Praxiskurs Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer

Von: Robert Chromow
Stand: 4. Mai 2011
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Alternative: Besteuerung nach "vereinbarten" oder "vereinnahmten" Entgelten?

Geringeres Steuer-Risiko, mehr Liquiditäts-Sicherheit und noch dazu Zinsvorteile: Der in vielen Fällen mögliche Wechsel zur Ist-Besteuerung oder auch "Umsatzsteuer-Berechnung nach vereinnahmten Entgelten" bringt fast nur Vorteile mit sich. Wir erläutern den Unterschied zwischen der Soll- und Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer.

Normalerweise ist die Umsatzsteuer in dem Monat oder Quartal fällig, in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt worden ist. Ob und wann die dazugehörige Rechnung geschrieben wird und vor allem, wann die Kunden die Rechnung endlich bezahlen, kümmert den Fiskus herzlich wenig.

Dieses "Soll-Prinzip", die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten kann jedoch vor allem für kleinere Betriebe zu bedrohlichen Liquiditätslücken führen: Dann nämlich, wenn die Rechnung für einen größeren Auftrag zwar bereits geschrieben ist, der Kunde noch nicht gezahlt hat - das Finanzamt aber unnachsichtig auf Überweisung seines "Anteils" am Geschäft besteht.

Ist statt Soll: Erleichterung für Freiberufler und kleinere Betriebe

Für Gewerbetreibende mit einem Jahresumsatz von bis zu 250.000 Euro (bis Ende 2011 vorübergehend sogar bis zu 500.000 Euro) gibt es daher die Möglichkeit, auf Antrag zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten überzugehen. Freiberufler dürfen die Steuererleichterung sogar unabhängig von Umsatz- und Gewinngrenzen in Anspruch nehmen. Bei der sogenannten "Ist-Besteuerung" des Umsatzes muss die Umsatzsteuer erst dann abgeführt werden, wenn sie auch tatsächlich auf dem Konto des Unternehmens eingegangen ist.

Einmal ganz abgesehen davon, dass die Ist-Besteuerung zur Risiko-Verringerung, mehr Liquiditätssicherheit und geringeren Finanzierungskosten führt: Sie bringt unter Umständen sogar Zinsvorteile. Immerhin vergehen wenigstens zwei Wochen, oft jedoch mehrere Monate, bis die vereinnahmte Umsatzsteuer tatsächlich an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Zahlungsengpässe vermeiden!

So erfreulich dieser Sachverhalt auch sein mag, Anlass zum unbeschwerten Finanz-Jonglieren bietet die Zeitlücke zu Ihren Gunsten keineswegs: Denken Sie immer daran, dass Ihre Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt Fremdkapital darstellt. Zum fälligen Zeitpunkt müssen Sie unbedingt flüssig sein - der Staat ist bekanntlich einer der "gnadenlosesten" Gläubiger.

So sind die Forderungen des Fiskus ohne weitere gerichtliche Mahnverfahren unmittelbar vollstreckbar. Wer da im Einzelfall nicht mit besonders guten Argumenten aufwarten kann, macht deshalb schnell Bekanntschaft mit dem Gerichtsvollzieher.

Steuerschätzung in eigener Sache

Wie Sie böse Überraschungen bei der Umsatz- und Einkommensteuer vermeiden und für eine angemessene Steuerrücklage sorgen, erfahren Sie in unserem Praxistipp "Steuerschätzung, selbst gemacht".

Was Sie bei Geschäfte in der EU beachten müssen und was es mit der ominösen Umsatzsteueridentnummer auf sich hat, erfahren Sie auf der nächsten Seite.