Lohnpfändung
Grundlagen
Bei einer Pfändung wird zwischen
einer gewöhnlichen Pfändung und
einer bevorrechtigten Pfändung (Unterhaltspfändung)
unterschieden.
Bei einer gewöhnlichen Pfändung wird unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen und des pfändbaren Netto-Einkommens des Mitarbeiters der Pfändungsbetrag aus der Pfändungstabelle ermittelt.
Bei einer Unterhaltspfändung ist dem Schuldner, also Ihrem Mitarbeiter, nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Die Höhe dieses Betrages bzw. den unpfändbaren Prozentsatz legt das Vollstreckungsgericht fest. Die Pfändungstabelle findet keine Anwendung.
Zu den Aufgaben der Lohnabrechnung gehört auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Als Arbeitgeber sind Sie gegenüber dem Gläubiger für eine ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung verantwortlich. Gleichzeitig jedoch müssen Sie die Interessen des Arbeitnehmers wahren und sich an die Vollstreckungsschutzbestimmungen (§§ 850 bis 850 k Zivilprozessordnung) halten.
Eine Pfändung wird mit Zustellung des Beschlusses wirksam. Diesem Zeitpunkt kommt vor allem für die Rangfolge Bedeutung zu, wenn dasselbe Arbeitseinkommen durch mehrere Gläubiger gepfändet wird.
Als Arbeitgeber sollten Sie deshalb stets den Zustellungszeitpunkt des Pfändungsbeschlusses vermerken!
Lohnsteuerliche und beitragsrechtliche Behandlung
Geht der Anspruch auf Arbeitslohn auf einen Dritten über, so ist dieser Vorgang steuer- und beitragsrechtlich ohne Bedeutung. (Der aufgrund der Pfändung direkt an einen Dritten überwiesene Teil des Arbeitslohns gilt nämlich als dem Arbeitnehmer zugeflossen, der aber seiner Steuer- und Beitragspflicht bereits nachgekommen ist.)
Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 bis 850 k Zivilprozessordnung spielen für die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung keine Rolle. Das bedeutet, dass der Steuerabzug auch dann zulässig ist, wenn sich dadurch ein Nettolohn ergibt, der unter den Pfändungsgrenzen liegt. Reicht z.B. bei der Gewährung von Sachbezügen der Barlohn für den Lohnsteuerabzug nicht aus, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Differenz an den Arbeitgeber zu bezahlen.
Begriff des Arbeitseinkommens
Das Arbeitseinkommen umfasst unabhängig von der Bezeichnung alle Vergütungen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zustehen. Auch der Wert der Sachbezüge wird dem Arbeitseinkommen zugerechnet, wenn sie neben dem Geldeinkommen bezogen werden (z.B. freie Unterkunft und Verpflegung, geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung).
Berechnung des pfändbaren Nettoarbeitseinkommens und Ermittlung der Pfändungsgrenze
Vom Bruttoarbeitseinkommen sind abzuziehen:
Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag
-
Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und gleichgestellte Abgaben in der "üblichen" Größenordnung
Zu den gleichgestellten Abgaben gehören die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Als "üblich" gelten Beiträge, die mit denen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbar sind.
gesetzlicher Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die gesetzlichen Lohnabzüge mindern auch insoweit das Nettoarbeitseinkommen, als sie auf unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens entfallen (z.B. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf das zusätzliche Urlaubsgeld). Die unpfändbaren Teile des Arbeitslohns sind bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge mit dem Bruttobetrag abzuziehen (sog. Bruttoprinzip, s. nachfolgendes Beispiel), obwohl dies zu einer doppelten Berücksichtigung der auf die unpfändbaren Teile des Arbeitslohns entfallenden Abzüge führt (Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 14.01.2000 - 19 Sa 2154/99).
Die Pfändungsgrenze hat der Arbeitgeber anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln. Diese weist zu dem jeweiligen Nettoarbeitseinkommen den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners aus. Die unterhaltsberechtigten Angehörigen hat der Arbeitgeber zu ermitteln. Die Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte geben in der Regel Auskunft über die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder. Der Mitarbeiter hat die exakte Zahl der Unterhaltsberechtigten durch Vorlage geeigneter Unterlagen klarzustellen. In Betracht kommen:
der Ehegatte,
der frühere Ehegatte,
Verwandte (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
die Mutter eines nichtehelichen Kindes.
