Eine Marke ist schnell verkauft und unkompliziert zu übertragen. Besonders einfach wird es mit unserem Mustervertrag, mit dem Sie eine Marke rechtsgültig übertragen bzw. erwerben können, und dem Musterformular, um die Änderung dem DPMA anzuzeigen.
FAQ Markenrecht
In diesem Beitrag geht es nur zum die Formalitäten bei der Übertragung eine Marke. Andere Praxisfragen zu Marken, Markenanmeldung und Markenrecht beantwortet Rechtsanwalt Oliver Langner im Beitrag: "Markenrecht und Markenanmeldung - Wann Sie eine Marke eintragen sollten und wie Sie eine Markenanmeldung vornehmen".
Übertragung der Markenrechte an einen neuen Markeninhaber
Inhaberrechte an einer Marke können nach § 27 Markengesetz jederzeit übertragen werden.
Die Rechteübertragung ist nicht nur für bereits ins Markenregister eingetragene Marken möglich, sondern auch schon während der Markenanmeldung, also vor dem Eintrag der Marke.
Im Normalfall überträgt der Markeninhaber per Kaufvertrag sämtliche Rechte an der Marke an den neuen Rechteinhaber - darauf ist auch der Mustervertrag unten angelegt. Es ist nach § 27, Abs. (4) MG sehr wohl möglich, nur Teilrechte an der Marke einzuräumen, aber in diesem Fall sollten Sie sich bei einem im Markenrecht erfahrenen Anwalt Rechtsrat einholen.
Als Vorsichtsmaßnahme ist es möglich, eine Teilzahlungsregelung zu vereinbaren und den Kaufpreis in zwei Raten zu begleichen. In diesem Fall soll der Verkäufer zunächst einen Teil des Kaufpreises vor Abgabe der Übertragungserklärung an das Markenamt erhalten. Die zweite Rate zahlt der Käufer erst, wenn beim Markenamt die Übertragung vollzogen wurde. Damit erhält der Käufer mehr Sicherheit, dass der Verkäufer sich auch wirklich um vollständige Erfüllung des Vertrags, vor allem die Umtragung der Rechtsinhaberschaft beim Markenamt, bemühen wird.
In allen Übertragungsfällen ist das Haftungsrisiko des Verkäufers im Vertrag zu klären. Der bisherige Inhaber einer Marke oder Markenanmeldung darf dem Erwerber der Markenrechte bei der Übertragung keine ihm bereits bekannten Widersprüche oder Löschungsanträge verschweigen. Für die Zukunft sollte der Verkäufer jedoch keinerlei vertragliche Haftung übernehmen. Es besteht immer ein Risiko, dass gegen eine vorgesehene Markeneintragung Widerspruch eingelegt oder bei einer bereits eingetragenen Marke Antrag auf Löschung gestellt wird.
Markenübertragung als Binnengeschäft
Häufig sind Markenübertragungen relativ unproblematisch, weil sie innerhalb eines engen, kontrollierbaren Kreises erfolgen und die Vertragspartner ein geringes Konfliktrisiko darstellen. Aber auch dann ist es sinnvoll, dass die Markenübertragung durch eine Übertragungsvereinbarung - siehe Mustervertrag - erfolgt. Zwei typische Szenarien:
Gründung: Die Marke wird zunächst vom Gründer einer GmbH, (UG, Limited, KG ...) für seine Person angemeldet. Nach erfolgreicher Eintragung der Firma ins Handelsregister kann der Gründer dann die Rechte an der Marke, bzw. Markenanmeldung auf die Firma übertragen.
Schutz vor Insolvenz: Häufig ist es sinnvoll, Markenrechte (zusammen mit anderen Schutzrechte wie Domainregistrierungen, Urheberrechten an Software oder Content, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Patenten etc., aber auch materiellen Werten des Anlagevermögens wie Hardware, Mobiliar, Kfz und Immobilien) in eine eigene neue Firma auszugliedern und zurückzumieten. So können immaterielle wie materiellen Vermögenswerte besser vor einer Insolvenz geschützt werden: Die neue Firma hält sich aus dem laufenden Tagesgeschäft heraus, lizensiert die immateriellen und vermietet die materiellen Wirtschaftsgüter an das Unternehmen mit dem riskanteren Tagesgeschäft. Geht deren Geschäftsbetrieb unter, bleiben die Marken, Domains, usw. als Werte erhalten, was Vermögensverluste verhindert und einen Neustart über eine Neugründung erleichtert.
