Mahnungen und Mahnbriefe

Von: Dr. Thomas Wedel
Stand: 12. März 2007
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Der Weg zur Mahnung

Mahn-Mustertexte

Fast jedes Buchhaltungsprogramm bietet auch eine "automatische Mahnung" an. Es handelt sich hierbei um vorgegebene Mustertexte, die übernommen oder auch abgewandelt werden können.

Übliche Mahntexte sind etwa wie folgt gestaltet:

Beispiel: Briefbogen der Firma

Herrn Rainer Musterkunde

Musterplatz 1

12345 Musterhausen

Kd.Nr. 10.000

Datum: von heute

1. Mahnung

Sehr geehrter Herr Musterkunde,

nach unseren Buchhaltungsunterlagen haben Sie folgende Rechnung noch nicht bezahlt:

Beschreibung ...

Wir bitten Sie, den Rechnungsbetrag nunmehr umgehend zu überweisen und zwar auf das Konto 542321 bei der Musterbank in Musterhausen, BLZ 98765432

Mit freundlichen Grüßen

Diese Art der Mahnung ist in der Praxis üblich, aber nur bedingt wirkungsvoll, da sie sehr routinemäßig aussieht und den Kunden - auch wenn der Name korrekt mit "sehr geehrt..." ausgedruckt ist - nicht wirklich anspricht. Diese Mahntexte sind i.d.R. sehr unpersönlich gehalten. Wie Sie es besser machen könnten, folgt nun.

Die schriftliche Mahnung

Die gebräuchlichste Form, einen Schuldner zur Zahlung aufzufordern, ist die schriftliche Mahnung. Diese Form der Kommunikation hat den Nachteil, dass sie einseitig ist. Der Schuldner kann deshalb diese Zahlungsaufforderung leicht ignorieren. Worauf also kommt es an?

Zum Begriff der Mahnung

Eine Mahnung ist grundsätzlich in jeder an den Schuldner gerichteten eindeutigen Zahlungsaufforderung zu erblicken. Sie muss bestimmt und unbedingt sein in dem Sinne, dass der Schuldner nicht im unklaren darüber bleiben darf, dass der Gläubiger die Leistung jetzt ernstlich verlangen will. Die Folgen der Anmahnung einer fälligen Forderung ergeben sich aus dem Gesetz.

Das Gesetz verlangt weder zusätzliche Erklärungen, etwa eine Fristsetzung, noch kann es selbstverständlich darauf ankommen, ob der Gläubiger sich mehr oder weniger freundlich oder unfreundlich äußert, da konziliante Formulierungen im Rahmen engerer Geschäftsbeziehungen durchaus die Regel sind. Aus der höflichen Form einer Zahlungsaufforderung kann der Schuldner im Regelfall nicht darauf schließen, der Gläubiger wolle nur eine rechtlich unerhebliche und daher im Grunde überflüssige Äußerung abgeben.

Der (rechtlich) vielzitierte Satz, eine Mahnung müsse erkennen lassen, dass die Nichtleistung Folgen haben werde, bedeutet demgemäß nicht, dass die Mahnung ihrem Inhalt nach über eine bestimmte Zahlungsaufforderung hinausgehen müsste. Er gewinnt vielmehr im wesentlichen nur Bedeutung, wenn die Erklärung des Gläubigers schon ihrem Inhalt nach keine bestimmte Zahlungsaufforderung enthält. So etwa bei der Erklärung, der Lieferung werde "gern entgegengesehen", oder bei einer Formulierung, nach der der Gläubiger "für eine Mitteilung dankbar wäre, wann er die Lieferung erwarten dürfe".

Abgesehen von solchen Fällen mögen sich unter besonderen Umständen nach der Eigenart eines konkreten Falles einmal Zweifel ergeben, ob der Gläubiger willens sei, notfalls Rechtsansprüche aus dem Verhalten des Schuldners herzuleiten. Nur wenn es so liegt, muss der Gläubiger ausdrücklich klarstellen, dass er notfalls aus der verspäteten Leistung Folgerungen ziehen werde. In aller Regel aber bedarf es eines solchen Zusatzes zu einer bestimmten Zahlungsaufforderung nicht.

Üblicherweise werden bei Mahnungen Formbriefe verwendet. Wesentlich erfolgversprechender als Formbriefe sind dabei individuell auf den einzelnen Schuldner zugeschnittene Mahnschreiben (oder Briefe, die so aussehen, als seien sie individuell geschrieben).

Ein Formbrief erweckt nämlich den (negativen) Eindruck eines nicht wichtig zu nehmenden Routineschreibens. Deshalb ist es üblich, mittels Einsatz der Textverarbeitung eine Zusammenstellung verschiedener Textbausteine zu einem relativ individuellen Mahnschreiben zu verwenden, um dem Mahnschreiben eine persönliche Note zu verleihen. Künftig soll man jedem Mahnbrief ansehen, dass ein(e) Mahnfachmann/Mahnfachfrau am Werk war.

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