Wer als Verbraucher daran gewöhnt ist, beim Einkauf die Mehrwertsteuer in der Ladenkasse verschwinden zu sehen, für den gibt es keinen spürbaren Unterschied zwischen dem eigentlichen Kaufpreis einer Ware und der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Kein Wunder: Denn getragen wird diese Verbrauchssteuer letztlich vom Endverbraucher.
Unser Grundlagenkurs zeigt angehenden Unternehmern und anderen Einsteigern ins Geschäftsleben, warum die Umsatzsteuer auch für Betriebe alles andere als ein zu vernachlässigender "durchlaufender" Posten ist. Wir erklären die wichtigsten Fachbegriffe und sagen Ihnen ...
was der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer ist,
wer Umsatzsteuer abführen muss und worauf,
wer sich freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen kann und wann das Sinn ergibt,
welche Steuersätze bei welchen Waren und Dienstleistungen anfallen,
wie vorsteuerfähige Rechnungen aussehen,
was bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen zu beachten ist oder auch
was es mit der Umsatzsteueridentnummer auf sich hat.
Inhaltsverzeichnis
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Grundlagen: Begriffe und Verfahren
Die auf dem Wege der Mehrwert-Besteuerung erhobene Umsatzsteuer hat zwar üblicherweise keine Auswirkung auf den Gewinn oder Verlust eines Unternehmens. Die richtige Ermittlung von Zahllast oder Vorsteuerüberhang ist aber alles andere als ein betrieblicher Selbstläufer.
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Steuerschuld und Abzugsrecht
Dass es bei der Umsatzsteuer einen Unterschied zwischen Steuerpflicht und Steuerschuld gibt, mag wenig aufregend klingen. Umso erstaunlicher, dass sich der Staat die eigentlich gar nicht steuerpflichtigen Unternehmer zu seinen Erfüllungshilfen macht. Ebenfalls alles andere als banal ist zudem die Unterscheidung von Steuerbefreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt oder verloren geht.
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Wahlrecht: Wann Kleinunternehmer für die Umsatzsteuer optieren
Unter welchen Bedingungen Sie umsatzsteuerlich als "Kleinunternehmer" gelten, lesen Sie in diesem Abschnitt. Außerdem erfahren Sie, welche Vorteile es bieten kann, sich freiwillig für die Umsatzbesteuerung zu entscheiden und was dabei zu beachten ist.
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Steuersätze: 7 oder 19 Prozent?
Warum es unterschiedliche Umsatzsteuersätze gibt, wo Sie nachlesen können, welcher für Sie zutrifft und wie Sie eine gefährliche "Steuerschuldenfalle" umgehen, erläutert dieser Abschnitt.
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Anforderungen an "richtige" Rechnungen
Ist wirklich nur "Rechnung drin, wo Rechnung draufsteht"? Wir zeigen Ihnen, wie finanzamtstaugliche Ein- und Ausgangsrechnungen aussehen. Lesen sie außerdem, welche Erleichterungen der Gesetzgeber bei "Kleinbetragsrechnungen" vorsieht.
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Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Erklärung und Zahlungen
Wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und einkassieren, erwartet das Finanzamt regelmäßig Abrechnungen über Ihre Einnahmen. Was bei den monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung zu beachten ist, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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Alternative: Besteuerung nach "vereinbarten" oder "vereinnahmten" Entgelten?
Die meisten Selbstständigen und kleinen Unternehmen kommen bei der Umsatzsteuer in den Genuss der der sogenannten Ist-Besteuerung. Die offiziell "Umsatzsteuer-Berechnung nach vereinnahmten Entgelten" genannte Regelung sorgt für ein geringeres Steuerrisiko, mehr Liquiditäts-Sicherheit und obendrein Zinsvorteile. Wir erläutern den Unterschied zwischen der Soll- und Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer.
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Umsatzsteuer-Identfikationsnummer: Einkaufen und Verkaufen im Ausland
Wer Geschäfte im EU-Ausland machen will, braucht eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStIdNr.). Freiberufler und Gewerbetreibende beweisen sich damit gegenseitig ihren Unternehmerstatus. Auf diese Weise können Sie zum Beispiel umsatzsteuerfrei für Ihren Betrieb einkaufen. Auf inländischen Ausgangsrechnungen dient die Umsatzsteuerkennung bei Bedarf außerdem als Ersatz für die persönliche Steuernummer. Wir zeigen, wo Sie Ihre Umsatzsteuernummer bekommen.
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Quiz: "Umsatzsteuer? Frag' mich nicht!"
Hat Ihnen unser Schnelldurchlauf durchs Umsatzsteuerrecht das eine oder andere Aha-Erlebnis gebracht? Wenn Sie mögen, können Sie Ihr neu erworbenes Wissen in unserem unterhaltsamen Quiz "Umsatzsteuer? Frag mich nicht!" testen.
Rechnung an Büronachbarin
hallo,
vielen Dank für Ihre hervorragenden Infos und Antworten. Ich habe auch so eine Frage.
Ich teile mir das Büro mit einer Freiberufler-Kollegin, wir sind beide umsatzsteuerpflichtig.
Vor kurzem haben wir renoviert. Farbe etc. habe ich komplett gekauft. Für den hälftigen Anteil wollte ich der "Mitbewohnerin" eine ordentliche Rechnung ausstellen.
Schlage ich darauf 19 % Umsatzsteuer drauf, und führ die dann wieder ab? Oder kann ich das lassen?
Ich bin mir nicht sicher, ob das "Vorschiessen" ihres Anteils eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist oder nicht.
Für das Finanzamt macht's ja keinen Unterschied, das hat seine Umsatzsteuer ja schon vom Bauhaus bekommen - und zahlt die an mich wieder aus bzw. verrechnet die bei mir wieder.
Für eine kurze Einschätzung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
schöne Grüße
der DAUSt
Antwort: Rechnung an Büronachbarin
Lieber DAUSt,
ich bin kein Steuerberater: Deshalb würde ich die nicht verbrauchten Farben einfach als Teil des betrieblichen Vorratsvermögens betrachten, meiner Nachbarin den Nettowert (!) ihres Anteils in Rechnung stellen - und darauf natürlich den 19-prozentigen Umsatzsteuersatz anwenden.
Also etwa so, wie Sie den Verkauf eines gebrauchten Büro-PC behandeln würden: Hier stellen Sie dem Käufer ja auch den aktuellen Rest- bzw. Marktwert des Geräts in Rechnung - zuzüglich Umsatzsteuer, versteht sich. Im Zweifel sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder fragen Sie direkt beim Finanzamt nach.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Geschenkte Ware
Hallo, habe bei einem Wettbewerb vom Liefernaten Ware geschenkt bekommen. Muss ich die Ware als Einnahme verbuchen ? Falls ja netto oder Brutto ? Was passiert mit der Umsatzsteuer? Wenn ich die Wasre wieder verkaufe, dann wird mir von der geschenkten Einnahme und von der Verkaufseinnahme Einkommenssteuer abgezogen ???
Danke für die Antwort.
Thomas
Antwort: Geschenkte Ware
Hallo Thomas,
bitte beachten Sie, dass eine steuerliche Einzelfallberatung an dieser Stelle weder zulässig noch möglich ist. Daher nur ganz allgemein:
Sobald die Anschaffungskosten eines Geschenks über 10 Euro liegen und der schenkende Unternehmer das Geschenk seinerseits nicht pauschal versteuert hat, handelt es sich aus Sicht des Beschenkten um eine Betriebseinnahme. Deren Wert unterliegt sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuer. Besteuerungsgrundlage ist dabei der "gemeine Wert" i.S.d. § 6 Abs. 4 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
Nach der Schenkung zahlen Sie also erst einmal Umsatzsteuer auf den "gemeinen Wert". Wenn Sie die Ware hinterher verkaufen, zahlen Sie noch einmal den von Ihren Kunden entrichteten Umsatzsteueranteil.
Die Details Ihres Einzelfalls besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater oder Sie fragen direkt beim Finanzamt nach.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
Hallo Till,
danke für die nette Rückmeldung. Zu Ihrer Frage: Sofern Sie in der Vergangenheit keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und eingenommen haben, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Nachdem Sie die geforderte Jahres-Umsatzsteuererklärung abgegeben haben, sollte die Sache für Sie erledigt sein.