Bei der Markenrechtsübertragung zwischen verbundenen Unternehmen ist die Vorsichtsmaßnahme der Zahlung in zwei Teilbeträgen (s.o.) entbehrlich.
Mustervertrag für die Markenübertragung
Übertragungsvereinbarung für eine Marke
(Markenübertragung)
zwischen
...............................
............................... (Name, Anschrift) nachstehend Verkäufer genannt,
und
...............................
............................... (Name, Anschrift), nachstehend Käufer genannt.
§ 1 Die Marke
(1) Der Verkäufer ist Inhaber der unter folgender Register-Nummer / Aktenzeichen
...............................
beim Deutschen Patent- und MarkenAmt -("DPMA") geführten ( ) angemeldeten ( ) eingetragenen Marke:
...............................
(2) Die Marke wurde am .......... beim DPMA angemeldet. Am .......... wurde die Marke ins Markenregister des DPMA eingetragen.
(3) Der Verkäufer erklärt, dass ihm kein Widerspruch oder Löschungsantrag gegen die Marke bekannt ist.
(4) Der Verkäufer überträgt die Rechte an der angemeldeten, bzw. eingetragenen Marke auf den Käufer, der die Rechtsübertragung annimmt. Der Rechtsübergang betrifft alle für die Marke bei Anmeldung angegebenen, bzw. bereits eingetragenen Waren und Dienstleistungen.
§ 2 Kaufpreis und Fälligkeit
(1) Der Kaufpreis beträgt .......... EURO
(in Worten: ............................... Euro).
Der Kaufpreis muss bis zum .......... auf folgendem Konto des Verkäufers als Gutschrift eingegangen sein:
Kto. Nr. ...............................
Bank: ...............................
BLZ: ...............................
(2) Sollte der Kaufpreis nicht termingerecht auf dem Konto eingehen, verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen, was weitergehende Ansprüche des Verkäufers jedoch nicht einschränkt.
(3) Sollte der Käufer trotz einer Mahnung durch den Verkäufer mit dem Zahlungseingang mehr als drei Wochen im Verzug geraten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei hat der Käufer dem Verkäufer dessen Aufwand und ggf. nachweislichen Schaden zu erstatten.
§ 3 Antrag auf Vermerk / Registereintrag des Rechtsübergangs beim DPMA
Verkäufer und Käufer verpflichten sich gemeinsam zusammenzuwirken, damit der Rechtsübergang der Marke beim Patentamt ohne weitere Verzögerung in Register eingetragen, bzw. bei der Anmeldung vermerkt und der vorliegende Vertrag erfüllt werden kann. Dazu gehört insbesondere, dass das vom DPMA bereitgestellte Antragsformular ausgefüllt, von beiden Parteien unterschrieben und dem DPMA nebst ggf. zusätzlich erforderlicher Anlagen übersandt wird. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, dem DPMA nach Eingang des Kaufpreises unverzüglich in einer vom DPMA akzeptierter Form mitzuteilen, dass er dem Rechtsübergang der Marke auf den Käufer zustimmt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Erklärungen hinsichtlich dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sollen durch solche wirksamen und durchführbaren Bestimmungen ersetzt bzw. ergänzt werden, die in ihrer Wirkung den wirtschaftlichen Zielen am nächsten kommen, die die Vertragsparteien damit angestrebt hatten.
...............................
Ort, Datum
................................
Unterschrift Verkäufer
...............................
Ort, Datum
................................
Unterschrift Käufer
Übertragungserklärung und Annahmeerklärung: Eintrag des Wechsels der Rechtsinhaberschaft in die Anmeldeakte oder ins Markenregister des DPMA
Gemäß § 27, Abs. (3) MarkenG wird der Rechteübergang vom DPMA ins Markenregister eingetragen, wenn einer der Vertragspartner das beim Amt beantragt und den Übergang nachweist. Gleiches gilt für Übergang der Rechte an einer Markenanmeldung.