Berücksichtigt werden Unterhaltsberechtigte, denen gegenüber der Mitarbeiter zu Unterhaltszahlungen gesetzlich verpflichtet ist und denen er auch tatsächlich Unterhalt zahlt (§ 850c ZPO).
Die Berechnung des Nettoarbeitseinkommens und der Pfändungsgrenze wird an folgendem Beispiel verdeutlicht:
Beispiel
Ein Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 2.000 Euro brutto erhält im Mai 2009 eine Überstundenvergütung von 125 Euro und ein Urlaubsgeld von 200 Euro. Der Arbeitnehmer hat auf seiner Lohnsteuerkarte 2009 folgende Eintragungen: Steuerklasse III/0, Religionszugehörigkeit: evangelisch. Der Arbeitgeber gewährt eine zusätzliche vermögenswirksame Leistung in Höhe von 27 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer legt darüber hinaus selbst 13 Euro vermögenswirksam an.
Für Mai 2009 ergibt sich folgende Lohnabrechnung:
Monatslohn |
|
2.000 Euro |
Überstundenvergütung |
|
|
Grundvergütung |
100 Euro |
|
Zuschlag 25% |
25 Euro |
125 Euro |
zusätzliches Urlaubsgeld |
|
200 Euro |
tarifliche vermögenswirksame Leistung |
27 Euro |
|
Bruttoarbeitslohn |
|
2.352 Euro |
Abzüge (aus 2.352 Euro): |
|
|
Lohnsteuer (Steuerklasse III/0) |
104,33 Euro |
|
Solidaritätszuschlag |
0 Euro |
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Kirchensteuer (8%) |
8,34 Euro |
|
Sozialversicherung (20,775%) |
488,63 Euro |
601,30 Euro |
Verbleiben |
|
1.750,70 Euro |
abzüglich vermögenswirksame Anlage |
40 Euro |
|
Nettolohn |
|
1.710,70 Euro |
Vom Nettolohn sind die Beträge abzuziehen, |
|
|
die Hälfte der Überstundenvergütung |
62,50 Euro |
|
das Urlaubsgeld |
200 Euro |
|
Als vermögenswirksame Leistung ist nicht nur der Betrag unpfändbar, |
0 Euro |
262,50 Euro |
maßgebendes Nettoarbeitseinkommen |
1.448,20 Euro |
|
Für das maßgebende Nettoarbeitseinkommen ist der pfändbare Betrag aus der Lohnpfändungstabelle abzulesen. Der pfändbare Betrag beträgt unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau |
42,05 Euro |
|
An den Arbeitnehmer sind auszuzahlen: |
|
|
Nettolohn |
|
1.710,70 Euro |
abzüglich Pfändungsbetrag |
|
42,05 Euro |
auszuzahlender Betrag |
|
1.668,65 Euro |
Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
Bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen ist die Lohnpfändungstabelle nicht anwendbar.
Der pfandfrei bleibende Betrag wird vielmehr vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss festgelegt. Das für die Pfändung verfügbare Nettoarbeitseinkommen hat der Arbeitgeber wie bei anderen Pfändungen selbst zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass dem Schuldner von Überstundenvergütungen, vom zusätzlichen Urlaubsgeld und vom Weihnachtsgeld mindestens die Hälfte des Betrags belassen werden muss, der bei einer anderweitigen Pfändung unpfändbar wäre.
Lohnpfändung und Lohnabtretung: Was können betroffene Arbeitnehmer tun?
Jährlich werden in Deutschland millionenfach Lohn und Gehalt gepfändet oder abgetreten. Was sind die rechtlichen Grundlagen? Ist die Lohnpfändung ein Kündigungsgrund? Welche vorbeugenden Klauseln empfehlen sich für den Arbeitsvertrag? Und mit welchen Tricks und Gegenmitteln arbeiten Schuldner und Gläubiger? Antworten zu diesen und anderen Fragen finden Sie im Infopaket: "Lohnpfändung und Lohnabtretung".
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