Update: Neues Urteil untersagt die Zwangsvollstreckung durch Investoren, die Forderungen aufgekauft haben
Investoren dürfen keine Zwangsvollstreckung betreiben
Ein (allerdings noch nicht rechtskräftiger) Beschluss des LG Hamburg vom 09.07.2008 (AZ 318 T 183/07) sollte alle Haus- und Wohnungseigentümer aufhorchen lassen.
Die Kernaussage des Beschlusses: Zur Absicherung des Darlehens lässt sich eine Bank regelmäßig eine Grundschuld bestellen, die mit einer sofortigen Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung des gesamten Vermögens des Darlehensnehmers verbunden ist. Wird nun diese Darlehensforderung einschließlich der Grundschuld an einen Investor veräußert, der nicht über eine Bankenlizenz verfügt, dann ist es ihm nicht erlaubt, daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Darlehensnehmer sei unangemessen benachteiligt, wenn die Bank, zu deren Gunsten die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ursprünglich erfolgt sei, die Forderung einschließlich Grundschuld beliebig an irgendeinen Dritten abtreten könne.
Grundsätzlich sei zwar die Abtretung einer Grundschuld an einen Dritten zulässig. Die mit der Abtretung verbundene Klausel, mit der sich der Darlehensnehmer der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, gehe allerdings ins Leere. Es sei zwar durchaus zulässig, wenn eine Bank vom Darlehensnehmer fordere, dass er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und seinem übrigen Vermögen unterwirft, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkäme. Schließlich läge es im Interesse der Bank, bei einer Vermögensverschlechterung des Kunden schnell einen Zugriff auf das vorhandene Vermögen zu haben, um ihre Forderung beizutreiben. Das Interesse, die Forderung zu sichern, entfiele allerdings dann, wenn der Kredit einschließlich der damit verbundenen Sicherheiten an einen beliebigen Dritten abgetreten würde. Investoren seien in der Regel nicht an einer Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung interessiert. Deshalb stelle die Möglichkeit, sofort die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Darlehensnehmers betreiben zu können, ein Druckmittel dar, das schnell missbraucht werden könne. In der Regel besäßen Investoren keine Bankerlaubnis i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG, weshalb die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches gegen den Forderungskäufer nicht in gleicher Weise gewährleistet sei, wie einer Bank, die der staatlichen Aufsicht unterliege.
Deshalb stelle die formularmäßige Zwangsvollstreckungsunterwerfung eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, soweit die Bank berechtigt sei, ihre Kredite an beliebige Dritte zu veräußern und abzutreten.
Den Beschluss im Volltext finden Sie bei der Kanzlei Ulrich Ernst Büttner: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 09.07.08, Aktenzeichen 318 T 183/07, im Volltext (PDF-Datei)
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