Sonderfälle
Einziehung der privatärztlichen Honorare durch einen Krankenhausträger
Soweit Sie als Arzt in einem Krankenhaus tätig sind und Honorare für Wahlarztbehandlungen abrechnen können, stehen Sie ebenso wie Chefärzte, die ihre Honorarforderungen an das Krankenhaus zwecks Abrechnung abtreten, vor der Frage, ob wenigstens dies ohne Einwilligung des Patienten zulässig ist.
Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 2 KHEntgG eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit zur Abrechnung der wahlärztlichen Behandlung durch das Krankenhaus.
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