Patientendaten
Die Einwilligung des Patienten
Seit dem Jahr 1990 hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach ausführlich mit der Zulässigkeit der Weitergabe von Patientendaten an ärztliche Verrechnungsstellen zur Rechnungserstellung und Forderungsbeitreibung beschäftigt. Dabei wurde entschieden, dass ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten eine Weitergabe der Patientendaten eine Tathandlung im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.
Auch die Übermittlung von Patientendaten durch Leistungserbringer, wie Krankenhäuser, an externe Abrechnungsstellen ist nicht zulässig, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, so das Bundessozialgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R.
Nur eine wirksame Einwilligungserklärung gewährleistet den Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung.
Wenn beispielsweise eine Patientin ihren Hausarzt aufsucht, weil sie seit Tagen unter einer heftigen Erkältung leidet, dann ist schon allein die Tatsache, dass sie dies tut, eine schützenswerte Information, die ohne wirksame Einwilligung der Patientin nicht weitergegeben werden darf.
Einwilligung schriftlich einholen
Nach dem BDSG müssen Sie die Einwilligung übrigens schriftlich einholen (§ 4a Abs. 1 BDSG), wohingegen die Rechtsprechung zu § 203 StGB bisher offen gelassen hat, ob eine schriftliche Einwilligung erforderlich oder eine mündliche ausreichend ist. Schon aus Beweisgründen sollten Sie stets auf einer schriftlichen Einwilligung bestehen.
In der juristischen Fachliteratur wird daher bereits der Name des Patienten zum geschützten Rechtsgut im Sinne des § 203 StGB gezählt. Begründet wird dies damit, dass die Verpflichtung des Arztes zum Schweigen eine der wesentlichen Grundlagen des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist, in das eingegriffen wird, wenn außenstehende Dritte zum Beispiel die vom Arzt abgegebene Honorarforderung beitreiben. In diesem Falle könnte der Patient sowohl in einer vorgerichtlichen Auseinandersetzung als auch in einem Prozess gezwungen sein, gegenüber einem außerhalb des Arzt-Patientenverhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarabrechnung vorzubringen und gegebenenfalls bisher unbekannte Einzelheiten aus der Vorgeschichte oder der Behandlung offenzulegen.
Wie muss eine wirksame Einwilligungserklärung aussehen?
Die Rechtsprechung (BGH NJW 1992, S. 2348, 2350) stellt recht klare Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung durch den Patienten:
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