Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Marken als AdWords
Die Zulässigkeit der Verwendung von eingetragenen Marken und Firmennamen als Schlüsselwörter (Keywords) für Google AdWords-Anzeigen ist außerordentlich umstritten und wurde bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Nunmehr haben der Bundesgerichtshof (BGH) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage der Markenrechtsverletzung durch AdWords Stellung genommen und zumindest eine Verwendungsform von Adwords abschließend geklärt. Doch zunächst soll erst einmal auf die teilweise immer noch aktuelle Rechtsprechung der Instanzengerichte eingegangen werden.
Das OLG Dresden und das LG Hamburg bspw. haben in zwei Fällen in der Nutzung eingetragener Marken als AdWords in der Werbung von Suchmaschinen keine Markenrechtsverletzung gesehen (1). Die Ergebnisse der angeführten Entscheidungen sind sogar zu befürworten, weil sie für den konkreten Sonderfall zutrafen. Während es im Fall des OLG Dresden um die Verwendung einer eingetragenen Bildmarke (und nicht einer eingetragenen Wortmarke oder Wort- und Bildmarke) ging, ist im Fall des LG Hamburg der Betreiber der Suchmaschine und nicht der eigentliche Verwender der eingetragenen Marke verklagt worden. Diesem Betreiber konnte eine Pflichtverletzung aber nicht nachgewiesen werden.
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