Mahnen und Schweigepflicht: Ärzte und offene Rechnungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 8. November 2011
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Sonderfälle

Sonderfall - Der Arzt in der Insolvenz

Auch das ist inzwischen kein völliger Ausnahmefall mehr: der Arzt, der seine Praxis aus wirtschaftlichen Gründen schließen und im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden muss. Im Insolvenzverfahren ist der Arzt wie jeder andere Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter sämtliche Vermögensgegenstände, zu denen auch seine noch offenen Forderungen gegen Privatpatienten gehören, offenzulegen. Auf eine Einwilligung seiner Patienten kann der Arzt an dieser Stelle nicht unbedingt hoffen. Verstößt er mit der Mitteilung der abrechnungsrelevanten Daten an den Insolvenzverwalter gegen die ärztliche Schweigepflicht?

Gläubigerschutz hat Vorrang

Im Falle einer Insolvenz eines Arztes räumt der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05. Februar 2009 - IX ZB 85/08) dem Gläubigerschutz ausdrücklich den Vorrang ein.

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