 Mio. |
= 9,86 Mio. |
= 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft |
> 4,840 = 19,25 Mio. |
> 9,86 = 38,5 Mio. |
> 50 = 250 |
Große Kapitalgesellschaft |
> 16,06 Mio. |
> 32,12 Mio. |
> 250 |
Von diesen drei Merkmalen müssen zwei zutreffen, damit eine Kapitalgesellschaft einer Größenklasse zugeordnet werden kann. Es müssen daher nicht die Werte aller drei Merkmale in derselben Größenklasse liegen.
Am Ende des Geschäftsjahres muss überprüft werden, ob eine Neueinstufung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Merkmale einer Größenklasse über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 S. 1 HGB).
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