Sonderfälle
Sonderfall - Der Arzt in der Insolvenz
Auch das ist inzwischen kein völliger Ausnahmefall mehr: der Arzt, der seine Praxis aus wirtschaftlichen Gründen schließen und im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden muss. Im Insolvenzverfahren ist der Arzt wie jeder andere Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter sämtliche Vermögensgegenstände, zu denen auch seine noch offenen Forderungen gegen Privatpatienten gehören, offenzulegen. Auf eine Einwilligung seiner Patienten kann der Arzt an dieser Stelle nicht unbedingt hoffen. Verstößt er mit der Mitteilung der abrechnungsrelevanten Daten an den Insolvenzverwalter gegen die ärztliche Schweigepflicht?
Gläubigerschutz hat Vorrang
Im Falle einer Insolvenz eines Arztes räumt der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05. Februar 2009 - IX ZB 85/08) dem Gläubigerschutz ausdrücklich den Vorrang ein.
Der Offenlegung der Behandlungsunterlagen gegenüber dem Insolvenzverwalter hat der Senat den Vorrang vor dem Anspruch der betroffenen Patienten auf Schutz ihrer persönlichen Daten eingeräumt. Dem betroffenen Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse war die Restschuldbefreiung im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens versagt worden, weil er sich geweigert hatte, seine Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten offenzulegen. Der Senat hat dem Gläubigerinteresse an der Auskunft hinsichtlich der Einnahmen damit Vorrang vor der ärztlichen Schweigepflicht eingeräumt.
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