Weiterhin viel Erfolg und herzliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
ein wirklich toller Artikel zur USt!
Ich habe ein Frage: Auf einer Ihrer Seiten las ich: "Genau genommen müssen auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Damit bestätigen sie, dass ihre erzielten Umsätze der Kleinunternehmerregelung unterliegen und sie keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt oder eingenommen haben. Viele Finanzämter nehmen es hin, wenn Kleinunternehmer auf diese Nullsummen-Steuererklärung verzichten."
Von meinem bisherigen, Hamburger Finanzamt wurde ich (5. Jahr der Kleinunternehmerregelung, immer unter 17.5 geblieben) nun nie zu einer solchen - ich nehme an, Sie meinenhier JAHRES-Erklärung aufgefordert. Eine Dame in meinem neuen Finanzamt sagte mir jedoch, auch als Kleinunternehmer müsste ich zumindest die Jahres-USt-Meldung abgeben.
Kann ich damit dann nun, um der örtlichen Formzu genügen einfach anfangen, also im 5. Jahr, oder muss ich mir wegen der vergangenen 4 Jahre Sorgen machen? (Es wäre bisher doch quasi immer eine Null-Meldung gewesen!).
Vielen Dank!
Till
Super!
Hallo Kammeti,
da stellen Sie eine interessante Frage. Die einschlägige Bestimmung lautet im O-Ton:
------------ Zitat ----------------
Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
----------Zitat-Ende --------------
§ 18 Abs. 2 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__18.html
Der Gesetzgeber stellt also ausdrücklich auf die ersten beiden Kalenderjahre ab dem Gründungszeitpunkt ab. Vom dritten Jahr an hängt die Voranmelde-Frequenz von der Höhe der Vorjahres-Zahllast ab: Monatliche Anmeldungen sind dann erst ab einer jährlichen Zahllast von 7.500 Euro aufwärts erforderlich.
Sofern Sie in den ersten beiden Jahren als Kleinunternehmer gelten und erst später umsatzsteuerpflichtig werden, gibt es anschließend aus meiner Sicht keine obligatorische Pflicht zur monatlichen Voranmeldung. Am besten klären Sie diese Frage aber noch einmal mit dem Finanzamt.
Alles gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
vielen, vielen Dank für Ihr schnelles Feedback; das war ja beinahe "Echtzeit-Reaktion"!
Eine letzte Frage habe ich noch zu Ihrer Antwort = zum selben Frage-Thema.
Mit Bezug auf Ihr Antwort-Posting: Habe ich das richtig verstanden:
" (...) Sofern Sie in 2011 insgesamt die 17.500-Euro-Marke überschreiten, sind Sie in 2012 kein Kleinunternehmer mehr. "
= Das heißt:
In diesem von Ihnen genannten Bsp. beginnt die für umsatzsteuerpflichtige Gründer vorgesehene, 2-jährige Pflicht zu monatlicher USt-Voranmeldung für mich also am/ab 01.01.2012 und bleibt mir als treuer Freund erhalten bis mind. 31.12.2013?
Vielen Dank!
Kammeti
Hallo Kammeti,
vielen Dank für die freundliche Rückmeldung. Zu Ihrer Frage:
Bei der Ermittlung des Jahresumsatzes zur Beurteilung des Kleinunternehmerstatus werden Ihre freiberuflichen und gewerblichen Umsätze zusammengerechnet! Sofern Ihre freiberuflichen plus Ihre (aufs ganze Jahr hochgerechneten!) gewerblichen Umsätze im Jahr 2011 insgesamt unter der 50.000 Euro-Marke bleiben, dürfen Sie in diesem Jahr noch Kleinunternehmer bleiben (sofern Sie das wollen). Wenn Sie freiwillig für die Umsatzsteuer optieren, sind Sie in den beiden ersten Jahren zu monatlichen USt-Voranmeldungen verpflichtet.
