Mahnen und Schweigepflicht: Ärzte und offene Rechnungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 8. November 2011
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Forderungsmanagement im Praxisalltag

Die Grundlage - der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient

Wie der Behandlungsvertrag zustande kommt

Für das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages bedarf es keiner großen Worte. In der Regel wird er stillschweigend oder - wie die Juristen das nennen - konkludent abgeschlossen, indem der Patient die Arztpraxis aufsucht und eine entsprechende Behandlung wünscht.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt. Anders sieht es hingegen hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung aus. Eine Vergütungsvereinbarung mit einem Kassenpatienten soll nach Auffassung des Amtsgerichts München (Urteil vom 28.04.2011, Az: 163 C 34297/09) nur dann wirksam sein, wenn der Kassenpatient ausdrücklich vorab erklärt hat, dass er auf eigene Kosten behandelt werden will und eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem behandelnden Arzt schließt.

Ein Behandlungsvertrag gilt als Dienstvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete, also der behandelnde Arzt, Dienste höherer Art zu erbringen hat, die ihm aufgrund des besonderen Vertrauens übertragen worden sind. Ein solcher Dienstvertrag kann gemäß § 627 BGB ("Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung") jederzeit gekündigt werden.

Im Unterschied zum Werkvertrag schuldet der Arzt keinen Behandlungserfolg, sondern lediglich das "ernsthafte Bemühen nach den Regeln der ärztlichen Kunst". Deshalb steht dem Arzt grundsätzlich auch dann ein Anspruch auf sein Honorar zu, wenn der erwünschte Heilungserfolg ausgeblieben ist.

Kündigt ein Patient den Behandlungsvertrag, steht dem behandelnden Arzt trotzdem Honorar zu: Grundsätzlich gilt, dass der Arzt eine Vergütung für jene Leistungen verlangen kann, die er bis zum Zeitpunkt der Kündigung für den Patienten erbracht hat.

Hat der Arzt auch dann noch einen Anspruch auf sein Honorar, wenn ihm ein (schuldhafter) Behandlungsfehler unterlaufen ist? Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 133/10) soll der Arzt zumindest dann seinen Honoraranspruch verlieren, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arztes schwerwiegend ist und die bisher erbrachten Leistungen für den Patienten nicht von Interesse sind, weil er sie nicht verwerten kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um Zahnersatz, der so mangelhaft angefertigt worden war, dass dem nachbehandelnden Zahnarzt nichts anderes übrig blieb, als einen vollkommen neuen Zahnersatz anzufertigen.

IGeL-Leistungen

Für die sogenannten IGel-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen), die an gesetzlich versicherten Patienten erbracht, aber privat abgerechnet werden, gilt alles das, was wir hier und im folgenden für Leistungen an Privatpatienten und deren Abrechnung und Inkasso sagen, sinngemäß ebenfalls. Schließlich müssen diese Leistungen ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden, sind ebenfalls vom Patienten direkt zu bezahlen und unterliegen als ärztliche Leistungen ebenfalls der Schweigepflicht.

Weshalb der Behandlungsvertrag so wichtig ist: Mit ihm beginnt Ihr Forderungsmanagement!

Wer meint, die Forderungsbeitreibung in der Arztpraxis beginne erst beim Mahnen, frühestens jedoch bei der Rechnungsstellung, der übersieht einen wesentlichen Gesichtspunkt. Einen Anspruch auf ärztliches Honorar haben Sie nur, wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt mit dem Patienten einen wirksamen Behandlungsvertrag geschlossen haben.

Dazu braucht es, wie schon erwähnt, nicht einmal vieler Worte. Häufig kommt der Vertrag allein durch die Übernahme der Behandlung stillschweigend zustande.

An den Behandlungsvertrag sind für den Arzt als auch für den Patienten eine Reihe von Pflichten geknüpft. Während der Patient unter anderem das vereinbarte Honorar schuldet, schuldet der Arzt neben einer fachgerechten Behandlung eine umfassende Aufklärung. Allerdings genügt es heute nicht mehr, den Patienten über die medizinische Behandlung und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen aufzuklären. Der Patient muss auch über die wirtschaftlichen Folgen informiert werden. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn unklar ist, ob der private Krankenversicherer die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt.

Verletzt der Arzt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht, geht er hinsichtlich seines Honoraranspruchs leer aus.

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