Patientendaten
Die Folgen einer fehlenden Einwilligungserklärung
Die Weitergabe der Patientendaten ohne Einwilligung ist ein sogenannter Vorsatztatbestand. Eine Strafverfolgung kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Täter bewusst und gewollt das ihm anvertraute Geheimnis weitergegeben hat. Dies dürfte wohl in den seltensten Fällen nachweisbar sein.
Wo kein Kläger, da kein Richter: die strafrechtliche Seite
Wegen des strafrechtlichen Sonderdeliktes der "Verletzung von Privatgeheimnissen" können nur Angehörige der in § 203 StGB genannten Berufsgruppen verfolgt werden.
Zudem handelt es sich dabei um ein sogenanntes Antragsdelikt: Eine strafrechtliche Verfolgung hängt davon ab, ob der betroffene Patient einen Strafantrag stellt. Die Strafverfolgungsbehörde wird von sich aus nicht tätig.
Eine Strafverfolgung kommt außerdem nur dann in Betracht, wenn der Täter bewusst und gewollt das ihm anvertraute Geheimnis weitergegeben hat. Dies dürfte wohl in den seltensten Fällen nachweisbar sein.
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