Mahnen und Schweigepflicht: Ärzte und offene Rechnungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 8. November 2011
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Patientendaten

Die Folgen einer fehlenden Einwilligungserklärung

Die Weitergabe der Patientendaten ohne Einwilligung ist ein sogenannter Vorsatztatbestand. Eine Strafverfolgung kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Täter bewusst und gewollt das ihm anvertraute Geheimnis weitergegeben hat. Dies dürfte wohl in den seltensten Fällen nachweisbar sein.

Wo kein Kläger, da kein Richter: die strafrechtliche Seite

  • Wegen des strafrechtlichen Sonderdeliktes der "Verletzung von Privatgeheimnissen" können nur Angehörige der in § 203 StGB genannten Berufsgruppen verfolgt werden.

  • Zudem handelt es sich dabei um ein sogenanntes Antragsdelikt: Eine strafrechtliche Verfolgung hängt davon ab, ob der betroffene Patient einen Strafantrag stellt. Die Strafverfolgungsbehörde wird von sich aus nicht tätig.

  • Eine Strafverfolgung kommt außerdem nur dann in Betracht, wenn der Täter bewusst und gewollt das ihm anvertraute Geheimnis weitergegeben hat. Dies dürfte wohl in den seltensten Fällen nachweisbar sein.

Wenn Sie beispielsweise Ihre Honorarabrechnung über eine ärztliche Verrechnungsstelle durchführen lassen, ohne dass die erforderliche Einwilligung dieses Patienten vorliegt, dann droht Ihnen zwar keine strafrechtliche Verfolgung, solange kein Patient Strafantrag wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht stellt. Sie sind aber in jedem Fall angreifbar!

Die zivilrechtlichen Folgen - Ihr Honorar ist in Gefahr!

Die zivilrechtliche Folgen einer fehlenden wirksamen Einwilligung sind - anders als die strafrechtlichen - allerdings nicht zu vernachlässigen.

Haben Sie eine Honorarforderung an eine privatärztliche Verrechnungsstelle abgetreten, muss diese die Forderung gerichtlich geltend machen. Dabei muss sie als Erstes die wirksame Abtretung der Forderung beweisen. Sie muss also darlegen, dass sie Forderungsinhaberin geworden ist, der Verkauf und die Übertragung (Abtretung) mithin rechtmäßig erfolgt sind.

An dieser Stelle holt Sie nun die strafrechtliche Vorschrift des § 203 StGB wieder ein. Die Vorschrift stellt - in der Sprache der Juristen - ein sogenanntes Verbotsgesetz dar, das unter anderem dem Schutz der Privatsphäre des Patienten dient, indem es das unbefugte Offenbaren eines unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht.

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