Sonderfälle
Sonderfall - Der Arzt in der Insolvenz
Auch das ist inzwischen kein völliger Ausnahmefall mehr: der Arzt, der seine Praxis aus wirtschaftlichen Gründen schließen und im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden muss. Im Insolvenzverfahren ist der Arzt wie jeder andere Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter sämtliche Vermögensgegenstände, zu denen auch seine noch offenen Forderungen gegen Privatpatienten gehören, offenzulegen. Auf eine Einwilligung seiner Patienten kann der Arzt an dieser Stelle nicht unbedingt hoffen. Verstößt er mit der Mitteilung der abrechnungsrelevanten Daten an den Insolvenzverwalter gegen die ärztliche Schweigepflicht?
Gläubigerschutz hat Vorrang
Im Falle einer Insolvenz eines Arztes räumt der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05. Februar 2009 - IX ZB 85/08) dem Gläubigerschutz ausdrücklich den Vorrang ein.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied