Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Marken in Metatags
Die Zulässigkeit der Verwendung von eingetragenen Marken oder Firmenbezeichnungen als Keywords von Homepages (=Metatags) war lange sehr umstritten.
Das OLG Düsseldorf hatte 2003 in einem Urteil erkannt, dass in der Verwendung einer eingetragenen Marke und einer Firmenbezeichnung in Metatags keine Markenrechtsverletzung zu sehen sei, schließlich wäre ein Metatag nicht sichtbar (1). Zwar sei aus den §§ 14 und 15 MarkenG kein Erfordernis der visuellen Wahrnehmbarkeit einer Markenrechtsverletzung zu entnehmen, aber die angesprochenen Verkehrskreise bilden ihre Vorstellung von der Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen anhand des wahrnehmbaren Inhalts der Website. Daher habe die Benutzung einer fremden Marke und damit einer Markenrechtsverletzung visuell erkennbar zu sein.
Ein Beschluss des OLG Düsseldorf im Jahr 2004 bestätigte diese Auffassung zunächst. Die Richter führten zur Begründung ihrer Ansicht die besondere Funktion von Keywords in Homepages (=Metatags) an, die nur dazu dienen, die entsprechende Webseite nach der Eingabe der Wörter in die Suchmaschine anzuzeigen. Die Metatags dienten daher in dieser speziellen Funktion gerade nicht der Kennzeichnung einer Marke oder einer Firma (2).
Diese Argumente des OLG Düsseldorf waren bzw. sind nicht stichhaltig, denn Metatags können sehr wohl durch die Anzeige des Quelltextes sichtbar gemacht werden. Zudem muss der Verwender einer fremden Firmenbezeichnung oder fremder Marken doch einen Grund haben, warum er gerade diese Begriffe in Metatags verwendet: Er will sie bewusst und gewollt in der Kennzeichnung der Marke oder der Firma verwenden, um (unter Ablenkung von der bezeichneten Produktmarke oder Fremdfirma) auf seine eigenen Produkte und/oder seine eigene Firma aufmerksam zu machen. Letztlich liefert das OLG Düsseldorf selbst ein Argument gegen seine Ansicht: aus den §§ 14, 15 MarkenG geht gerade nicht hervor, dass die Verwendung einer fremden Marke visuell wahrnehmbar sein muss.
Der BGH hat - folgerichtig - in einem Urteil vom Mai 2006 unter Aufhebung der Entscheidung des OLG Düsseldorf - und im Einklang mit Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG München - die gegenteilige Auffassung vertreten (3, 4, 5).
Tenor: Es muss ein Zusammenhang bestehen zwischen der Nutzung der Firmenbezeichnung oder der Marke in den Metatags und der auf den Webseiten des Markenrechtsverletzers angebotenen Dienstleistungen. In diesem Sinn hat bereits das OLG Karlsruhe zur Begründung der Markenrechtsverletzung argumentiert, dass durch die in den Metatags benutzte Wortmarke ein unmittelbarer Verweis auf den Inhalt der in der betreffenden Website (= alle Webseiten unter einer Domain) angebotenen Dienstleistung besteht.
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