Warum Bilanzen als Lektüre so interessant sind
Begriffsklärung: Jahresabschluss oder Bilanz?
Die Begriffe "Jahresabschluss" und "Bilanz" werden häufig synonym verwandt, obwohl es sich dabei um "zwei verschiedene Paar Schuhe" handelt.
Welche Unterlagen zu einem Jahresabschluss gehören, lässt sich aus § 242 Abs. 3 HGB entnehmen. Dort heißt es: "Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss."
Bei Kapitalgesellschaften geht die Verpflichtung noch einen Schritt weiter: Sie müssen den Jahresabschluss unter anderem um einen Anhang und einen Lagebericht ergänzen ( § 264 Abs. 1, § 297 HGB).
Ein Jahresabschluss kann also bestehen aus
Bilanz (vgl. die Abbildung unten)
Gewinn- und Verlustrechnung (z.B. in der einfachsten Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung") sowie ggf. einem
Anhang (der in der einfachsten Form so wie unser Muster-Anhang für die kleine GmbH aussehen kann).
Dazu kommt für Kapitalgesellschaften außerdem noch der Lagebericht, der über Geschäftsverlauf und -situation informieren soll.
Eine Analyse des Jahresabschlusses dient dazu, die zur Verfügung stehenden Unterlagen wie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang oder Lagebericht kritisch zu beurteilen.
In diesem Leitfaden widmen wir uns ausschließlich der Bilanzanalyse.
Weshalb eine Bilanz für Dritte so interessant ist
Der Jahresabschluss (zu dem die Bilanz gehört) soll ein Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens liefern. Er dient intern wie extern zur Informationsbeschaffung und bildet die Grundlage für wichtige Entscheidungen im Unternehmen selbst, aber auch für Dritte.
Deshalb gibt es auch nicht "die" Bilanzanalyse: Je nach Fragestellung stehen Ihnen recht unterschiedliche Kennzahlen für eine Auswertung zur Verfügung.
Wenn Sie als Anteilseigner eine Bilanz näher untersuchen, wird Sie in erster Linie die Ertragslage des Unternehmens und damit die Verzinsung des überlassenen Kapitals interessieren.
Wenn es darum geht, dem Unternehmen einen Kredit zu gewähren, werden Sie hingegen die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens näher beurteilen wollen. Gerade die Informationen zur Finanzkraft eines Unternehmens werden für Sie interessant sein, denn sie geben Hinweise zur Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Das gilt natürlich auch dann, wenn das Unternehmen potenzieller Kunde ist: Schließlich gewähren Sie dem Unternehmen nichts anderes als einen Lieferantenkredit, wenn Sie den Kunden auf Ziel beliefern.
Wie bringt man eine Bilanz zum Reden?
Wie können Sie nun die Bilanz Ihres Kunden oder Geschäftspartners "zum Reden" bringen?
Die Bilanz besteht aus Aktiva und Passiva. Anlagevermögen und Umlaufvermögen bilden die Aktiva, Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten die Passiva.
Grob gesprochen lassen sich die beiden Seiten auch so charakterisieren: Die Passiva zeigen, woher das Kapital stammt, also die Kapitalherkunft. Die Aktiva zeigen, wo es "reingesteckt" wurde, sprich die Kapitalverwendung.
Betrachen wir uns eine Bilanz etwas näher:
Die Struktur einer Bilanz: Anlagevermögen und Umlaufvermögen bilden die Aktiva, auf der Passiva-Seite stehen das Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten.
Da eine Bilanz stets nach dem gleichen Schema aufgebaut ist, lassen sich Bilanzanalysen immer nach dem selben Muster vornehmen: Es lässt sich sowohl die vertikale als auch die horizontale Bilanzstruktur untersuchen.
Die Bilanzstruktur lässt sich horizontal oder vertikal betrachten, je nachdem, ob die Kapitalausstattung oder die Liqudität im Zentrum stehen.
Als Ergebnis erhalten Sie recht unterschiedliche Kennzahlen.
Bei der vertikalen Bilanzstruktur wird in erster Linie die Kapital- und Vermögensstruktur analysiert.
Bei der horizontalen Bilanzstruktur liegt das Augenmerk auf den Deckungs- und Liquiditätsgraden.
Ganz unabhängig davon lassen die ermittelten Werte auch einen Vergleich mit den vorangegangenen Jahren zu und daraus wird ggf. eine Prognose für die Zukunft möglich.
Rechtliche Anforderungen an den Jahresabschluss
Damit die veröffentlichten Daten aussagekräftig sind, gelten für die Erstellung eines Jahresabschlusses strenge Regeln: Der Jahresabschluss ist gemäß § 243 Abs. 1 HGB bzw. § 264 Abs. 2 HGB (für Kapitalgesellschaften) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) zu erstellen. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die sich im Wesentlichen im HGB finden, aber auch ungeschriebene Regeln, die für eine ordnungsgemäße Buchhaltung und letztendlich Bilanzierung gelten. Eine Bilanz muss in erster Linie:
richtig und frei von Willkür sein (§ 239 Abs. 2 HGB).
Der Jahresabschluss muss übersichtlich, klar und verständlich sein (§ 238 Abs. 1 HGB, § 243 Abs. 2 HGB).
Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen erfasst werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Daneben sind Informationen zu berücksichtigen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden (sog. Wertaufhellung bzw. -beeinflussung, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Neben diesen gesetzlichen Vorschriften gibt es noch zahlreiche weitere geschriebene wie ungeschriebene Regeln für eine ordnungsgemäße Buchhaltung.
Dank EHUG: Einfacherer Zugriff auf Jahresabschlüsse und Bilanzen
Das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG, pdf, 266 KB), das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, macht es erheblich einfacher, Informationen über einen Kunden oder Geschäftspartner zu gewinnen. Während vor Inkrafttreten des Gesetzes eine mühsame Recherche im Handelsregister notwendig war, können Sie jetzt bequem die zu einem Jahresabschluss gehörenden Unterlagen im Bundesanzeiger auf elektronischem Wege einsehen.
Allerdings gilt dies nicht für alle Unternehmen. Es betrifft in erster Linie
Kapitalgesellschaften wie die AG, KGaA und die GmbH, gemäß § 325 Abs. 1 HGB,
eingetragene Genossenschaften (eG), § 339 HGB,
-
Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter wie
die GmbH & Co KG oder
die OHG mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter
sowie
-
die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen. Hierzu gehören sämtliche Unternehmen, aber auch Freiberufler, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen:
Bilanzsumme über 65 Mio. Euro und/oder
Umsatzerlöse über 130 Mio. Euro und/oder
durchschnittlich mehr als 5.000 Mitarbeiter.
Zusammen mit den weiteren gemäß § 325 HGB erforderlichen Unterlagen wird der Jahresabschluss schließlich in das Unternehmensregister überstellt (§ 8b Abs. 3 EHUG).
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