Zeitlohn plus Zusatz
Der normale Zeitlohn kann ergänzt werden durch eine teilweise steuerfreie Aufwandsentschädigung, die dafür gezahlt wird, dass die Mitarbeiter unter besonders widrigen Umständen ihren Dienst verrichten müssen, wie Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst, Wasch- oder Küchendienste, Trennungszulage, Spesen, Reisekostenerstattung für gefahrene Kilometer oder sonstige Aufwendungen. Diese könnten auch gezahlt werden, wenn die Mitarbeiter beispielsweise von ihrem Privattelefon aus dienstliche Gespräche geführt hätten, neue Einkaufsquellen erschlossen oder im Internet akquiriert oder mit privaten Geräten, (Computer, Schreibmaschine etc.) Pläne erstellt oder etwas für ihren Arbeitgeber hergestellt oder erfunden hätten. Gegenständliche Ergebnisse solcher Arbeiten könnten den Arbeitgebern einfach "verkauft" werden.
Die Mitarbeiter könnten auch eine Art Mietgebühr für die Abnutzung (Telefon, PC usw.) in Rechnung stellen, die natürlich nicht höher sein darf als bei einem (teuren!) gewerblichen Verleiher. Bestimmte Arbeiten, Routinetätigkeiten im Büro, Reinigung der betrieblichen Bekleidungsstücke oder der Auslieferungsfahrzeuge könnten beispielsweise von Familienmitgliedern der Mitarbeiter übernommen werden, die wiederum als geringfügig Beschäftigte vom Arbeitgeber anzumelden und abzurechnen wären.
Ein zweites Beschäftigungsverhältnis mit den Mitarbeitern selbst wäre unzulässig!
Außerdem könnte der Arbeitgeber den Mitarbeitern Fortbildungsunterlagen oder Lehrgänge kostenlos zur Verfügung stellen, ebenso gebrauchte Maschinen, Einrichtungsbestandteile, Büromöbel oder dergleichen. Das Gleiche gilt für abgeschriebene Werte, die durchaus noch gebrauchsfähig sind oder Restmaterialien, Rohstoffe und dergleichen mehr, die die Mitarbeiter kostenlos oder gegen ein symbolisches Entgelt mitnehmen - Materialien etwa, die sonst nur Lagerplatz blockiert hätten oder teuer entsorgt werden müssten.
Hierbei muss allerdings darauf geachtet werden, dass insbesondere wertvolle Rohstoffe oder Nahrungsmittel, die ursprünglich teuer eingekauft worden sind, nicht vorzeitig zu "Resten" werden, obwohl sie für den Betrieb noch brauchbar gewesen wären. Um Missverständnissen von vornherein aus dem Weg zu gehen, ist es beispielsweise in vielen Großküchen und Konditoreien grundsätzlich untersagt, dass sich Mitarbeiter Essens- oder Kuchenreste mitnehmen dürfen.
Beispiel:
In einer Konditorei wunderten sich die Inhaber, dass einerseits ein hoher Torten-Umsatz erzielt wurde, andererseits aber die Kasse nicht entsprechend gefüllt war. Bei genaueren Nachforschungen stellten sie fest, dass die Mitarbeiter sich gleich zu Beginn ihres Dienstes die besten Stücke auf die Seite legten, um sie dann im Laufe des Tages zu verzehren, was nicht ausdrücklich verboten war. Als das herauskam, wurde sofort eine neue Anordnung erlassen, dass die Mitarbeiter alle Stücke, die sie verzehren wollten, mit einem Abschlag von 20 % bezahlen mussten. Zuwiderhandlungen wurden mit Kündigung bedroht. Der Schaden konnte auf diese Weise schnell eingedämmt werden.
Bei solchen Modellen der Mitarbeiterförderung ist gewissenhaft darauf zu achten, dass keine steuerliche Problematik entsteht, indem hier eine versteckte Gewinnausschüttung erfolgt, Sozialabgaben vorenthalten oder Manipulationen vorgenommen werden. Die Sozialversicherungsprüfungen sind hierbei unerbittlich!
In den Steuergesetzen gibt es allerdings genügend Sonderregelungen oder Spielräume für andere Deklarationen, um, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, den Mitarbeitern einen Vorteil zukommen zu lassen, der nicht gleich von der Steuer beschnitten wird. Zum einen wird auf diese Weise ehrlich und korrekt abgerechnet und zum anderen wird gegenüber den Mitarbeitern und nicht zuletzt auch den Kunden der fatale Eindruck vermieden, dass hier in irgendeiner Weise unsaubere Geschäfte gemacht werden.
Angesichts der recht komplizierten Vorgaben für eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001 oder der neueren Norm 9001:2000 könnte eine Prämie schlicht dafür ausgelobt werden, wenn diese Normen komplett erfüllt wurden und das Überprüfungs-Audit keine wesentlichen Beanstandungen ergab. Dazu gehört auch der freundliche Umgang mit den Kunden und mit sonstigen Besuchern, den Führungskräften und Mitarbeitern sowie, nicht zu vergessen, den Lieferanten und deren Fahrern. Auch einfache Hilfskräfte freuen sich über eine finanzielle Anerkennung ihrer treuen Mitarbeit, insbesondere dann, wenn es eine Möglichkeit gibt, sie bar auszuzahlen. Sie müssen ihr Geld dann nicht vom Finanzamt steuerlich beschneiden lassen und - was in vielen Fällen noch wichtiger ist - auch nicht vom Ehepartner.
Zum Weiterlesen: Prämien, Geschenke, Mitarbeiterrabatte & Co.
Über steuerliche Möglichkeiten und Stolperfallen informieren verschiedene Beiträge:
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