Lohnpfändung beim Arbeitnehmer

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. April 2010
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Checkliste Lohn- und Gehaltspfändung

Wirksamkeitsvoraussetzungen

  • Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde, vollstreckbarer Anwaltsvergleich)

  • vollstreckbare Ausfertigung

  • Antrag des Gläubigers auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber

Pflichten des Arbeitgebers

  • Auskunftspflicht: Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an, dem Gläubiger gegenüber zu erklären:

    • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,

    • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

    • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

    • Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber!

  • Verbot der Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses

  • Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile

Berechnung des pfändbaren Betrags

  • Pfändbar: Alle Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis, auch Vergütungsfortzahlungen bei Nichtleistung, z. B.: Betriebsrenten, Karenzentschädigung, Rentenleistungen, Sozialplanabfindungen, Kündigungsabfindungen

  • Unpfändbare Bezüge:

    • die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen,

    • Urlaubsgelder,

    • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, die an den Schuldner gewährt werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,

    • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,

    • Weihnachtsvergütungen bis zu einem Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro,

    • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,

    • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; hiervon nicht betroffen sind jedoch Vergütungen für Auszubildende,

    • Sterbe- und Gnadenbezüge,

    • Blindenzulagen.

  • Bedingt pfändbar: Die folgenden Bezüge sind nur pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Arbeitnehmers zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles die Pfändung der Billigkeit entspricht:

    • Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder Gesundheit zu entrichten sind,

    • Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen und die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten,

    • fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht,

    • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,

    • Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt

  • Pfändungsfreigrenzen: Schuldner ohne unterhaltspflichtige Personen: 985,15 Euro bzw. 226,72 Euro wöchentlich, 45,34 Euro täglich

    Bei Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, um 370,76 Euro monatlich (85,32 Euro wöchentlich, 17,06 Euro täglich) für die erste Person der Unterhalt gewährt wird. Für die zweite bis fünfte Person erhöht sich der Betrag um je 206,56 Euro monatlich (47,54 Euro wöchentlich, 9,51 Euro täglich) bis zu einem Höchstbetrag von maximal 2182,15 Euro monatlich (502,20 Euro wöchentlich, 100,44 Euro täglich). Beachte: § 850 c Abs. 1 und 2 ZPO

Berechnungsschema

Monatlicher Bruttoverdienst

.... Euro

hiervon abzuziehen sind:

unpfändbare Bezüge

.... Euro

Lohnsteuer

.... Euro

Kirchensteuer

.... Euro

Solidaritätszuschlag

.... Euro

Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)

.... Euro

Verbleibendes (pfändbare) Nettoeinkommen

.... Euro

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