Steuerschuld und Abzugsrecht
Steuerpflichtig sind bei der Umsatzsteuer die Endverbraucher. Selbstständige und Unternehmer sind also genau genommen nur die Steuerschuldner. Zu Schuldnern wider Willen werden sie durch § 1 Umsatzsteuergesetz: Der unterwirft sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer, die "ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens" erbringt.
Als Unternehmer in diesem Sinn handeln Sie, wenn Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit dauerhaft und selbstständig ausüben.
Allerdings enthält das Gesetz auch eine umfangreiche Liste von Waren und Dienstleistungen, auf die keine Umsatzsteuer erhoben werden muss. Bei den steuerbefreiten Lieferungen und Leistungen wird darüber hinaus unterschieden zwischen ...
Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt (wie Exporten oder See- und Luftfahrt-Leistungen) und
Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (wie bei Krediten, Heil-Dienstleistungen, Kultur- oder Bildungsaufgaben).
Lieferantenfalle
Diese Unterscheidung ist übrigens nicht nur wichtig für die Betriebe und Selbstständigen aus diesen Branchen selbst. Auch für deren Lieferanten gilt: Wer darauf verzichtet, seiner umsatzsteuerbefreiten Kundschaft (z. B. bestimmten Bildungseinrichtungen) Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, darf für diesen Teil seiner eigenen Umsätze auch keine (anteilige) Vorsteuer abziehen!
Einzelheiten entnehmen Sie unserem Praxistipp "Umsatzsteuerfreie Rechnungen trotz Umsatzsteuerpflicht: Geht das überhaupt?"
Die Einschränkung macht aber auch deutlich, dass Selbstständige und Unternehmer ihre Vorsteuern grundsätzlich unabhängig vom Umsatzsteuer-Tarif der eigenen Leistungen geltend machen dürfen: Wer also selbst - etwa als Gemüsehändler oder Journalist - nur 7 Prozent Umsatzsteuer erhebt, darf davon sehr wohl seine Vorsteuer in voller Höhe abziehen - auch wenn dadurch ein Vorsteuerüberhang entsteht!
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