Mahnen und Schweigepflicht: Ärzte und offene Rechnungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 8. November 2011
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Wie weit geht die Behandlungspflicht?

Angenommen, die Rechnung eines Patienten ist noch offen, Sie haben Kosten für die Erlangung eines Titels verauslagt und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Patienten ist fruchtlos verlaufen. Und trotzdem steht der Patient erneut in der Praxis und verlangt nach einer Behandlung.

In den Fällen, in denen eine kassen(zahn-)ärztliche Leistung zu erbringen ist, sind die Möglichkeiten einer Ablehnung einer Behandlung durch den Arzt/Zahnarzt sehr beschränkt.

Ist hingegen bei einer anstehenden Privatliquidation das Arzt-Patienten-Verhältnis aufgrund mangelnder Zahlungsbereitschaft des Patienten zerstört, dann besteht außer bei einer Notfallbehandlung keine Behandlungspflicht.

Schwarze Liste gegen Ärzte-Hopping?

Nicht selten erfahren Sie, dass sich Ihr säumiger Patient nun bei einem Kollegen in Behandlung begeben hat. Wie in anderen Branchen üblich, könnte man an die Erstellung einer "Schwarzen Liste" denken, in welche die "schwarzen Schafe" unter den Patienten zur Warnung anderer Kollegen eingetragen werden.

Wie wir gesehen haben, unterliegt jedoch schon allein die Tatsache, dass ein Patient einen Arzt/Zahnarzt aufgesucht hat, der ärztlichen Schweigepflicht. Sowohl das Erstellen einer "Schwarzen Liste" wie auch die Information der Kollegen über den säumigen Zahler verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht.

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