Sofern Sie in 2011 insgesamt die 17.500-Euro-Marke überschreiten, sind Sie in 2012 kein Kleinunternehmer mehr.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Guten Tag, Herr Chromow,
zunächst möchte ich michganz herzlich für den wirklich gelungenen Artikel bedanken!
Eine Frage habe ich:
Ich bin im 5. Jahr der Kleinunternehmerregelung/17.500-Grenze als Freiberufler und plane, ergänzend in Kürze eine gewerbliche Selbstständigkeit zu beginnen.
Was ich nicht verstanden habe:
Von meinem beschriebenen bisherigen Status her habe ich mit der Umsatzsteuer ja nichts zu tun, gebe also auch keine Voranmeldungen ab.
Im Beitrag lese ich, dass Gründer solche Voranmeldungen jedoch sogar monatlich abzugeben haben.
Meine Frage:
Wennich mein Gewerbe beginne, ist dieses dann bis zum Folgejahr des Jahres, in dem ich 17.5 überschreite UmSt- und somit voranmeldungsbefreit? Oder beginnt da eine "neue Zählung/Zeitrechnung" ab Aufnahme des Gewerbes, mit dann monatlichen Voranmeldungen unabhängig von der Höhe des erreichten Umsatzes?
Vielen Dank!
Viele Grüße
Kammeti
Vielen Dank, Herr Schrader,
für Ihre freundliche Rückmeldung! Da es sich um eine Einführung handelt, werden die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs im innergemeinschaftlichen Raum in unserem Grundlagenkurs zum Thema Umsatzsteuer nicht behandelt. Ausführliche Informationen zu dem seit Anfang 2010 geltenden VAT-Package i.V.m. der Reverse-Charge-Regelung bei grenzüberschreitenden "sonstigen Lieferungen und Leistungen" innerhalb der EU finden Sie im Infopaket unseres Steuerexperten Martin Winkler:
http://www.akademie.de/direkt?pid=57244
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Eine sehr gut verständliche Zusammenfassung! Der Beitrag scheint wohl jedoch schon etwas älter. Hat sich die Sachlage denn durch die Änderungen zu Jahresbeginn auch nicht geändert? Amazon schreibt beispielsweise http://kurl.de/axenes "Auch wenn der von Ihnen geleistet Service in Ihrem Land nicht der Umsatzsteuer unterliegen, erfordert das europäische Umsatzsteuerrecht, dass Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen, die für andere in der EU ansässige Unternehmen geleistet werden. Sie müssen in dieser Rechnung jedoch keine Umsatzsteuer ausweisen, wenn die Umsatzsteuernummer von Amazon EU Sarl Luxembourg (LU20260743) auf der Rechnung vermerkt ist." Braucht man nunmehr also doch eine Rechnung statt der Gutschrift? Für die Auskunft möchte ich mich schon vorab bedanken!
MfG Schrader
Hallo und vielen Dank für das nette Feedback und die vertrauensvolle Anfrage. Der Reihe nach:
1. Wenn Sie "Kleinunternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind (Jahresumsatz bis zu 17.500 Euro), brauchen Sie weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Auch nicht in den beiden ersten Jahren. Das Thema Umsatzsteuer können Sie vernachlässigen.
2. Dass Sie keine Voranmeldungen gemacht haben, ist also völlig o.k.
3. Die Bedienung Ihres Buchführungsprogramm kann ich Ihnen leider nicht erklären - zumal ich nicht genau weiß, um welches es sich handelt. (In der WISO-Reihe gibt es eine ganze Reihe von Programmen, die sich für die betriebliche Gewinnermittlung eignen.)
4. Ganz gleich mit welchem Programm Sie arbeiten: Sie haben auf jeden Fall die Möglichkeit, zu Beginn die Option "Kleinunternehmerregelung" zu aktivieren. Dadurch entfällt die automatische Aufteilung in Brutto- und Nettoanteil von Einnahmen und Ausgaben.
5. Falls Sie mit dem WISO Sparbuch 2009 und dessen Modul "Einnahmenüberschussrechnung und Kassenbuch" arbeiten, finden Sie im 4. Schritt des Einreichungsassistenten ("Grundeinstellungen für die Einnahmenüberschussrechnung") die Option "Für 2009 besteht Umsatzsteuerpflicht". Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, entfernen Sie dort das Häkchen - fertig.
