Praxiskurs Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer

Von: Robert Chromow
Stand: 4. Mai 2011
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Grundlagen: Begriffe und Verfahren

Wenn die Umsatzsteuer etwas verharmlosend als "durchlaufender Posten" bezeichnet wird, dann ist das lediglich ein Hinweis darauf, dass sie - normalerweise - keine Auswirkung auf den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen hat. Sie ist nämlich im Ergebnis eine Verbrauchssteuer, die in voller Höhe von den privaten Endkunden aufgebracht werden muss. Sieht man von einigen wenigen steuerbefreiten Waren und Dienstleistungen ab, ist der Endverkaufspreis also immer ein (Brutto-)Betrag, der sich aus dem eigentlichen (Netto-)Umsatz und dem Umsatzsteueranteil zusammensetzt.

Brutto? Netto?

Die Begriffe "Brutto" und "Netto" können im Berufs- und Geschäftsleben ganz unterschiedliche Bedeutungen haben. Auf den folgenden Seiten bedeutet Brutto ganz einfach "inklusive Umsatzsteuer". Wenn Sie sich darüber hinaus mit den Brutto-Netto-Aspekten weiterer Steuerarten und Sozialversicherungsbeiträge informieren möchten, empfehlen wir den Grundlagenbeitrag "Richtig vom Brutto zum Netto und zurück rechnen - bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung".

Zurück zur Umsatzsteuer: Die an der Wertschöpfungskette beteiligten Produzenten und Dienstleister reichen den Steueranteil an den jeweils nächsten Abnehmer weiter und müssen "nur" die Differenz zwischen selbst bezahlter Umsatzsteuer (das ist die Vorsteuer) und der von ihren Kunden vereinnahmten Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Daher übrigens auch die gelegentlich für Verwirrung sorgende, inhaltlich aber völlig gleichbedeutende Begriff Mehrwertsteuer. Der rührt daher, dass die Unternehmer nur die Umsatzsteuer auf den in ihrem Betrieb erwirtschafteten "Mehrwert" beim Finanzminister abliefern müssen. Die Betriebe arbeiten sozusagen als unbezahlter "Inkasso-Dienstleister" für den Fiskus.

Beispiel:

Das sieht dann zum Beispiel so aus:

Angenommen ein Unternehmer hat im April 2011 ...

  • Brutto-Einnahmen in Höhe von insgesamt 3.570 Euro,

  • die sich aus einem Netto-Erlös (Umsatz) von 3.000 Euro

  • plus 19 Prozent Umsatzsteuer = 570 Euro

... zusammensetzen. Im gleichen Zeitraum kauft er seinerseits ...

  • Waren und Dienstleitungen im Brutto-Gesamtwert von 1.071 Euro

  • d. h. einem Netto-Einkaufswert von 900 Euro

  • plus 19 Prozent Umsatzsteuer = 171 Euro

Er hat also 570 Euro Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) von seinen Kunden erhalten und selbst 171 Euro Umsatzsteuer (= Vorsteuer) an seine Lieferanten gezahlt. Den Vorsteueranteil darf er von seinen Umsatzsteuer-Einnahmen abziehen. Anhand des konstruierten Beispiels erkennen Sie gut, dass die Differenz in Höhe von 399 Euro betragsmäßig identisch ist mit der 19-prozentigen Umsatzsteuer auf den erwirtschafteten Netto-"Mehrwert" von 2.100 Euro (3.000 Euro minus 900 Euro = 2.100 Euro x 19 Prozent = 399 Euro).

Bitte wundern Sie sich nicht, dass diese Rechnung in der Praxis nicht auf den Euro genau aufgeht: Das liegt daran, dass nicht alle Einkäufe dem "allgemeinen Steuersatz" von 19 Prozent unterliegen: Manche Lieferungen und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, andere unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von zurzeit 7 Prozent. Doch dazu später mehr.

Im laufenden Betrieb sind die Betriebseinnahmen in der Regel höher als die Betriebsausgaben (oder sollten es zumindest sein). Daher liegt auch die vereinnahmte Umsatzsteuer normalerweise über der gezahlten Vorsteuer - es ergibt sich also eine Umsatzsteuer-Schuld gegenüber dem Finanzamt, die sogenannte Zahllast.

Gerade in der Anlaufphase eines neuen Unternehmen ist das aber oft umgekehrt: Denn bevor die Einnahmen sprudeln, gilt es erst einmal zu investieren und einzukaufen. Die Summe der gezahlten Vorsteuern ist dann höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer. Es entsteht also ein sogenannter Vorsteuerüberhang, den man anstandslos vom Finanzamt erstattet bekommt.

Ganz gleich, ob Umsatzsteuer-Zahllast oder Vorsteuerüberhang: Ihre Umsatzsteuereinnahmen und -ausgaben müssen steuerpflichtige Selbstständige und Unternehmer laufend unaufgefordert mit dem Fiskus abrechnen (Stichwort: Umsatzsteuervoranmeldung). Die eigenhändig ermittelte Zahllast ist unaufgefordert ans Finanzamt zu überweisen. Mehr dazu auf den folgenden Seiten.

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