Patientendaten
Die Weitergabe von Patientendaten
Wenn Sie eine ärztliche Verrechnungsstelle mit der Rechnungslegung und dem Beitreiben einer Honorarforderung beauftragen wollen, müssen Sie zwangsläufig die dafür notwendigen Informationen an die Verrechnungsstelle übermitteln. Wie lässt sich das mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbaren?
Die Rechtsgrundlagen der ärztlichen Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 MBO in der Fassung der jeweiligen Berufsordnung der Landesärztekammer geregelt. (Den genauen Wortlaut finden Sie im Dokumentenanhang).
Die Vorschrift des § 203 StGB regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Danach machen sich Angehörige bestimmter, ausdrücklich genannter Berufsgruppen strafbar, wenn sie ein Geheimnis, das ihnen anvertraut worden ist, unbefugt offenbaren.
Schließlich stellt die ärztliche Schweigepflicht in einem zwischen Arzt und Privatpatient geschlossenen Behandlungsvertrag eine sogenannte vertragliche Nebenpflicht dar.
Welche Berufsgruppen fallen unter die Strafvorschrift zur Schweigepflicht?
Neben Ärzten und Zahnärzten fallen auch Angehörige der nichtärztlichen Heilberufe mit einer staatlich geregelten Ausbildung, wie zum Beispiel die nichtärztlichen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz, Arzthelferinnen, Krankenschwestern und Pfleger, Hebammen, Masseure, Krankengymnasten und medizinisch-technische Assistenten darunter, genauso wie auch übrigens die berufsmäßig tätigen Gehilfen (damit ist zum Beispiel die Arztsekretärin gemeint) und Personen, die sich bei Ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf, wie die Schwesternschülerin oder der Medizinstudent aufhalten.
Im ärztlichen Berufsrecht, das in der (Muster-) Berufsordnung bzw. in den Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern niedergelegt ist, wurde die ärztliche Schweigepflicht zusätzlich verankert.
Reicht es für die Weitergabe der Patientendaten nicht aus, wenn privatärztliche Verrechnungsstellen der Schweigepflicht unterliegen?
Immer wieder wird die Zulässigkeit der Datenweitergabe damit begründet, dass die privatärztlichen Verrechnungsstellen ihrerseits der Schweigepflicht unterliegen - denn gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterliegen auch privatärztliche Verrechnungsstellen ausdrücklich der Schweigepflicht. Dies wirft die Frage nach der Schweigepflicht unter Schweigepflichtigen auf.
Auch im Verhältnis von Arzt zu Arzt gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass Sie Patientendaten nur dann an den Kollegen weitergeben dürfen, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder der Patient eingewilligt hat.
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