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow
Hallo,
erst einmal "DANKE".. ich ahbe viel Neues erfahren...aber trotzdem eine Frage:
in meinem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" steht bei Kleinunternehmer-regelung, dass ich bei Inanspruchnahme dieser Regelung keinen Vorsteuerabzug geltend machen muss und es steht weiterhin als "Hinweis", dass Voranmeldungen nicht abzugeben sind.
Nun lese ich hier, dass man bei Existenzgründung monatlich eine Voranmeldung machen muss.
ich habe dies nicht gemacht, da dies so auf dieser Vorerfassung drauf stand... nun bin ich doch verunsichert... was muss ich also machen?
ich sitze nämlich bei meiner 1.Steuererklärung zum Kleinunternehmen (IT-Branche - Dienstleistungen) und verzweifle ein wenig, was ich wo udn wie eingeben muss, welche Kategorie ich bei "Ausgaben" bzw. "Einnahmen" anklicken muss ... denn je nachdem, was ich anklicke/auswähle, erscheint plötzlich bei Auswahl von "Bürobedarf" bei den Ausgaben statt 3,58 € nur noch eine Ausgabe von 3,01€ aber dann wieder einen USt-Anteil von 0,57 € ... wähle ich allerdings "sonstige Ausgaben" an, ist dies nicht so... was ist denn dann für mich besser?... ich blicke da noch nicht ganz durch, welchen Vor- und Nachteil ich nun habe.
über eine Erklärung würde ich mich freuen..
ach ja.. ich arbeite mit dem WISO-Programm und meine Familie hat seit über 10 Jahren im bereich der "normalen Einkommensteuererklärung" damit gute Erfahrungen gemacht, deswegen erhoffte ich mir, dass ich damit meine 1.Gewerbesteuererklärung/Umsatzsteuererklärung machen kann...
oder kann ich dem Finanzamt einfach eine Liste "Einnahmen-Ausgaben" übergeben udn gut ist?
andererseits möchte ich es auch "richtig" machen
Gruß und danke im Voraus
Danke, Markus,
für das nette Feedback!
"Was alles bei der Vorsteuer angegeben werden kann" hängt davon ab, welche Betriebsausgaben Sie hatten und wie viel Mehrwertsteuer auf den dazugehörigen Rechnungen und Quittungen ausgewiesen war: Sämtliche Mehrwertsteuersteuer-Beträge, die Sie bei Einkäufen für Ihren Betrieb bezahlt haben, können Sie als Vorsteuer von Ihren eigenen Umsatzsteuer-Einnahmen abziehen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen.
Was die "Steuerverpflichtungen" als Kleinunternehmer betrifft: In dem Fall genügt eine einfache EÜR. Einzelheiten entnehmen Sie unserem Grundlagenkurs
"Praxis der Einnahme-Überschussrechnung"
http://www.akademie.de/direkt?pid=9490
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Fande ich sehr interessant, danke!
Unklar ist für mich allerdings noch was alles bei der Vorsteuer angegeben werden kann, wo finde ich Informationen diesbezüglich? Würde gerne kein Geld verschenken :-)
Was muss ich als Selbstständiger in einem Jahr noch an Steuerverpflichtungen erledigen wenn ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe und erstmal der Umsatz sehr gering ist keine 10.000 im Jahr. Jahresabschluß? Bilanz? EÜR? oder, usw..
Gruß
Markus
Gemeinnützigkeit,
Körperschaft-/Gewerbesteuer,
Umsatzsteuer,
Spendenrecht,
Änderung Vereinsteuerrecht,
Es reicht nicht, dass gemeinützige Vereine auf ihren Zweck hin überprüft werden.
NEIN - die ständigen Attaken des Finanzamts auf die Vereine, die meiner Ansicht nach nur Beutelschneiderei ist, verhindern immer mehr die Bereitschaft bei der Vorstandstätigkeit.
Alles leer gedroschenes Stroh wenn von den regierenden Parteien behauptet wird, "DAS VEREINSLEBEN ZU FÖRDERN".
