Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Berechnungsschema
Maßgeblich für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist der im entsprechenden Abrechnungszeitraum (Tag, Woche, Monat) zu beanspruchende Nettolohn.
Um den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu ermitteln, hat der Arbeitgeber zunächst den Bruttolohn des Schuldners (Arbeitnehmer) festzustellen und anschließend die in § 850 a ZPO und § 850 e ZPO genannten Beträge in Abzug zu bringen.
Monatlicher Bruttoverdienst |
....... Euro |
hiervon abzuziehen sind: |
....... Euro |
unpfändbare Bezüge nach § 850 a ZPO |
....... Euro |
Lohnsteuer |
....... Euro |
Kirchensteuer |
....... Euro |
Solidaritätszuschlag |
....... Euro |
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) |
....... Euro |
Verbleibendes (pfändbares) Nettoeinkommen |
....... Euro |
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen (§ 850e ZPO). Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (z.B. Kost, Wohnung etc.), so sind diese Sachleistungen mit den Barvergütungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850 c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
Rangfolge bei mehreren Pfändungen
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität geht die beim Drittschuldner früher eingegangene Pfändung einer später zugestellten vor. Werden mehrere Pfändungen gleichzeitig (gleiches Datum und identische Uhrzeit) zugestellt, haben sie den gleichen Rang. Auch bei Pfändungen von Unterhaltsgläubigern gilt das Prinzip der zeitlichen Priorität. Das zuständige Vollstreckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen festsetzen.
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so hat der Drittschuldner (Arbeitgeber) die Möglichkeit, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse den Schuldbetrag bei dem Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, zu hinterlegen. Der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, kann dies vom Drittschuldner verlangen. (Dadurch kann der Gläubiger sicherstellen, dass seine zweit- oder drittrangige Forderung im Bestreitensfall, d.h. wenn er den Betrag zurückzahlen müsste, beim Gericht sichergestellt ist. Dadurch kann er aber erreichen, dass er evtl. wenigstens einen Teilbetrag erhält.)
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