Update: Neues Urteil untersagt die Zwangsvollstreckung durch Investoren, die Forderungen aufgekauft haben
Investoren dürfen keine Zwangsvollstreckung betreiben
Ein (allerdings noch nicht rechtskräftiger) Beschluss des LG Hamburg vom 09.07.2008 (AZ 318 T 183/07) sollte alle Haus- und Wohnungseigentümer aufhorchen lassen.
Die Kernaussage des Beschlusses: Zur Absicherung des Darlehens lässt sich eine Bank regelmäßig eine Grundschuld bestellen, die mit einer sofortigen Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung des gesamten Vermögens des Darlehensnehmers verbunden ist. Wird nun diese Darlehensforderung einschließlich der Grundschuld an einen Investor veräußert, der nicht über eine Bankenlizenz verfügt, dann ist es ihm nicht erlaubt, daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Darlehensnehmer sei unangemessen benachteiligt, wenn die Bank, zu deren Gunsten die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ursprünglich erfolgt sei, die Forderung einschließlich Grundschuld beliebig an irgendeinen Dritten abtreten könne.
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