Die Regierenden vergessen ganz, dass die ehrenamtlichen Vorstände keine Fachleute oder Unternehmer sind. Vorstände in gemeinnützigen Vereinen opfern erhebliche Freizeit, haften auch noch für ihr Ehrenamt, wenn sie das Amt nicht gründlich genug ausüben.
Dagegen werden mit gut betuchten Steuerflüchtlingen zweifelhafte Abmachungen getroffen bei denen diese ihre Steuerschuld aus der Portokasse bezahlen. Das ganze wird dann noch blauäugig damit begründet, sonst überhaupt keine Steuern zu bekommen.
Weiter so - und es gibt bald keine Menschen mehr, die sich zu einem Ehrenamt in gemeinnützigen Vereinen zur Verfügung stellen.
Hallo,
es tut mir leid, dass unsere Informationen bei Ihnen nicht zu mehr Handlungsfähigkeit geführt haben, sondern zu wachsender Verzweiflung. Bevor Sie sich dadurch von Ihrer eigentlichen Arbeit abhalten lassen, sollten Sie Ihre Steuerangelegenheiten tatsächlich besser einem Experten überlassen. Wenn Ihnen der Steuerberater für die vorbereitenden Buchführungsarbeiten zu teuer ist (fragen Sie ihn doch einfach einmal, was das kostet!), kommt vielleicht ein/e Buchführungshelfer für Sie infrage!?
Andererseits: Sooo kompliziert ist die Sache bei Freiberuflern auch wieder nicht. Ja, das Finanzamt erwartet von Gründern in den beiden ersten Jahren Monat für Monat eine umfassende / vollständige Umsatzsteuervoranmeldung. Wenn Sie im Rahmen Ihrer Einnahmenüberschussrechnung alle Einnahmen und Ausgaben und die dazugehörigen Umsatz- bzw. Vorsteueranteile auflisten, brauchen Sie zu Beginn des Folgemonats nur einen Strich darunter zu ziehen und von der Summe der eingenommenen Umsatzsteuer die selbst bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) abzuziehen. Falls Sie - wie von uns empfohlen - die Dauerfristverlängerung beantragen, haben Sie dafür sogar einen Monat mehr Zeit. Gegen spätere Korrekturen hat das Finanzamt übrigens auch nichts einzuwenden.
Meine Frage: Bereitet Ihnen dieses Grundprinzip Probleme oder liegt es vielmehr an der für die Umsetzung erforderlichen Arbeitsorganisation bzw. den fehlenden Werkzeugen / der passenden Software?
Nicht verzweifeln - alles wird gut! :-)
Herzliche Grüße
Robert Chromow
Sehr geehrter Herr Chromow!
Vielen Dank für Ihre informativen Artikel. Dazu eine Frage: Das Finanzamt verlangt von mir eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Ich bin Freiberufler im IT-Bereich. Nach Recherchen auf den Seiten von Akademie.de und der Authentifizierung für Elster-Online bin ich wohl auch befähigt, meine vereinnahmte Ust zu bestimmen und abzuführen Geht es jedoch um all die verschiedenen vorsteuerabzugsberechtigten Betriebsausgaben (Telefon, Internet, Steuerberatung, Hardwarekäufe, Bus- und Bahntickets etc.) wächst meine Verzweiflung über die Kompliziertheit der Materie mit jeder neuen Info, die ich mir hier oder andreswo suche. Eigentlich müßte ich das wohl dem Steuerberater überlassen. Der ist aber schon für die alljährliche Stuererklärung teuer genug, und ich will ihn jetzt, wo mit der globalen Finanzkrise auch meine persönliche Auftragslage eher unerfreulich ist, nicht auch noch für die monatlichen Erklärungen bezahlen. Könnte ich mich also so aus der Affäre ziehen, daß ich für die monatlichen Erklärungen nur die großen, sicheren Vorsteuern abziehe, und den ganzen komplizierten Kleinkram für die Jahreserklärung und den Steuerberater aufspare? Oder muß auch schon die monatliche Erklärung umfassend / vollständig sein?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo csjc13,
Ihre Rechnung stimmt nicht ganz: Wenn die Rechnungssumme des Hotels 100 Euro beträgt, dann beläuft sich der Vorsteueranteil nicht auf 19 Euro, sondern auf knapp 16 Euro. Rechnen Sie nach: 84,03 Euro plus 19 % = 100 Euro.
