Den Patienten in Verzug setzen
Der Patient zahlt nicht - was ist jetzt zu tun?
Sie haben die Rechnung ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Gebührenordnung erstellt und dem Patienten zukommen lassen. Ihr Honorar ist damit fällig. Der Patient kommt seinen Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht nach. Müssen Sie ihn jetzt mahnen - und was bringt das eigentlich genau?
Die Rechnung ist zwar fällig - trotzdem ist der Patient in unserem Fall mit seiner Zahlung noch nicht im Verzug. Sie müssen ihn deshalb in Verzug setzen - z. B. durch eine Mahnung.
Der Grund: Erst wenn der Rechnungsempfänger sich im Zahlungsverzug befindet, können Sie von ihm den Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die Ihnen im Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung entstehen. Das sind neben Verzugszinsen und den Kosten für Mahnschreiben später vor allen Dingen die Gerichts- und Anwaltskosten, die durch einen Mahnbescheid entstehen.
Der Verzugszinssatz beträgt 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Den aktuell gültigen Basiszinssatz können Sie bei der Bundesbank abrufen, Sie finden ihn aber auch in unserem Beitrag "Verzugszinsen korrekt berechnen", zusammen mit einer genauen Berechnungsanleitung und einem Excel-Rechenblatt.
So setzen Sie den Patienten in Verzug
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In-Verzug-Setzen durch eine Mahnung
Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie dem Patienten eine Mahnung zukommen lassen, mit der Sie ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordern, befindet sich Ihr Patient im Verzug.
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Verzug ohne Mahnung
Haben Sie auf Ihrer Rechnung ein bestimmtes Kalenderdatum angegeben, bis wann die Rechnung zu begleichen ist, dann befindet sich Ihr Patient ab dem Tag in Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Frist folgt.
Beispiel: Patienten mahnen
Sie haben dem Patienten eine Frist bis zum 1.12.2010 zum Begleichen der Rechnung eingeräumt. Damit befindet er sich am 2.12.2010 im Verzug, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt hat.
Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn Sie den Patienten ausdrücklich in der Rechnung darauf hingewiesen haben, dass er nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug gerät, wenn er nicht zahlt (§ 286 Abs. 3 BGB.
Musterformulierung
Sie können auf Ihrer Rechnung beispielsweise den Vermerk anbringen: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedarf."
Es gibt daneben noch weitere Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Patient beharrlich, ernsthaft und endgültig weigert zu zahlen, weil er etwa der Auffassung ist, die erbrachte medizinische Leistung sei mangelhaft. Bloße Meinungsverschiedenheiten über Zahlungsmodalitäten oder den Vertragsinhalt reichen dagegen nicht aus.
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