Meldung und Nachweis des Wechsels der Rechtsinhaberschaft sind also erforderlich, damit der neue Rechtsinhaber Ansprechpartner des Markenamts für die Marke(nanmeldung) und im Markenregister nach außen hin als Markeninhaber geführt wird.
Die Markenübertragung wird also nur dann vollzogen, wenn zusätzlich zur Übertragungsvereinbarung eine Übertragungserklärung als Antrag ans Markenamt eingereicht wird. Diese ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnet und wird auf der Website des DPMA als "Formular W7616" zum Download angeboten. Das Ausfüllen ist ganz problemlos: DPMA - Formular W7617 (Marken-Übertragungserklärung) (PDF-Dokument).
Handelt es sich beim neuen Rechteinhaber um eine juristische Person, muss eine Kopie des Handelsregister-, bzw. Vereinsregisterauszugs beigefügt werden.
Werden alle Rechte an der Marke an den neuen Rechteinhaber übertragen, kostet die Übertragung nichts. Bei einer Teilübertragung von Rechten werden vom DPMA 300,00 Euro Gebühren berechnet.
Allgemeine Übertragungs- und Annahmeerklärung deutsch / englisch
Abschließend haben wir zusätzlich zur Übertragungserklärung für das DPMA auch noch eine allgemeine Übertragungserklärung in deutscher und englischer Sprache für Sie. Dieses Formular können sie bei der Übertragung immaterieller Rechte diverser Art dazu verwenden, Dritten (wie Ämtern oder Gerichten) gegenüber die Übertragung zu dokumentieren, ohne dabei Kaufvertrag oder sonstige Vereinbarungen offen legen zu müssen.
Übertragungserklärung
Ich / Wir
1. .............................. ( Name, Adresse)
2. .............................. ( Name, Adresse)
übertragen hiermit die Rechte an der
( ) Marke ( ) Erfindung ( ) Domain
Kurzbezeichnung: ..............................
auf: ..............................(Name, Adresse)
und bewilligen hiermit die Umschreibung der (amtlichen) Unterlagen auf den Namen des Erwerbers.
...............................
Ort, Datum
................................
Unterschrift
Annahmeerklärung
Hiermit nehmen wir die Übertragung an.
...............................
Ort, Datum
................................
Unterschrift
Declaration of Assignment
I / We
1. .............................. (name, adress)
2. .............................. (name, adresse)
herewith assign all rights to the following
( ) trade mark ( ) domain ( ) invention
short description: ..............................
to: ..............................(name, adress)
and herewith agree to the recording of the name of the Assignee in the official files.
...............................
location,date
................................
signature
Declaration of Acceptance
We herewith accept the above assignment.
...............................
location,date
................................
signature
Dieser Beitrag ist öffentlich.
Zugriff auf alle Inhalte haben Sie als Mitglied
Werden Sie Probemitglied - kostenlos.
Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.
Ich bin bereits Mitglied
Hallo,
eine Anschlußfrage:
Wie groß ist nach allgemeiner Erfahrung der Zeitraum gemessen von der Einreichung eines Markenübertragungsantrags beim DPMA bis hin zur abschließenden Eintragung der Übertragung ins Markenregister (im Fall einer betroffenen deutschen Marke sowie einer EU-Gemeinschaftsmarke)?
Vielen Dank!
Guten Tag,
das DPMA ist mittlerweile an zwei Standorten (Jena und München) vertreten.
Nach meiner Erfahrung geht es relativ schnell, wenn ein entsprechender,
von beiden Vertragspartnern des Kauf- und Abtretungsvertrages zur
Übertragung der Marke unterschriebener Antrag vorgelegt wird. In München
ungefähr 1-2 Monate und in Jena ungefähr 2-3 Monate.
Darauf kommt es aber für die Frage der Berechtigung nicht an! Markeninhaber
ist der Käufer bereits mit Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrages,
es sei denn, in diesem Vertrag ist ein anderes Datum vermerkt.
Es kann unter Umständen sogar ratsam sein, den neuen Markeninhaber
nicht unverzüglich dem DPMA anzuzeigen, um eine sofortige Veröffentlichung
zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver Langner, Markenrechtsanwalt
http://www.rechtlicher-beistand.de/
Zum Weiterlesen: http://www.akademie.de/direkt?pid=56299