Ihre übrigen Überlegungen sind völlig richtig - auch was die 19-%-USt. auf weitergereichts Nahverkehrsleistungen betrifft. Dass das "komisch" aussieht, macht nichts. :-) Hauptsache, der Fiskus bekommt seinen Teil vom Kuchen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
Ihre Antwort auf die Frage zur Spesenabrechnung ist mir nicht ganz klar. Wenn ich bspw. eine Hotelrechnung über 100 EUR habe und bezahlt habe, dann berechne ich davon 19 EUR als Vorsteuerabzug (Feld 66). Gleichzeitig stelle ich jedoch meinem Auftraggeber die Hotelkosten in Rechnung, d.h. ich schreibe auf meine Rechnung, dass ich 100 EUR verauslagt habe. Wenn ich jetzt darauf nochmals 19 % Ust. in meiner Rechnung erhebe, dann bekomme ich insgesamt 119 EUR von meinem Auftraggeber für die Übernachtung (obwohl sie nur 100 inkl. Ust. gekostet hat??). Davon muss ich dann wiederum 19 EUR an Ust. ans Finanzamt abführen. Ist das korrekt? Sieht ja auf den ersten Blick etwas komisch aus, wenn ich mehr berechne, als ich tatsächlich bezahlt habe. Aber muss wohl so sein, weil ich sonst Verlust mache. Und wie ist das dann bei den Fahrtkosten (Kurzstrecken), bei denen ich nur 7 % Vorsteuerabzug geltend machen kann? Kann ich dann trotzdem 19% Ust. dafür meinem Auftraggeber in Rechnung stellen?? Das ist schon alles ziemlich kompliziert. Schonmal im Voraus besten Dank für Ihre Antwort.
csjc13
Vielen Dank für den Kurs! Hier wird auch für Normalsterbliche ein gut verständlicher Einblick in das Thema "Umsatzsteuer" gegeben.
Hallo shanisch,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und die vertrauensvolle Nachfrage: Sofern Ihre Leistung keinen Befreiungstatbestand des § 4 UStG erfüllt, führt m. W. auch kein Weg an der Berechnung von Umsatzsteuer vorbei. Das ist jedoch nur meine amateuerhafte Einschätzung. Am besten wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Steuerberater. Einen Hinweis will ich Ihnen aber nicht vorenthalten: Wenn eine bestimmte Leistung tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit ist, hat das Auswirkungen auf den eigenen Vorsteuerabzug. Einzelheiten entnehmen Sie dem Beitrag:
"Trotz Umsatzsteuerpflicht umsatzsteuerfreie Rechnungen an Vereine, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=40217
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
prima. Und erneut: vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
Gründer74
> Zwischenzeitlich bin ich auf zwei weitere Fragen
> gekommen. Vermutlich fallen diese wohl langsam in den
> Bereich eines Steuerberaters,
Nun ja, Gründer74,
künftige Mitglieder von akademie.de genießen einen gewissen Sonderstatus. Deshalb halte ich die Honorarnote vorläufig noch zurück. ;-)
Was Ihre Fragen angeht: Ja, bei einer Kleinbetrags-Taxiquittung mit Steuersatzangabe dürfen Sie den Vorsteueranteil herausrechnen. Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr unterliegen bis zu 50 km dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Bei größeren Entfernungen gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %. Laut § 35 UStDV
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__35.html
dürfen Sie im Fall von Fahrausweisen die Vorsteuer auch dann herausrechnen, wenn kein Steuersatz ausgewiesen ist.
Bei der Erstattung von Spesen gibt es m. W. zwei Möglichkeiten: Entweder Ihr Kunde übernimmt die Bezahlung der Rechnungen selbst (z. B. die des Hotels). Oder Sie stellen ihm die Spesen in Rechnung. Dann müssen Sie auf die Bruttosumme noch einmal Umsatzsteuer aufschlagen.
