Mahnungen und Mahnbriefe

Von: Dr. Thomas Wedel
Stand: 12. März 2007
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Typische Schuldner-Tricks - und Gegenmaßnahmen

Typische Schuldner-Tricks

Zum Abschluss soll schließlich auch noch ganz kurz auf einige gängige Schuldner-Strategien eingegangen werden.

In verschiedenen Ratgebern (Titel z.B.: "Schulden machen - aber richtig" oder "Schuldnertricks-Report") werden Schuldnern Tricks und Schliche vermittelt, wie die Bezahlung ausstehender Rechnungen soweit wie möglich hinausgezögert oder sogar ganz vereitelt werden kann.

Ziele sind: Zeit schinden, Gläubiger verunsichern, durch fortwährendes Bereiten von Schwierigkeiten den Gläubiger zum Verzicht zumindest auf einen Teil seiner berechtigten Forderung oder sogar zur völligen Resignation zu zwingen.

Ganz gerissene Schuldner versuchen es mit folgender (rechtlich legaler) Vorgehensweise:

Nach Mahnung wird dem Gläubiger ein Verrechnungsscheck über einen Teilbetrag der Forderung, z.B. über 3.500 Euro bei einer Forderung von 5.000 Euro, verbunden mit der Mitteilung übersandt, dass unter der Bedingung, dass, wenn der Scheck eingelöst wird, eine Einigung dahingehend zustande kommt, dass kein Mehrbetrag mehr geschuldet wird (die Angelegenheit also insgesamt erledigt ist) und dass man diesbezüglich auch auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet.

Rein rechtlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Einlösung des Schecks durch den Gläubiger ohne Widerspruch dann als rechtswirksame Annahme des unterbreiteten Vergleichsangebots zu werten.

Es reicht dabei nicht, wenn der Gläubiger erst nach der Wertstellung gegenüber dem Schuldner zum Ausdruck bringt, dass er die Zahlung nur als Abschlagszahlung auffasst, da nach der Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt die Annahme des Vergleichsangebots längst erfolgt ist. Um dies zu vermeiden, muss der Gläubiger vor der Scheckeinreichung durch ein Schreiben gegenüber dem Schuldner erklären, dass er das Vergleichsangebot nicht annehme und den Scheck lediglich als Abschlagszahlung betrachte.

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