Mahnen und Schweigepflicht: Ärzte und offene Rechnungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 8. November 2011
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Patientendaten

Die Einwilligung des Patienten

Seit dem Jahr 1990 hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach ausführlich mit der Zulässigkeit der Weitergabe von Patientendaten an ärztliche Verrechnungsstellen zur Rechnungserstellung und Forderungsbeitreibung beschäftigt. Dabei wurde entschieden, dass ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten eine Weitergabe der Patientendaten eine Tathandlung im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Auch die Übermittlung von Patientendaten durch Leistungserbringer, wie Krankenhäuser, an externe Abrechnungsstellen ist nicht zulässig, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, so das Bundessozialgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R.

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