Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Berechnungsschema
Maßgeblich für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist der im entsprechenden Abrechnungszeitraum (Tag, Woche, Monat) zu beanspruchende Nettolohn.
Um den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu ermitteln, hat der Arbeitgeber zunächst den Bruttolohn des Schuldners (Arbeitnehmer) festzustellen und anschließend die in § 850 a ZPO und § 850 e ZPO genannten Beträge in Abzug zu bringen.
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