Forderungsmanagement im Praxisalltag
Was es mit der Fälligkeit und Verjährung auf sich hat
Die Fälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, ab dem Sie vom Patienten verlangen können, Ihre Rechnung zu begleichen. Die Frage ist nun, wann Sie die Bezahlung Ihrer Leistung vom Patienten erwarten dürfen.
Grundsätzlich richtet sich die Fälligkeit einer Forderung nach den allgemeinen Regeln des BGB, wonach eine Zahlung sofort, d. h. nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung, fällig ist. Für einen Dienstvertrag stellt § 614 Satz 1 BGB klar, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist.
Hinzu kommen allerdings besondere Bestimmungen in den Gebührenordnungen der Ärzte/Zahnärzte. Die Gebührenordnungen für Ärzte bzw. Zahnärzte enthalten abweichend von den allgemeinen Regeln des BGB besondere Regelungen zur Fälligkeit von Honoraren.
Nach den Bestimmungen des § 10 GOZ bzw. § 12 GOÄ wird eine Vergütung für ärztliche Leistungen erst dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt wurde, die den Vorgaben der GOÄ/GOZ entspricht.
Fälligkeit der Forderung
Die Fälligkeit Ihres Honoraranspruches tritt daher nicht mit Beendigung der ärztlichen Behandlung, sondern erst durch die Rechnungsstellung ein (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.02.1997, NJW-RR 1997, S. 1080).
Verjährungsgefahr: Weshalb Sie sich mit der Rechnungsstellung nicht allzu viel Zeit lassen sollten
Für das Geltendmachen Ihrer ärztlichen Honoraransprüche können Sie sich nicht alle Zeit dieser Welt nehmen. Honoraransprüche unterliegen nämlich einer dreijährigen Verjährungsfrist.
Die Frist beginnt jedoch nicht bereits mit dem Zugang der Rechnung zu laufen, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligstellung erfolgt ist (§ 199 Abs 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 10 GOZ bzw. § 12 GOÄ).
Wird zum Beispiel ein Patient im Jahr 2008 von einem Zahnarzt mehrfach behandelt, die Rechnung jedoch erst Anfang 2009 erstellt, dann beginnt die Verjährung erst im Jahr 2009 zu laufen. Mit dem Ende des Jahres 2012 wäre die Forderung verjährt - 2013 wären die Honoraransprüche, die im Laufe des Jahres 2009 in Rechnung gestellt wurden, nicht mehr durchsetzbar.
Bedeutet das nun im Umkehrschluss, dass ein Honoraranspruch solange nicht verjähren kann, wie keine Rechnung erstellt worden ist, die dann fällig wird? Oder ist der Anspruch irgendwann verwirkt? Die Verwirkung spielt neben der Verjährung tatsächlich in der Praxis hin und wieder eine Rolle. Sie ist allerdings wie die Verjährung an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.
So ist nach Auffassung des AG München (213 C 18634/10) der Zeitablauf alleine nicht maßgeblich. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen der Patient schließen kann, dass der Arzt sein Honorar nicht mehr fordern werde. Nach einem Beschluss des OLG Nürnberg (Urteil vom 09.01.2008, 5 W 2508/07) kann ein Honoraranspruch verwirkt sein, wenn der Arzt es versäumt hat, die Rechnung in angemessener Frist zu stellen. Als maßgeblich hierfür sieht es das OLG an, dass seit dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung hätte in Rechnung gestellt werden können, die regelmäßige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
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