Lohnpfändung und Lohnabtretung

Von: Dietrich von Hase
Stand: 12. August 2011
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Verhalten der Gläubiger bei der Lohnpfändung

Für den Gläubiger ist es bei der Lohnpfändung nicht nur wichtig, dass er an der Quelle pfändet. Er muss auch möglichst schnell pfänden, damit ihm eventuelle andere Gläubiger nicht zuvorkommen. Bei Pfändungen gilt nämlich die Regel: Wessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Gericht zuerst an den Arbeitgeber zustellt, der wird zuerst bedient. Der nächste Gläubiger erhält erst etwas, nachdem die Forderungen des zuerst Pfändenden ausgezahlt sind.

Wegen dieser Reihenfolge bemühen sich Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel, möglichst schnell an die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners zu kommen. Dem Gläubiger ist die Arbeitgeberadresse spätestens dann bekannt, wenn er - nach einer unbefriedigenden Sachpfändung des Gerichtsvollziehers - die eidesstattliche Versicherung des Schuldners verlangt. Bei dieser muss der Schuldner sein Gehalt und seinen Arbeitgeber nennen. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag Eidesstattliche Versicherung - was tun?.

Der Gläubiger hat jedoch schon vorher einige Möglichkeiten, die Arbeitgeberadresse zu ermitteln:

  • Internetrecherche: Es wird nach Namen und Wohnort des Schuldners im Internet recherchiert. Vielleicht findet sich so dessen E-Mail-Firmenadresse oder sonstige Hinweise auf seine Beschäftigung. Soziale Netzwerke, wie z. B. XING, sind dabei oft sehr aufschlussreich.

  • Anruf unter Vorwand: Es wird in der Wohnung des Schuldners zur Arbeitszeit unter einem dringenden Vorwand angerufen. Nimmt dort ein Mitbewohner ab, wird nach der Rufnummer am Arbeitsplatz verlangt.

Ergebnis: Besitzt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel und ist der Schuldner Arbeitnehmer, so kann dieser mit einer baldigen Lohn- bzw. Gehaltspfändung rechnen.

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