Bitte beachten Sie: Alle Angaben wie immer ohne Gewähr: Ich bin kein Steuerberater. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, fragen Sie einen solchen - oder rufen Sie einfach beim Finanzamt an. Die kennen sich mit solchen Fragen aus :-) und sind erfahrungsgemäß viel hilfsbereiter und freundlicher als das gern kolportiert wird. (Aber auch dies ist nur mein ganz persönlicher Eindruck.)
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
das sind ja wirklich gute Nachrichten! Danke für die schnelle und präzise Antwort!
Zwischenzeitlich bin ich auf zwei weitere Fragen gekommen. Vermutlich fallen diese wohl langsam in den Bereich eines Steuerberaters, aber vielleicht können Sie diese ja auch noch beantworten:
In Ihren Ausführungen schreiben Sie, dass es bei Kleinbetragsrechnungen ausreichend sei, wenn diese den Bruttobetrag sowie den Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer aufweisen. Entsprechend müsste ich mir aus Taxirechnungen, auf denen der Steuersatz aufgeführt ist, die abgeführte Umsatzsteuer für einen Vorsteuerabzug rausrechnen können, bei Nahverkehrstickets, auf denen kein Steuersatz aufgeführt ist, aber nicht. Korrekt?
Ich habe mit einem Kunden vereinbart, dass dieser von mir vorgenommene Ausgaben für Übernachtungen und Reisen übernimmt. Wie verfahre ich in diesem Fall bezüglich der Umsatzsteuer? Führe ich diese auch zum Vorsteuerabzug an und stelle dem Kunden nur den Nettobetrag in Rechnung?
Viele Grüße
Gründer74
Hallo Gründer74,
danke für die nette Rückmeldung. Im Gegenzug habe ich nur gute Nachrichten für Sie:
1. Ja, die bezahlte Vorsteuer der von Ihnen genannten Ausgaben tragen Sie in einer Summe in das Feld 66 ein.
2. Nein, eine Unterscheidung nach verschiedenen Steuersätzen ist nicht erforderlich.
3. Die Belege müssen Sie *überhaupt nicht* einreichen: Mit Ihrer Unterschrift unter die Einnahmenüberschussrechnung und die Umsatzsteuererklärung erklären Sie Anfang nächsten Jahres im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, dass alle Angaben mit den Steuervorschriften übereinstimmen. Allerdings kann das Finanzamt Ihre Unterlagen im Rahmen einer Steuerprüfung unter die Lupe nehmen. Sofern es im Einzelfall keine Verdachtsmomente gibt, findet eine solche Prüfung bei Klein- und Kleinstunternehmen im Schnitt höchstens alle 25 Jahre statt. Oft auch gar nicht. :-)
Wenn Sie sicher sein wollen, dass alles seine Richtigkeit hat, suchen Sie sich am besten einen guten Steuerberater. Sie können Anfang nächsten Jahres aber auch mit Ihren gesammelten Belegen direkt zum Finanzamt gehen. Dort gibt es üblicherweise mindestens einen Mitarbeiter, der Gründern und Jungunternehmern mit Rat und Tat zur Seite steht. Falls Sie das versuchen: Lassen Sie uns doch bitte wissen, welche Erfahrungen Sie gemacht haben.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert Chromow
Endlich mal eine komprimierte und zugleich verständliche Einführung in die Materie - sehr hilfreich! Bevor ich jedoch erstmals meine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgebe, wüsste ich gern noch folgende Fragen beantwortet:
Ich habe bisher nur Ausgaben für EDV/IT, Büromöbel, Kundenakquise-Reisen etc. getätigt. Fallen diese alle unter Feld 66 der abziehbaren Vorsteuer-Beträge und sind sie wirklich nur als Summe anzugeben? (Wird nicht sonst mindestens zwischen dem Regelsteuersatz i.H.v. 19% und dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7% differenziert?)
Wann und in welcher Form habe ich die entsprechenden Belege (Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen) einzureichen? Jetzt, bei der Jahresanmeldung oder nur auf Anfrage?
Vielen Dank im Voraus für die weitere Unterstützung
Gründer74
Spitze!